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Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.

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dritter Abschnitt.
Jahrs nicht absetzen, sondern nur aufs neue nicht wie-
der wählen. Zum ersten Verfahren werden Ursachen
erfordert; zum letztern aber nicht, weil ihr Amt mit
dem Jahre von selbst ausacht, und es auf den freyen
Willen der Bürgerschaft ankommt, ob sie ihn von neuem
wählen wolle.
(d) Dominion first was gain 'd by lawless might
The claim of long hereditary Right
S
uccccded. WOODHULL The equality of mankind

p. 3.
Es ist aber doch fast natürlich, daß alle Bediente welche
nicht in Gelde, sondern mit Natural-Einkünften besol-
det werden, und eine blosse Amts-Wohnung haben, sich
endlich erblich machen. Denn wie hart ist es nicht vor
Wittwe und Kinder diese Wohnung zu verlassen? Wie
groß die Versuchung darinn zu bleiben? Wie leicht
kommt das Verdienst der Väter den Kindern zu statten?
Wie schwer, wenn man einmal der Sohn eines Beherr-
schers gewesen, nun wieder andern zu gehorchen? Wie
mächtig wird eine Familie durch ein langjähriges Amt?
Wie viele Gelegenheit sich andre zu verpflichten? Wie
viel erworbene Mittel den nöthigen Staat zu führen?
Wie viel Amts-Nachrichten haben die Erben nicht in
Händen? Wie viel Zank wird nicht vermieden? - - -
Kurz alles macht eine gewisse Oberherrschaft über die
Menschen leicht und billig erblich. Diese Gründe er-
zeugten gewiß das CAPIT. 43. Caroli C. c. 3.
(e) Da unsre Reichsfürsten ihre Aemter in Territorien ver-
wandelt haben: so ist ihre Furcht nicht ungegründet ge-
wesen.
§. 118.
Jmgleichen der Bestätigung der
Schöpfen.

"Zwar möge es scheinen, daß man dem Kayser
"die Ernennung des Richters als eine Kron-ehre gar
"wohl gönnen könne, weil er keine Urtheile zu weisen,

"son-
Q 3
dritter Abſchnitt.
Jahrs nicht abſetzen, ſondern nur aufs neue nicht wie-
der waͤhlen. Zum erſten Verfahren werden Urſachen
erfordert; zum letztern aber nicht, weil ihr Amt mit
dem Jahre von ſelbſt ausacht, und es auf den freyen
Willen der Buͤrgerſchaft ankommt, ob ſie ihn von neuem
waͤhlen wolle.
(d) Dominion firſt was gain ’d by lawleſs might
The claim of long hereditary Right
S
uccccded. WOODHULL The equality of mankind

p. 3.
Es iſt aber doch faſt natuͤrlich, daß alle Bediente welche
nicht in Gelde, ſondern mit Natural-Einkuͤnften beſol-
det werden, und eine bloſſe Amts-Wohnung haben, ſich
endlich erblich machen. Denn wie hart iſt es nicht vor
Wittwe und Kinder dieſe Wohnung zu verlaſſen? Wie
groß die Verſuchung darinn zu bleiben? Wie leicht
kommt das Verdienſt der Vaͤter den Kindern zu ſtatten?
Wie ſchwer, wenn man einmal der Sohn eines Beherr-
ſchers geweſen, nun wieder andern zu gehorchen? Wie
maͤchtig wird eine Familie durch ein langjaͤhriges Amt?
Wie viele Gelegenheit ſich andre zu verpflichten? Wie
viel erworbene Mittel den noͤthigen Staat zu fuͤhren?
Wie viel Amts-Nachrichten haben die Erben nicht in
Haͤnden? Wie viel Zank wird nicht vermieden? - - -
Kurz alles macht eine gewiſſe Oberherrſchaft uͤber die
Menſchen leicht und billig erblich. Dieſe Gruͤnde er-
zeugten gewiß das CAPIT. 43. Caroli C. c. 3.
(e) Da unſre Reichsfuͤrſten ihre Aemter in Territorien ver-
wandelt haben: ſo iſt ihre Furcht nicht ungegruͤndet ge-
weſen.
§. 118.
Jmgleichen der Beſtaͤtigung der
Schoͤpfen.

„Zwar moͤge es ſcheinen, daß man dem Kayſer
„die Ernennung des Richters als eine Kron-ehre gar
„wohl goͤnnen koͤnne, weil er keine Urtheile zu weiſen,

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Q 3
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[245/0275] dritter Abſchnitt. ⁽c⁾ Jahrs nicht abſetzen, ſondern nur aufs neue nicht wie- der waͤhlen. Zum erſten Verfahren werden Urſachen erfordert; zum letztern aber nicht, weil ihr Amt mit dem Jahre von ſelbſt ausacht, und es auf den freyen Willen der Buͤrgerſchaft ankommt, ob ſie ihn von neuem waͤhlen wolle. ⁽d⁾ Dominion firſt was gain ’d by lawleſs might The claim of long hereditary Right Succccded. WOODHULL The equality of mankind p. 3. Es iſt aber doch faſt natuͤrlich, daß alle Bediente welche nicht in Gelde, ſondern mit Natural-Einkuͤnften beſol- det werden, und eine bloſſe Amts-Wohnung haben, ſich endlich erblich machen. Denn wie hart iſt es nicht vor Wittwe und Kinder dieſe Wohnung zu verlaſſen? Wie groß die Verſuchung darinn zu bleiben? Wie leicht kommt das Verdienſt der Vaͤter den Kindern zu ſtatten? Wie ſchwer, wenn man einmal der Sohn eines Beherr- ſchers geweſen, nun wieder andern zu gehorchen? Wie maͤchtig wird eine Familie durch ein langjaͤhriges Amt? Wie viele Gelegenheit ſich andre zu verpflichten? Wie viel erworbene Mittel den noͤthigen Staat zu fuͤhren? Wie viel Amts-Nachrichten haben die Erben nicht in Haͤnden? Wie viel Zank wird nicht vermieden? - - - Kurz alles macht eine gewiſſe Oberherrſchaft uͤber die Menſchen leicht und billig erblich. Dieſe Gruͤnde er- zeugten gewiß das CAPIT. 43. Caroli C. c. 3. ⁽e⁾ Da unſre Reichsfuͤrſten ihre Aemter in Territorien ver- wandelt haben: ſo iſt ihre Furcht nicht ungegruͤndet ge- weſen. §. 118. Jmgleichen der Beſtaͤtigung der Schoͤpfen. „Zwar moͤge es ſcheinen, daß man dem Kayſer „die Ernennung des Richters als eine Kron-ehre gar „wohl goͤnnen koͤnne, weil er keine Urtheile zu weiſen, „ſon- Q 3

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768, S. 245. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_osnabrueck_1768/275>, abgerufen am 22.11.2024.