Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849.nung mitten hinein, und muß in alle diese Sphären als ein noth- Von der besonderen Natur der einzelnen Gemeinden wird es nung mitten hinein, und muß in alle dieſe Sphären als ein noth- Von der beſonderen Natur der einzelnen Gemeinden wird es <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0096" n="86"/> nung mitten hinein, und muß in alle dieſe Sphären als ein noth-<lb/> wendiges Glied eingeführt werden. Die Geſetzgebung der Ge-<lb/> meinde üben die Einwohner entweder in Perſon bei wichtigeren An-<lb/> gelegenheiten oder in der Regel durch einen dieſelbe vertretenden<lb/> geſetzgebenden Körper; in der Schweitz heißt er der große Rath,<lb/> bei uns die Stadtverordneten. Kleine ländliche Gemeinden kön-<lb/> nen dabei zu Einer größeren verſchmolzen, große Städte in<lb/> mehrere Gemeinden zerlegt werden. Der geſetzgebende Körper<lb/> wird nach der Kopfzahl von allen ſelbſtſtändigen und unbeſcholte-<lb/> nen Gemeindegliedern unmittelbar gewählt. Die gemeinſame Ver-<lb/> waltung der verſchiedenen Arbeiter-Angelegenheiten können aber<lb/> doch nur die betreiben, welche an dem Vereine Theil nehmen,<lb/> ſich nicht von aller Gemeinſamkeit ausſchließen. Diejenigen, welche<lb/> an die Spitze dieſer Verwaltung zu ſtellen ſind, können alſo nur von<lb/> den Mitgliedern der Vereine gewählt werden. Ein Schuhmacher,<lb/> ein Lehrer u. ſ. w. braucht nicht einem Vereine anzugehören. Er<lb/> hat dann keine Rechenſchaft einer Genoſſenſchaft abzulegen, keine<lb/> Prüfung zu beſtehen. Es kann Niemanden verwehrt werden,<lb/> auf die Gefahr hin, ſchlechte Arbeit zu erhalten, einem Solchen<lb/> Arbeit anzuvertrauen. Jndem die Mitglieder der Zunft aber unter-<lb/> einander ſich Gewähr leiſten, ſo thun ſie es auch als Arbeiter<lb/> den Verbrauchern gegenüber, indem ſie durch Prüfungen und an-<lb/> dere Einrichtungen für gute Arbeit ſorgen.</p><lb/> <p>Von der beſonderen Natur der einzelnen Gemeinden wird es<lb/> abhangen, wie dieſe Verwaltungsräthe, der kleine Rath genannt,<lb/> zuſammengeſetzt ſein ſollen. Die Zweige der Arbeit, welche beſon-<lb/> ders in einer Gemeinde ihrer Oertlichkeit wegen blühen, werden<lb/> auch im <hi rendition="#g">Gemeinderath</hi> vertreten ſein. Kleinere Gemeinden<lb/> werden Landbau und Gewerbfleiß verbinden. Von den Zweigen,<lb/> wo nur einzelne Arbeiter in einer Gemeinde vorhanden ſind, kann<lb/> freilich nicht der Verein ſelbſt zur Gemeinderaths-Wahl zugezogen<lb/> werden. Ein ſolcher Arbeiter gehört dem Verein einer nahen<lb/> Gemeinde oder des ganzen Kreiſes an. Er wird nichtsdeſtowe-<lb/> niger ſich dem Vereine verwandter Arbeiter in ſeiner Gemeinde<lb/> anſchließen und ſein Wahlrecht zuſammen mit ihnen ausüben. Die<lb/> Verwaltungsräthe jeder Gemeinde ſind die Wahlkörper für die<lb/><hi rendition="#g">Kreisräthe,</hi> indem ſie nach der Größe der Gemeinde und der<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [86/0096]
nung mitten hinein, und muß in alle dieſe Sphären als ein noth-
wendiges Glied eingeführt werden. Die Geſetzgebung der Ge-
meinde üben die Einwohner entweder in Perſon bei wichtigeren An-
gelegenheiten oder in der Regel durch einen dieſelbe vertretenden
geſetzgebenden Körper; in der Schweitz heißt er der große Rath,
bei uns die Stadtverordneten. Kleine ländliche Gemeinden kön-
nen dabei zu Einer größeren verſchmolzen, große Städte in
mehrere Gemeinden zerlegt werden. Der geſetzgebende Körper
wird nach der Kopfzahl von allen ſelbſtſtändigen und unbeſcholte-
nen Gemeindegliedern unmittelbar gewählt. Die gemeinſame Ver-
waltung der verſchiedenen Arbeiter-Angelegenheiten können aber
doch nur die betreiben, welche an dem Vereine Theil nehmen,
ſich nicht von aller Gemeinſamkeit ausſchließen. Diejenigen, welche
an die Spitze dieſer Verwaltung zu ſtellen ſind, können alſo nur von
den Mitgliedern der Vereine gewählt werden. Ein Schuhmacher,
ein Lehrer u. ſ. w. braucht nicht einem Vereine anzugehören. Er
hat dann keine Rechenſchaft einer Genoſſenſchaft abzulegen, keine
Prüfung zu beſtehen. Es kann Niemanden verwehrt werden,
auf die Gefahr hin, ſchlechte Arbeit zu erhalten, einem Solchen
Arbeit anzuvertrauen. Jndem die Mitglieder der Zunft aber unter-
einander ſich Gewähr leiſten, ſo thun ſie es auch als Arbeiter
den Verbrauchern gegenüber, indem ſie durch Prüfungen und an-
dere Einrichtungen für gute Arbeit ſorgen.
Von der beſonderen Natur der einzelnen Gemeinden wird es
abhangen, wie dieſe Verwaltungsräthe, der kleine Rath genannt,
zuſammengeſetzt ſein ſollen. Die Zweige der Arbeit, welche beſon-
ders in einer Gemeinde ihrer Oertlichkeit wegen blühen, werden
auch im Gemeinderath vertreten ſein. Kleinere Gemeinden
werden Landbau und Gewerbfleiß verbinden. Von den Zweigen,
wo nur einzelne Arbeiter in einer Gemeinde vorhanden ſind, kann
freilich nicht der Verein ſelbſt zur Gemeinderaths-Wahl zugezogen
werden. Ein ſolcher Arbeiter gehört dem Verein einer nahen
Gemeinde oder des ganzen Kreiſes an. Er wird nichtsdeſtowe-
niger ſich dem Vereine verwandter Arbeiter in ſeiner Gemeinde
anſchließen und ſein Wahlrecht zuſammen mit ihnen ausüben. Die
Verwaltungsräthe jeder Gemeinde ſind die Wahlkörper für die
Kreisräthe, indem ſie nach der Größe der Gemeinde und der
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |