Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.erster Abschnitt. Mittel ankam, ein Wehr-gut in seinem pretio repraesen-tativo zu theilen: kam auch der emancipatus zur Erb- schaft zurück. Und in Westphalen fehlt schon nicht viel mehr, daß die Kinder das Gutsherrliche Erbe nicht in pretio repraesentirt und gleich getheilet haben wollen. (c) In praxi ist solches jetzt weggefallen, nachdem die vorsitzen- de Stände, welche viele Eigenbehörige haben, derselben Erbrecht an freyen Gütern den 7 Mart. 1711. und den 4 May 1712 attestirt; und den dritten Stand, welcher für freye Bürger sprach, überstimmet haben. Ersters ist den veränderten Sitten und Zeiten gemäß; wie denn auch zu Rom allmählig ein Knecht ex fideicommisso er- ben konnte. Allein letztere Meinung ist mehr nach dem System. Eben dieses kann man de servo teste sagen; welchen DE CRAMER in seinen Wetzlarischen Neben- stunden T. II. n. 2. obgleich gegen die Reichs-gesetze, pro teste habili in testamento erkläret. Es machen aber dergleichen obgleich vernünftige Abweichungen a syste- mate, die Rechte unsicher. (d) Jch verstehe darunter Reichs-Crais-Landes-Kirchspiels- und Bauerschafts-Beschwerden, zu deren Behuf vor- dem allein Auflagen gemacht wurden. Unsre jetzigen Schatzungen enthalten aber ein mehrers und sind eigent- lich Bewilligungen; daher solche, den Gutsherrlichen Pächten nicht schlechterdings vor-; sondern weil sie mix- ti generis sind mit denselben pari passu gehn. (e) Man hat lange nach einem Rechtsgrunde gefragt, war- um ein Gutsherr mit Bewilligung seines Leibeignen, ein Erbe nicht theilen, beschweren, und einziehen könn- te, wenn er die öffentlichen Abgaben davon entrichtete. Jch vermeine aber, daß das wahre principium in obigen zu suchen sey. §. 51. Von den Freyen. Nun sind noch die eigentlich so genannten Freyen übrig; G 3
erſter Abſchnitt. Mittel ankam, ein Wehr-gut in ſeinem pretio repræſen-tativo zu theilen: kam auch der emancipatus zur Erb- ſchaft zuruͤck. Und in Weſtphalen fehlt ſchon nicht viel mehr, daß die Kinder das Gutsherrliche Erbe nicht in pretio repræſentirt und gleich getheilet haben wollen. (c) In praxi iſt ſolches jetzt weggefallen, nachdem die vorſitzen- de Staͤnde, welche viele Eigenbehoͤrige haben, derſelben Erbrecht an freyen Guͤtern den 7 Mart. 1711. und den 4 May 1712 atteſtirt; und den dritten Stand, welcher fuͤr freye Buͤrger ſprach, uͤberſtimmet haben. Erſters iſt den veraͤnderten Sitten und Zeiten gemaͤß; wie denn auch zu Rom allmaͤhlig ein Knecht ex fideicommiſſo er- ben konnte. Allein letztere Meinung iſt mehr nach dem Syſtem. Eben dieſes kann man de ſervo teſte ſagen; welchen DE CRAMER in ſeinen Wetzlariſchen Neben- ſtunden T. II. n. 2. obgleich gegen die Reichs-geſetze, pro teſte habili in teſtamento erklaͤret. Es machen aber dergleichen obgleich vernuͤnftige Abweichungen a ſyſte- mate, die Rechte unſicher. (d) Jch verſtehe darunter Reichs-Crais-Landes-Kirchſpiels- und Bauerſchafts-Beſchwerden, zu deren Behuf vor- dem allein Auflagen gemacht wurden. Unſre jetzigen Schatzungen enthalten aber ein mehrers und ſind eigent- lich Bewilligungen; daher ſolche, den Gutsherrlichen Paͤchten nicht ſchlechterdings vor-; ſondern weil ſie mix- ti generis ſind mit denſelben pari paſſu gehn. (e) Man hat lange nach einem Rechtsgrunde gefragt, war- um ein Gutsherr mit Bewilligung ſeines Leibeignen, ein Erbe nicht theilen, beſchweren, und einziehen koͤnn- te, wenn er die oͤffentlichen Abgaben davon entrichtete. Jch vermeine aber, daß das wahre principium in obigen zu ſuchen ſey. §. 51. Von den Freyen. Nun ſind noch die eigentlich ſo genannten Freyen uͤbrig; G 3
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erſter Abſchnitt.
⁽b⁾
Mittel ankam, ein Wehr-gut in ſeinem pretio repræſen-
tativo zu theilen: kam auch der emancipatus zur Erb-
ſchaft zuruͤck. Und in Weſtphalen fehlt ſchon nicht viel
mehr, daß die Kinder das Gutsherrliche Erbe nicht in
pretio repræſentirt und gleich getheilet haben wollen.
⁽c⁾ In praxi iſt ſolches jetzt weggefallen, nachdem die vorſitzen-
de Staͤnde, welche viele Eigenbehoͤrige haben, derſelben
Erbrecht an freyen Guͤtern den 7 Mart. 1711. und den
4 May 1712 atteſtirt; und den dritten Stand, welcher
fuͤr freye Buͤrger ſprach, uͤberſtimmet haben. Erſters
iſt den veraͤnderten Sitten und Zeiten gemaͤß; wie denn
auch zu Rom allmaͤhlig ein Knecht ex fideicommiſſo er-
ben konnte. Allein letztere Meinung iſt mehr nach dem
Syſtem. Eben dieſes kann man de ſervo teſte ſagen;
welchen DE CRAMER in ſeinen Wetzlariſchen Neben-
ſtunden T. II. n. 2. obgleich gegen die Reichs-geſetze,
pro teſte habili in teſtamento erklaͤret. Es machen aber
dergleichen obgleich vernuͤnftige Abweichungen a ſyſte-
mate, die Rechte unſicher.
⁽d⁾ Jch verſtehe darunter Reichs-Crais-Landes-Kirchſpiels-
und Bauerſchafts-Beſchwerden, zu deren Behuf vor-
dem allein Auflagen gemacht wurden. Unſre jetzigen
Schatzungen enthalten aber ein mehrers und ſind eigent-
lich Bewilligungen; daher ſolche, den Gutsherrlichen
Paͤchten nicht ſchlechterdings vor-; ſondern weil ſie mix-
ti generis ſind mit denſelben pari paſſu gehn.
⁽e⁾ Man hat lange nach einem Rechtsgrunde gefragt, war-
um ein Gutsherr mit Bewilligung ſeines Leibeignen,
ein Erbe nicht theilen, beſchweren, und einziehen koͤnn-
te, wenn er die oͤffentlichen Abgaben davon entrichtete.
Jch vermeine aber, daß das wahre principium in obigen
zu ſuchen ſey.
§. 51.
Von den Freyen.
Nun ſind noch die eigentlich ſo genannten Freyen
uͤbrig;
G 3
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