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Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849.

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Beschaffenheit ihrer Arbeiter-Vereine der Zahl und der Art nach
verschiedene Abgeordnete dahin entsenden. Die Staatsräthe
entstehen auf dieselbe Weise aus den Kreisräthen; und endlich
wird der Bundesrath oder das Staatenhaus ebenso aus
den Staatsräthen der einzelnen Staaten oder Provinzen gebildet.
Eine gleiche Zahl Mitglieder für jeden Arbeiterzweig scheint mir
wohl im Bundesrathe wünschenswerth. Jn ihm ist die ganze er-
zeugende Kraft einer regelmäßigen Leitung unterworfen. Ueberall
wählt der verwaltende Körper sowohl als der gesetzgebende sich
seinen Vorsitzer oder Sprecher; und die ausübende Gewalt wird
durch den Zusammentritt beider Körper gewählt, mit Ausnahme
der obersten Spitzen, da wo die Erblichkeit Gesetz ist.

Wir erblicken hier den innigen Zusammenhang, der zwischen
der staatlichen und gesellschaftlichen Gliederung Statt findet und
wie jene aus dieser hervorgehen wird. Jm Staate und im
Bunde nennt man diese Verwaltungsräthe Ministerien: des
Ackerbaus, der Gewerbe, des Handels, der Künste, des Unter-
richts u. s. w. Sie treten an die Stelle unseres bisherigen
Staatsraths und der Fach-Ausschüsse. Sie begutachten
die Gesetzentwürfe, und die Maßregeln der ausübenden Gewalt:
jene in vereinten Abtheilungen, diese in den betreffenden; denn sie
besitzen die besondere Kenntniß des einzelnen Falls. Sie leiten
aber auch alle Arbeiterverhältnisse. Die Räthe sind auf sechs
Jahr gewählt; wenn man will, mögen sie vierzig Jahr alt sein,
um recht reifes Verdienst und gründliche Einsicht zu besitzen. Wenn
sie nicht wieder gewählt werden, treten sie in ihren Arbeiterzweig
zurück. Das ist die wahre Bedeutung der ersten Kammer oder
des Senats, des Verdienst-Adels, des einzigen, den es jetzt noch
geben kann. Auch die gesetzgebenden Körper sollen verdiente
Männer enthalten. Aber das Verdienst der Besonderheit, das
ausgezeichnete Fach-Verdienst macht eben diese Räthe zur Ver-
waltung am befähigtsten. Zwei gesetzgebende Kammern verstehe
ich nicht, weil das Volk den allgemeinen Willen, das Gesetz,
nicht in zwiefacher Weise aussprechen kann, weil dann durch die
Spaltung des Volks die ausübende Gewalt die Alleinherrschaft
erlangt. Auf keinen Fall kann eine rein gesetzgebende Kammer
eine Jnteressenkammer, noch Geld- oder Geburtsadel sein. Nur

Beſchaffenheit ihrer Arbeiter-Vereine der Zahl und der Art nach
verſchiedene Abgeordnete dahin entſenden. Die Staatsräthe
entſtehen auf dieſelbe Weiſe aus den Kreisräthen; und endlich
wird der Bundesrath oder das Staatenhaus ebenſo aus
den Staatsräthen der einzelnen Staaten oder Provinzen gebildet.
Eine gleiche Zahl Mitglieder für jeden Arbeiterzweig ſcheint mir
wohl im Bundesrathe wünſchenswerth. Jn ihm iſt die ganze er-
zeugende Kraft einer regelmäßigen Leitung unterworfen. Ueberall
wählt der verwaltende Körper ſowohl als der geſetzgebende ſich
ſeinen Vorſitzer oder Sprecher; und die ausübende Gewalt wird
durch den Zuſammentritt beider Körper gewählt, mit Ausnahme
der oberſten Spitzen, da wo die Erblichkeit Geſetz iſt.

Wir erblicken hier den innigen Zuſammenhang, der zwiſchen
der ſtaatlichen und geſellſchaftlichen Gliederung Statt findet und
wie jene aus dieſer hervorgehen wird. Jm Staate und im
Bunde nennt man dieſe Verwaltungsräthe Miniſterien: des
Ackerbaus, der Gewerbe, des Handels, der Künſte, des Unter-
richts u. ſ. w. Sie treten an die Stelle unſeres bisherigen
Staatsraths und der Fach-Ausſchüſſe. Sie begutachten
die Geſetzentwürfe, und die Maßregeln der ausübenden Gewalt:
jene in vereinten Abtheilungen, dieſe in den betreffenden; denn ſie
beſitzen die beſondere Kenntniß des einzelnen Falls. Sie leiten
aber auch alle Arbeiterverhältniſſe. Die Räthe ſind auf ſechs
Jahr gewählt; wenn man will, mögen ſie vierzig Jahr alt ſein,
um recht reifes Verdienſt und gründliche Einſicht zu beſitzen. Wenn
ſie nicht wieder gewählt werden, treten ſie in ihren Arbeiterzweig
zurück. Das iſt die wahre Bedeutung der erſten Kammer oder
des Senats, des Verdienſt-Adels, des einzigen, den es jetzt noch
geben kann. Auch die geſetzgebenden Körper ſollen verdiente
Männer enthalten. Aber das Verdienſt der Beſonderheit, das
ausgezeichnete Fach-Verdienſt macht eben dieſe Räthe zur Ver-
waltung am befähigtſten. Zwei geſetzgebende Kammern verſtehe
ich nicht, weil das Volk den allgemeinen Willen, das Geſetz,
nicht in zwiefacher Weiſe ausſprechen kann, weil dann durch die
Spaltung des Volks die ausübende Gewalt die Alleinherrſchaft
erlangt. Auf keinen Fall kann eine rein geſetzgebende Kammer
eine Jntereſſenkammer, noch Geld- oder Geburtsadel ſein. Nur

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[87/0097] Beſchaffenheit ihrer Arbeiter-Vereine der Zahl und der Art nach verſchiedene Abgeordnete dahin entſenden. Die Staatsräthe entſtehen auf dieſelbe Weiſe aus den Kreisräthen; und endlich wird der Bundesrath oder das Staatenhaus ebenſo aus den Staatsräthen der einzelnen Staaten oder Provinzen gebildet. Eine gleiche Zahl Mitglieder für jeden Arbeiterzweig ſcheint mir wohl im Bundesrathe wünſchenswerth. Jn ihm iſt die ganze er- zeugende Kraft einer regelmäßigen Leitung unterworfen. Ueberall wählt der verwaltende Körper ſowohl als der geſetzgebende ſich ſeinen Vorſitzer oder Sprecher; und die ausübende Gewalt wird durch den Zuſammentritt beider Körper gewählt, mit Ausnahme der oberſten Spitzen, da wo die Erblichkeit Geſetz iſt. Wir erblicken hier den innigen Zuſammenhang, der zwiſchen der ſtaatlichen und geſellſchaftlichen Gliederung Statt findet und wie jene aus dieſer hervorgehen wird. Jm Staate und im Bunde nennt man dieſe Verwaltungsräthe Miniſterien: des Ackerbaus, der Gewerbe, des Handels, der Künſte, des Unter- richts u. ſ. w. Sie treten an die Stelle unſeres bisherigen Staatsraths und der Fach-Ausſchüſſe. Sie begutachten die Geſetzentwürfe, und die Maßregeln der ausübenden Gewalt: jene in vereinten Abtheilungen, dieſe in den betreffenden; denn ſie beſitzen die beſondere Kenntniß des einzelnen Falls. Sie leiten aber auch alle Arbeiterverhältniſſe. Die Räthe ſind auf ſechs Jahr gewählt; wenn man will, mögen ſie vierzig Jahr alt ſein, um recht reifes Verdienſt und gründliche Einſicht zu beſitzen. Wenn ſie nicht wieder gewählt werden, treten ſie in ihren Arbeiterzweig zurück. Das iſt die wahre Bedeutung der erſten Kammer oder des Senats, des Verdienſt-Adels, des einzigen, den es jetzt noch geben kann. Auch die geſetzgebenden Körper ſollen verdiente Männer enthalten. Aber das Verdienſt der Beſonderheit, das ausgezeichnete Fach-Verdienſt macht eben dieſe Räthe zur Ver- waltung am befähigtſten. Zwei geſetzgebende Kammern verſtehe ich nicht, weil das Volk den allgemeinen Willen, das Geſetz, nicht in zwiefacher Weiſe ausſprechen kann, weil dann durch die Spaltung des Volks die ausübende Gewalt die Alleinherrſchaft erlangt. Auf keinen Fall kann eine rein geſetzgebende Kammer eine Jntereſſenkammer, noch Geld- oder Geburtsadel ſein. Nur

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Zitationshilfe: Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849, S. 87. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/michelet_loesung_1849/97>, abgerufen am 24.11.2024.