Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.Osnabrücksche Geschichte "Vorzügen gewöhnt, und verführt werden das Rich-"ter-amt erblich (d) zu machen, anstatt daß solches, "so lange es wie bisher eine jährliche Reihe-last "bliebe, keinem einfallen könnte. Der König sähe "an seinen Franken, zu welcher Macht es bereits die "Richter gebracht hätten; und die Sassen würden "bald so viele Erb-richter (e) und Oberherrn haben, "als ihnen jetzt Grafen vorgesetzt würden, wenn er "bey dem Vorschlage beharrete, den Mannien die "freye Wahl ihres Richters zu nehmen. (a) Der Vers Tum sub judicibus quos rex imponeret ipsis beweiset dieses klar; ob aber nicht die Gemeinen ein jus praesentandi Comitem behalten? ist eine andre Frage; und mögte es scheinen, da nach der L L. Baj II. 1. n. 1. electio ducis angenommen wird, daß auch eine electio comitis, sub titulo praesentationis vel commendationis, möglich geblieben sey. Allein es würde dieses gegen die Politik, und das Jnteresse des Adels, welchen Carl ge- winnen wollte, gewesen seyn; und die Geschichte zeigt ein anders. (b) Jch nehme Grafen und Bedienten für eins. Die römischen Kayser nannten aus einer angenehmen Be- scheidenheit anfangs ihre Kron- und nachher auch ihre Haus-Officier Comites Gefährten, wie ein General seine Leute bisweilen Compagnons nennt. Das Wort Bediente, minister ist als ein gothischer ungeschickter Ausdruck erst spät geadelt worden. (c) Sie zielten auf den Fall. Duces praeficiebantur civitati- bus ac dum videretur dimittebantur. Deinde inveteravit consuetudo ut non nisi sceleris convicti abire imperio co. gerentur. AEMIL. hist. Franc. V. p. 21. I. F. 1 §. 1. Denn vorher hatten die Sassen quotannis judicem erwählt, und es damit, wie die Bürger in einigen Städten mit ihren Rathsgliedern gehalten, welche sie am Ende des Oſnabruͤckſche Geſchichte „Vorzuͤgen gewoͤhnt, und verfuͤhrt werden das Rich-„ter-amt erblich (d) zu machen, anſtatt daß ſolches, „ſo lange es wie bisher eine jaͤhrliche Reihe-laſt „bliebe, keinem einfallen koͤnnte. Der Koͤnig ſaͤhe „an ſeinen Franken, zu welcher Macht es bereits die „Richter gebracht haͤtten; und die Saſſen wuͤrden „bald ſo viele Erb-richter (e) und Oberherrn haben, „als ihnen jetzt Grafen vorgeſetzt wuͤrden, wenn er „bey dem Vorſchlage beharrete, den Mannien die „freye Wahl ihres Richters zu nehmen. (a) Der Vers Tum ſub judicibus quos rex imponeret ipſis beweiſet dieſes klar; ob aber nicht die Gemeinen ein jus præſentandi Comitem behalten? iſt eine andre Frage; und moͤgte es ſcheinen, da nach der L L. Baj II. 1. n. 1. electio ducis angenommen wird, daß auch eine electio comitis, ſub titulo præſentationis vel commendationis, moͤglich geblieben ſey. Allein es wuͤrde dieſes gegen die Politik, und das Jntereſſe des Adels, welchen Carl ge- winnen wollte, geweſen ſeyn; und die Geſchichte zeigt ein anders. (b) Jch nehme Grafen und Bedienten fuͤr eins. Die roͤmiſchen Kayſer nannten aus einer angenehmen Be- ſcheidenheit anfangs ihre Kron- und nachher auch ihre Haus-Officier Comites Gefaͤhrten, wie ein General ſeine Leute bisweilen Compagnons nennt. Das Wort Bediente, miniſter iſt als ein gothiſcher ungeſchickter Ausdruck erſt ſpaͤt geadelt worden. (c) Sie zielten auf den Fall. Duces præficiebantur civitati- bus ac dum videretur dimittebantur. Deinde inveteravit conſuetudo ut non niſi ſceleris convicti abire imperio co. gerentur. AEMIL. hiſt. Franc. V. p. 21. I. F. 1 §. 1. 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Oſnabruͤckſche Geſchichte
„Vorzuͤgen gewoͤhnt, und verfuͤhrt werden das Rich-
„ter-amt erblich
⁽d⁾
zu machen, anſtatt daß ſolches,
„ſo lange es wie bisher eine jaͤhrliche Reihe-laſt
„bliebe, keinem einfallen koͤnnte. Der Koͤnig ſaͤhe
„an ſeinen Franken, zu welcher Macht es bereits die
„Richter gebracht haͤtten; und die Saſſen wuͤrden
„bald ſo viele Erb-richter
⁽e⁾
und Oberherrn haben,
„als ihnen jetzt Grafen vorgeſetzt wuͤrden, wenn er
„bey dem Vorſchlage beharrete, den Mannien die
„freye Wahl ihres Richters zu nehmen.
⁽a⁾ Der Vers
Tum ſub judicibus quos rex imponeret ipſis
beweiſet dieſes klar; ob aber nicht die Gemeinen ein
jus præſentandi Comitem behalten? iſt eine andre Frage;
und moͤgte es ſcheinen, da nach der L L. Baj II. 1. n. 1.
electio ducis angenommen wird, daß auch eine electio
comitis, ſub titulo præſentationis vel commendationis,
moͤglich geblieben ſey. Allein es wuͤrde dieſes gegen die
Politik, und das Jntereſſe des Adels, welchen Carl ge-
winnen wollte, geweſen ſeyn; und die Geſchichte zeigt
ein anders.
⁽b⁾ Jch nehme Grafen und Bedienten fuͤr eins. Die
roͤmiſchen Kayſer nannten aus einer angenehmen Be-
ſcheidenheit anfangs ihre Kron- und nachher auch ihre
Haus-Officier Comites Gefaͤhrten, wie ein General
ſeine Leute bisweilen Compagnons nennt. Das Wort
Bediente, miniſter iſt als ein gothiſcher ungeſchickter
Ausdruck erſt ſpaͤt geadelt worden.
⁽c⁾ Sie zielten auf den Fall. Duces præficiebantur civitati-
bus ac dum videretur dimittebantur. Deinde inveteravit
conſuetudo ut non niſi ſceleris convicti abire imperio co.
gerentur. AEMIL. hiſt. Franc. V. p. 21. I. F. 1 §. 1. Denn
vorher hatten die Saſſen quotannis judicem erwaͤhlt,
und es damit, wie die Buͤrger in einigen Staͤdten mit
ihren Rathsgliedern gehalten, welche ſie am Ende des
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