Mendelssohn, Moses: Jerusalem oder über religiöse Macht und Judenthum. Berlin, 1783.Nebenmensch ein unvollkommenes Recht. Ein solcher Vertrag muß vermöge des Gut D 2
Nebenmenſch ein unvollkommenes Recht. Ein ſolcher Vertrag muß vermoͤge des Gut D 2
<TEI> <text> <body> <p><pb facs="#f0057" n="51"/> Nebenmenſch ein unvollkommenes Recht.<lb/> Da aber der Genuß dieſes Rechts wenig-<lb/> ſtens in vielen Faͤllen zur Erhaltung nicht<lb/> unumgaͤnglich nothwendig iſt; ſo iſt es ein<lb/> entbehrliches Gut, das, vermoͤge des Er-<lb/> wieſenen, abgetreten, und vermittelſt einer<lb/> hinlaͤnglichen Willenserklaͤrung, einem An-<lb/> dern uͤberlaſſen werden kann. Eine Hand-<lb/> lung, wodurch dieſes geſchiehet, heißt ein<lb/><hi rendition="#fr">Verſprechen</hi>, und wenn von der andern<lb/> Seite die Annahme hinzukoͤmmt, d.i. die<lb/> Einwilligung in dieſes Uebertragen der<lb/> Rechte hinlaͤnglich zu erkennen gegeben<lb/> wird; ſo entſtehet ein <hi rendition="#fr">Vertrag</hi>. Demnach<lb/> iſt ein Vertrag nichts anders, als von der<lb/> einen Seite die Ueberlaſſung, und von der<lb/> andern Seite, die Annahme des Rechts,<lb/> in Abſicht auf gewiſſe, dem Verſprecher<lb/> entbehrliche Guͤter, die Colliſionsfaͤlle zu<lb/> entſcheiden.</p><lb/> <p>Ein ſolcher Vertrag muß vermoͤge des<lb/> vorhin Erwieſenen, gehalten werden. Das<lb/> Entſcheidungsrecht, welches vorhin einen<lb/> Theil meiner Guͤter ausmachte, d. i. das<lb/> Meine war, iſt durch dieſe Abtretung das<lb/> <fw place="bottom" type="sig">D 2</fw><fw place="bottom" type="catch">Gut</fw><lb/></p> </body> </text> </TEI> [51/0057]
Nebenmenſch ein unvollkommenes Recht.
Da aber der Genuß dieſes Rechts wenig-
ſtens in vielen Faͤllen zur Erhaltung nicht
unumgaͤnglich nothwendig iſt; ſo iſt es ein
entbehrliches Gut, das, vermoͤge des Er-
wieſenen, abgetreten, und vermittelſt einer
hinlaͤnglichen Willenserklaͤrung, einem An-
dern uͤberlaſſen werden kann. Eine Hand-
lung, wodurch dieſes geſchiehet, heißt ein
Verſprechen, und wenn von der andern
Seite die Annahme hinzukoͤmmt, d.i. die
Einwilligung in dieſes Uebertragen der
Rechte hinlaͤnglich zu erkennen gegeben
wird; ſo entſtehet ein Vertrag. Demnach
iſt ein Vertrag nichts anders, als von der
einen Seite die Ueberlaſſung, und von der
andern Seite, die Annahme des Rechts,
in Abſicht auf gewiſſe, dem Verſprecher
entbehrliche Guͤter, die Colliſionsfaͤlle zu
entſcheiden.
Ein ſolcher Vertrag muß vermoͤge des
vorhin Erwieſenen, gehalten werden. Das
Entſcheidungsrecht, welches vorhin einen
Theil meiner Guͤter ausmachte, d. i. das
Meine war, iſt durch dieſe Abtretung das
Gut
D 2
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