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Meyer, Leonhardt: Theatrum Historicvm [...] Erzehlung der fürnemsten und nuzlichsten Historien und Geschichten. Schaffhausen, 1665.

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Zur abdankung der Schwedischen Soldatesca solten 7. Kräise: nemlich der Chur-Reinische / Ober Sächsische/ Fränkische/ Schwäbische/ Ober-Rheinesche/ Westphälische und Nider Sächsische/ der Kron Schweden zahlen fünff Millionen Reichsthaler/ und das in drejen Terminen. Im ersten solten 1800000. Reichsthaler baar erleget werden/ und 1200000. durch gewüsse Anweisung. Von den übrigen 2. Millionen/ so die erste zu end des Jahrs nach der abführung der Völker. Die andere zu end des darauf folgenden Jahrs. Aus dem Oesterreichischen Kräis solte die Käiserliche Soldatesqua: Vnd aus dem Bäjerischen die Bäjersche contentirt werden

So bald nun die Restitution nach der abgehandelten Amnistej von den Gravaminen geschehen: Die Gefangene los gelassen: Die Ratificationes ausgewechslet/ und der erste Termin abgezalet: So solten alle Besazungen aller seiten zugleich abgeführet werden. Alle Stätte / Schlösser und Festungen/ samt denen noch darinn sich befindenden Mobilien/ Archiven / Stuken und Kriegs-Apparat/ solten jhren Herren restituiret werden. Was aber eingebracht / oder in Schlachten/ erobert möchte ausgeführet werden. Die Vnderthanen solten den Aus ziehenden mit Wagen Pferden und andern Nohtwendigkeiten behülfflich sejn.

Es solte auch keiner Statt zum Präjudiz oder schaden gereichen/ daß sie von einem kriegenden Theil angenommen und desessen worden: Sonder sie hatten in allen jhren Gerechtigkeiten und Privilegien sich der Amnistia zuerfreuen. Endtlich solten die Völker abgedanket werden/ und kein Theil mehr behalten/ als es zu seiner Sicherheit nöhtig hätte. So wol die abdankung der Völker/ als die Restitution der Pläze solte auf solche Zeit und Maß geschehen/ wie sich die Generalen darinnen vergleichen wurden.

17. Es versprechen die Gesandten und Gevollmächtigte aller seiths disen geschlossenen Friden vor gültig zu halten/ und die Ratificationes von jhren Principalen jnnerhalb 8. Wochen zu Oßnabruk einzuliffern und auszuwechslen.

Diser Vertrag solte sejn ein ewiges Recht und Sazung des Reichs/ welcher in die Reichs-Abschied und Käiserliche Capitulation solte inseriret und gleich andern Reichs-Fundamental Sazungen/ so wol von Geistlichen als Weltlichen unverbrüchlich gehalten werden. Dawider keine Rechte/ Geistliche oder Weltliche Privilegia oder wie das auch namen haben möchte/ vil weniger das Anno 1629. geschehene Edict oder Prager-Frid / solte angezogen/ gehöret noch zugelassen sejn. Vnd so jemand disem Vertrag auf einerlej weise zuwider sejn/ und der Execution oder Restitution sich widersezen wurde: So solte selbiger/ er sej Geistlich oder Weltlicher/ als ein Frid brecher gestrafft werden. Vnd nichts desto minder solte der Frid bej seinem würden und kräfften verbleiben. Wo aber Streittigkeiten deshalben vorfallen möchten: So solten solche entweder gütlich bejgelegt / oder gerichtlich erörtert werden. Wann dennoch der streit jnnerhalb 3. Jahren sich nicht endete: So solten alle dises Fridens Interessirende dem unruhigen Theil mit gesamter hand steuren: Doch das die Administration durch den/ dem es ver mög der Reichs Sazungen in jedem Cräis zukäme/ verrichtet wurde. Dann keinem Stand sein Recht mit dem schwert aus zu führen zugelassen sein solt:

Zur abdankung der Schwedischen Soldatesca solten 7. Kräise: nemlich der Chur-Reinische / Ober Sächsische/ Fränkische/ Schwäbische/ Ober-Rheinesche/ Westphälische und Nider Sächsische/ der Kron Schweden zahlen fünff Millionen Reichsthaler/ und das in drejen Terminen. Im ersten solten 1800000. Reichsthaler baar erleget werden/ und 1200000. durch gewüsse Anweisung. Von den übrigen 2. Millionen/ so die erste zu end des Jahrs nach der abführung der Völker. Die andere zu end des darauf folgenden Jahrs. Aus dem Oesterreichischen Kräis solte die Käiserliche Soldatesqua: Vnd aus dem Bäjerischen die Bäjersche contentirt werden

So bald nun die Restitution nach der abgehandelten Amnistej von den Gravaminen geschehen: Die Gefangene los gelassen: Die Ratificationes ausgewechslet/ und der erste Termin abgezalet: So solten alle Besazungen aller seiten zugleich abgeführet werden. Alle Stätte / Schlösser und Festungen/ samt denen noch darinn sich befindenden Mobilien/ Archiven / Stuken und Kriegs-Apparat/ solten jhren Herren restituiret werden. Was aber eingebracht / oder in Schlachten/ erobert möchte ausgeführet werden. Die Vnderthanen solten den Aus ziehenden mit Wagen Pferden und andern Nohtwendigkeiten behülfflich sejn.

Es solte auch keiner Statt zum Präjudiz oder schaden gereichen/ daß sie von einem kriegenden Theil angenommen und desessen worden: Sonder sie hatten in allen jhren Gerechtigkeiten und Privilegien sich der Amnistia zuerfreuen. Endtlich solten die Völker abgedanket werden/ und kein Theil mehr behalten/ als es zu seiner Sicherheit nöhtig hätte. So wol die abdankung der Völker/ als die Restitution der Pläze solte auf solche Zeit und Maß geschehen/ wie sich die Generalen darinnen vergleichen wurden.

17. Es versprechen die Gesandten und Gevollmächtigte aller seiths disen geschlossenen Friden vor gültig zu halten/ und die Ratificationes von jhren Principalen jnnerhalb 8. Wochen zu Oßnabruk einzuliffern und auszuwechslen.

Diser Vertrag solte sejn ein ewiges Recht und Sazung des Reichs/ welcher in die Reichs-Abschied und Käiserliche Capitulation solte inseriret und gleich andern Reichs-Fundamental Sazungen/ so wol von Geistlichen als Weltlichen unverbrüchlich gehalten werden. Dawider keine Rechte/ Geistliche oder Weltliche Privilegia oder wie das auch namen haben möchte/ vil weniger das Anno 1629. geschehene Edict oder Prager-Frid / solte angezogen/ gehöret noch zugelassen sejn. Vnd so jemand disem Vertrag auf einerlej weise zuwider sejn/ und der Execution oder Restitution sich widersezen wurde: So solte selbiger/ er sej Geistlich oder Weltlicher/ als ein Frid brecher gestrafft werden. Vnd nichts desto minder solte der Frid bej seinem würden und kräfften verbleiben. Wo aber Streittigkeiten deshalben vorfallen möchten: So solten solche entweder gütlich bejgelegt / oder gerichtlich erörtert werden. Wañ deñoch der streit jnnerhalb 3. Jahren sich nicht endete: So solten alle dises Fridens Interessirende dem unruhigen Theil mit gesamter hand steuren: Doch das die Administration durch den/ dem es ver mög der Reichs Sazungen in jedem Cräis zukäme/ verrichtet wurde. Dañ keinem Stand sein Recht mit dem schwert aus zu führen zugelassen sein solt:

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        <p>Es solte auch keiner Statt zum Präjudiz oder schaden gereichen/ daß sie von einem            kriegenden Theil angenommen und desessen worden: Sonder sie hatten in allen jhren            Gerechtigkeiten und Privilegien sich der Amnistia zuerfreuen. Endtlich solten die Völker            abgedanket werden/ und kein Theil mehr behalten/ als es zu seiner Sicherheit nöhtig            hätte. So wol die abdankung der Völker/ als die Restitution der Pläze solte auf solche            Zeit und Maß geschehen/ wie sich die Generalen darinnen vergleichen wurden.</p>
        <p>17. Es versprechen die Gesandten und Gevollmächtigte aller seiths disen geschlossenen            Friden vor gültig zu halten/ und die Ratificationes von jhren Principalen jnnerhalb 8.            Wochen zu Oßnabruk einzuliffern und auszuwechslen.</p>
        <p>Diser Vertrag solte sejn ein ewiges Recht und Sazung des Reichs/ welcher in die            Reichs-Abschied und Käiserliche Capitulation solte inseriret und gleich andern            Reichs-Fundamental Sazungen/ so wol von Geistlichen als Weltlichen unverbrüchlich            gehalten werden. Dawider keine Rechte/ Geistliche oder Weltliche Privilegia oder wie das            auch namen haben möchte/ vil weniger das Anno 1629. geschehene Edict oder Prager-Frid /            solte angezogen/ gehöret noch zugelassen sejn. Vnd so jemand disem Vertrag auf einerlej            weise zuwider sejn/ und der Execution oder Restitution sich widersezen wurde: So solte            selbiger/ er sej Geistlich oder Weltlicher/ als ein Frid brecher gestrafft werden. Vnd            nichts desto minder solte der Frid bej seinem würden und kräfften verbleiben. Wo aber            Streittigkeiten deshalben vorfallen möchten: So solten solche entweder gütlich bejgelegt /            oder gerichtlich erörtert werden. Wan&#x0303; den&#x0303;och der streit jnnerhalb 3.            Jahren sich nicht endete: So solten alle dises Fridens Interessirende dem unruhigen Theil            mit gesamter hand steuren: Doch das die Administration durch den/ dem es ver mög der            Reichs Sazungen in jedem Cräis zukäme/ verrichtet wurde. Dan&#x0303; keinem Stand sein            Recht mit dem schwert aus zu führen zugelassen sein solt:
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[451/0491] Zur abdankung der Schwedischen Soldatesca solten 7. Kräise: nemlich der Chur-Reinische / Ober Sächsische/ Fränkische/ Schwäbische/ Ober-Rheinesche/ Westphälische und Nider Sächsische/ der Kron Schweden zahlen fünff Millionen Reichsthaler/ und das in drejen Terminen. Im ersten solten 1800000. Reichsthaler baar erleget werden/ und 1200000. durch gewüsse Anweisung. Von den übrigen 2. Millionen/ so die erste zu end des Jahrs nach der abführung der Völker. Die andere zu end des darauf folgenden Jahrs. Aus dem Oesterreichischen Kräis solte die Käiserliche Soldatesqua: Vnd aus dem Bäjerischen die Bäjersche contentirt werden So bald nun die Restitution nach der abgehandelten Amnistej von den Gravaminen geschehen: Die Gefangene los gelassen: Die Ratificationes ausgewechslet/ und der erste Termin abgezalet: So solten alle Besazungen aller seiten zugleich abgeführet werden. Alle Stätte / Schlösser und Festungen/ samt denen noch darinn sich befindenden Mobilien/ Archiven / Stuken und Kriegs-Apparat/ solten jhren Herren restituiret werden. Was aber eingebracht / oder in Schlachten/ erobert möchte ausgeführet werden. Die Vnderthanen solten den Aus ziehenden mit Wagen Pferden und andern Nohtwendigkeiten behülfflich sejn. Es solte auch keiner Statt zum Präjudiz oder schaden gereichen/ daß sie von einem kriegenden Theil angenommen und desessen worden: Sonder sie hatten in allen jhren Gerechtigkeiten und Privilegien sich der Amnistia zuerfreuen. Endtlich solten die Völker abgedanket werden/ und kein Theil mehr behalten/ als es zu seiner Sicherheit nöhtig hätte. So wol die abdankung der Völker/ als die Restitution der Pläze solte auf solche Zeit und Maß geschehen/ wie sich die Generalen darinnen vergleichen wurden. 17. Es versprechen die Gesandten und Gevollmächtigte aller seiths disen geschlossenen Friden vor gültig zu halten/ und die Ratificationes von jhren Principalen jnnerhalb 8. Wochen zu Oßnabruk einzuliffern und auszuwechslen. Diser Vertrag solte sejn ein ewiges Recht und Sazung des Reichs/ welcher in die Reichs-Abschied und Käiserliche Capitulation solte inseriret und gleich andern Reichs-Fundamental Sazungen/ so wol von Geistlichen als Weltlichen unverbrüchlich gehalten werden. Dawider keine Rechte/ Geistliche oder Weltliche Privilegia oder wie das auch namen haben möchte/ vil weniger das Anno 1629. geschehene Edict oder Prager-Frid / solte angezogen/ gehöret noch zugelassen sejn. Vnd so jemand disem Vertrag auf einerlej weise zuwider sejn/ und der Execution oder Restitution sich widersezen wurde: So solte selbiger/ er sej Geistlich oder Weltlicher/ als ein Frid brecher gestrafft werden. Vnd nichts desto minder solte der Frid bej seinem würden und kräfften verbleiben. Wo aber Streittigkeiten deshalben vorfallen möchten: So solten solche entweder gütlich bejgelegt / oder gerichtlich erörtert werden. Wañ deñoch der streit jnnerhalb 3. Jahren sich nicht endete: So solten alle dises Fridens Interessirende dem unruhigen Theil mit gesamter hand steuren: Doch das die Administration durch den/ dem es ver mög der Reichs Sazungen in jedem Cräis zukäme/ verrichtet wurde. Dañ keinem Stand sein Recht mit dem schwert aus zu führen zugelassen sein solt:

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Zitationshilfe: Meyer, Leonhardt: Theatrum Historicvm [...] Erzehlung der fürnemsten und nuzlichsten Historien und Geschichten. Schaffhausen, 1665, S. 451. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/meyer_theatrum_1665/491>, abgerufen am 22.11.2024.