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Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849.

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geben, weil er überhaupt dem Capital keine Zeugungsfähigkeit zu-
schreibt, sondern diese nur für die Arbeit anerkennt; wohin er all-
mählig durch eine vorläufige Verzinsung des Capitals mit zwei
vom Hundert, die nie unter 1/4 vom Hundert -- also, wie sich ein Un-
genannter ausdrückt, nur bis zur Versicherungs-Prämie -- fallen
darf, zu gelangen hofft. So fast ohne allen Zins wäre das Capital
eigentlich nur noch eine Sparbüchse zur Sicherung gegen unvor-
hergesehene Ausgaben, unerwartete Bedürfnisse, so wie für außeror-
dentliche Genüsse, z. B. große Reisen, Familien-Feste u. s. w.

Lebensversicherungsbanken, um z. B. auf seine Ar-
beitskraft Credit zu bekommen, indem sie als Capital auch über
die Gegenwart und für den Todesfall gebraucht wird, sind schon
erwähnt. Sie würden aber auch zur Deckung von Schulden,
Sicherung eines Capitals für die Erben, für die Ausstattung der
Kinder u. s. w. dienen. Endlich möchte ich noch Renten-An-
stalten
anführen, in die ein Capitalist sehr gern bei fallendem
Zinsfuß sein Vermögen schütten wird, um es als Rente für den
Rest seines Lebens zu seiner Versorgung einträglicher verwenden
zu können. Dies, so wie Beschränkungen der Erbschaften
entfernter Verwandten durch einen größeren Abzug, wird dazu bei-
tragen, die Capitalien ohne Rechtsverletzung mehr und mehr in
den Schooß der Gesellschaft zurückzuführen.

g) Der Ruhestand.

So sind wir denn zuletzt auf das Recht zum Ruhestand
gekommen, das die französische Verfassung nicht minder, als die
so eben angegebenen Sicherungsanstalten anerkennt. Wir brauchen
alles dies jetzt nur zu berühren, nachdem uns die Einrichtung
der Banken, wie wir sie beschrieben haben, die Allgewährleistung
aller Menschen für alle durch die Gegenseitigkeit so anschaulich
gemacht hat. Wer nicht bei den Banken als Leibrentner sich
einkaufen oder überhaupt durch sein Vermögen leben kann, den
muß sein Verein, die Gemeinde und als letzter Gewährsmann die
größere Gesellschaft unterhalten. Dieser Unterhalt muß aber nicht
in einem Hospital, wie ein nothdürftiges Almosen, gewährt wer-
den; sondern die Jnvaliden der Arbeit müssen ehrenvoll, wenn
sie wollen, in einem öffentlichen Gebäude etwa wie in dem

geben, weil er überhaupt dem Capital keine Zeugungsfähigkeit zu-
ſchreibt, ſondern dieſe nur für die Arbeit anerkennt; wohin er all-
mählig durch eine vorläufige Verzinſung des Capitals mit zwei
vom Hundert, die nie unter ¼ vom Hundert — alſo, wie ſich ein Un-
genannter ausdrückt, nur bis zur Verſicherungs-Prämie — fallen
darf, zu gelangen hofft. So faſt ohne allen Zins wäre das Capital
eigentlich nur noch eine Sparbüchſe zur Sicherung gegen unvor-
hergeſehene Ausgaben, unerwartete Bedürfniſſe, ſo wie für außeror-
dentliche Genüſſe, z. B. große Reiſen, Familien-Feſte u. ſ. w.

Lebensverſicherungsbanken, um z. B. auf ſeine Ar-
beitskraft Credit zu bekommen, indem ſie als Capital auch über
die Gegenwart und für den Todesfall gebraucht wird, ſind ſchon
erwähnt. Sie würden aber auch zur Deckung von Schulden,
Sicherung eines Capitals für die Erben, für die Ausſtattung der
Kinder u. ſ. w. dienen. Endlich möchte ich noch Renten-An-
ſtalten
anführen, in die ein Capitaliſt ſehr gern bei fallendem
Zinsfuß ſein Vermögen ſchütten wird, um es als Rente für den
Reſt ſeines Lebens zu ſeiner Verſorgung einträglicher verwenden
zu können. Dies, ſo wie Beſchränkungen der Erbſchaften
entfernter Verwandten durch einen größeren Abzug, wird dazu bei-
tragen, die Capitalien ohne Rechtsverletzung mehr und mehr in
den Schooß der Geſellſchaft zurückzuführen.

γ) Der Ruheſtand.

So ſind wir denn zuletzt auf das Recht zum Ruheſtand
gekommen, das die franzöſiſche Verfaſſung nicht minder, als die
ſo eben angegebenen Sicherungsanſtalten anerkennt. Wir brauchen
alles dies jetzt nur zu berühren, nachdem uns die Einrichtung
der Banken, wie wir ſie beſchrieben haben, die Allgewährleiſtung
aller Menſchen für alle durch die Gegenſeitigkeit ſo anſchaulich
gemacht hat. Wer nicht bei den Banken als Leibrentner ſich
einkaufen oder überhaupt durch ſein Vermögen leben kann, den
muß ſein Verein, die Gemeinde und als letzter Gewährsmann die
größere Geſellſchaft unterhalten. Dieſer Unterhalt muß aber nicht
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den; ſondern die Jnvaliden der Arbeit müſſen ehrenvoll, wenn
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[123/0133] geben, weil er überhaupt dem Capital keine Zeugungsfähigkeit zu- ſchreibt, ſondern dieſe nur für die Arbeit anerkennt; wohin er all- mählig durch eine vorläufige Verzinſung des Capitals mit zwei vom Hundert, die nie unter ¼ vom Hundert — alſo, wie ſich ein Un- genannter ausdrückt, nur bis zur Verſicherungs-Prämie — fallen darf, zu gelangen hofft. So faſt ohne allen Zins wäre das Capital eigentlich nur noch eine Sparbüchſe zur Sicherung gegen unvor- hergeſehene Ausgaben, unerwartete Bedürfniſſe, ſo wie für außeror- dentliche Genüſſe, z. B. große Reiſen, Familien-Feſte u. ſ. w. Lebensverſicherungsbanken, um z. B. auf ſeine Ar- beitskraft Credit zu bekommen, indem ſie als Capital auch über die Gegenwart und für den Todesfall gebraucht wird, ſind ſchon erwähnt. Sie würden aber auch zur Deckung von Schulden, Sicherung eines Capitals für die Erben, für die Ausſtattung der Kinder u. ſ. w. dienen. Endlich möchte ich noch Renten-An- ſtalten anführen, in die ein Capitaliſt ſehr gern bei fallendem Zinsfuß ſein Vermögen ſchütten wird, um es als Rente für den Reſt ſeines Lebens zu ſeiner Verſorgung einträglicher verwenden zu können. Dies, ſo wie Beſchränkungen der Erbſchaften entfernter Verwandten durch einen größeren Abzug, wird dazu bei- tragen, die Capitalien ohne Rechtsverletzung mehr und mehr in den Schooß der Geſellſchaft zurückzuführen. γ) Der Ruheſtand. So ſind wir denn zuletzt auf das Recht zum Ruheſtand gekommen, das die franzöſiſche Verfaſſung nicht minder, als die ſo eben angegebenen Sicherungsanſtalten anerkennt. Wir brauchen alles dies jetzt nur zu berühren, nachdem uns die Einrichtung der Banken, wie wir ſie beſchrieben haben, die Allgewährleiſtung aller Menſchen für alle durch die Gegenſeitigkeit ſo anſchaulich gemacht hat. Wer nicht bei den Banken als Leibrentner ſich einkaufen oder überhaupt durch ſein Vermögen leben kann, den muß ſein Verein, die Gemeinde und als letzter Gewährsmann die größere Geſellſchaft unterhalten. Dieſer Unterhalt muß aber nicht in einem Hospital, wie ein nothdürftiges Almoſen, gewährt wer- den; ſondern die Jnvaliden der Arbeit müſſen ehrenvoll, wenn ſie wollen, in einem öffentlichen Gebäude etwa wie in dem

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Zitationshilfe: Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849, S. 123. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/michelet_loesung_1849/133>, abgerufen am 18.05.2024.