Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.Osnabrücksche Geschichte (a) Es schreibt daher ALCUIN. in ep. 1. ad Arnonem beym PEZ. in Thes. nov. anecd. p. II. p. 4. Tu vero patet sanctissime --- esto praedicator pietatis, non vero decima- rum exactor ---- Decimae ut dicitur Saxonum subverterunt fidem. Quid imponendum est jugum cervicibus idiotarum quod neque nos neque fratres nostri sufferre potuerunt. Dieser Aleuin war Carls des Grossen Lehrmeister. (b) Die Juden kamen unstreitig aus der Sklaverey; gleich- wohl entrichteten sie den Zehnten in der Masse nicht, als ihn die Franken forderten, sondern verzehrten ihn mit den Priestern in ihren Thoren oder in der Haupt- stadt; und das Zehnt-fest war eine Erndte-feyer. Man weiß nicht wann zuerst unsre heutige Art von Zehnten entstanden. S. BARON. Ann. 57. n. 74. Die mehr- sten gehn auf die Constit. Gen. Lhotarii c. 11. und das Concilium Matiscon. ann. 585. zurück. (c) Es war ein Schimpf, und die Urkunde des Dienstes, einige Auflage von seiner Person oder seinen Gründen zu bezahlen. Der König lebte von seinen Domainen und Regalien; empfieng auch wohl ein jährliches Ge- schenk; aber nie einige Schatzung, wie denn auch jetzt die letztere noch in den gemeinen Seckel fällt, worüber der König nur die Aufsicht hat. Der Abt DU BOS T. I. dans l' hist. crit. de la mon. francoise ist zwar andrer Meinung; aber vom BOUQUET dans le Droit public de la France T. I. p. II. art. 3. p. 36. genugsam wiederlegt worden; obwohl letzterer auch verschiedene unsichere Hy- pothesen ohne Noth zu Hülfe nimmt. (d) Man kann dieses aus verschiedenen fränkischen Befehlen, worinn ein Theil der Früchte zu Magazin-korn erklä- ret wird, schliessen. Unusquisque comes duas partes de herba in suo comitatu defendat ad opus istius hostis, Cap. II. Ann. 813. §. 10. Und hatte es damit eben die Bewandniß, wie mit den Artillerie-Pferden, wel- che den Bauren aus seinem Spanne genommen wer- den. Jnzwischen mogte doch die Aufbewahrung eines Theils zum Magazin-korn nicht länger als von einer Oſnabruͤckſche Geſchichte (a) Es ſchreibt daher ALCUIN. in ep. 1. ad Arnonem beym PEZ. in Theſ. nov. anecd. p. II. p. 4. Tu vero patet ſanctiſſime --- eſto prædicator pietatis, non vero decima- rum exactor ---- Decimæ ut dicitur Saxonum ſubverterunt fidem. Quid imponendum eſt jugum cervicibus idiotarum quod neque nos neque fratres noſtri ſufferre potuerunt. Dieſer Aleuin war Carls des Groſſen Lehrmeiſter. (b) Die Juden kamen unſtreitig aus der Sklaverey; gleich- wohl entrichteten ſie den Zehnten in der Maſſe nicht, als ihn die Franken forderten, ſondern verzehrten ihn mit den Prieſtern in ihren Thoren oder in der Haupt- ſtadt; und das Zehnt-feſt war eine Erndte-feyer. Man weiß nicht wann zuerſt unſre heutige Art von Zehnten entſtanden. S. BARON. Ann. 57. n. 74. Die mehr- ſten gehn auf die Conſtit. Gen. Lhotarii c. 11. und das Concilium Matiſcon. ann. 585. zuruͤck. (c) Es war ein Schimpf, und die Urkunde des Dienſtes, einige Auflage von ſeiner Perſon oder ſeinen Gruͤnden zu bezahlen. Der Koͤnig lebte von ſeinen Domainen und Regalien; empfieng auch wohl ein jaͤhrliches Ge- ſchenk; aber nie einige Schatzung, wie denn auch jetzt die letztere noch in den gemeinen Seckel faͤllt, woruͤber der Koͤnig nur die Aufſicht hat. Der Abt DU BOS T. I. dans l’ hiſt. crit. de la mon. françoiſe iſt zwar andrer Meinung; aber vom BOUQUET dans le Droit public de la France T. I. p. II. art. 3. p. 36. genugſam wiederlegt worden; obwohl letzterer auch verſchiedene unſichere Hy- potheſen ohne Noth zu Huͤlfe nimmt. (d) Man kann dieſes aus verſchiedenen fraͤnkiſchen Befehlen, worinn ein Theil der Fruͤchte zu Magazin-korn erklaͤ- ret wird, ſchlieſſen. Unusquiſque comes duas partes de herba in ſuo comitatu defendat ad opus iſtius hoſtis, Cap. II. Ann. 813. §. 10. Und hatte es damit eben die Bewandniß, wie mit den Artillerie-Pferden, wel- che den Bauren aus ſeinem Spanne genommen wer- den. Jnzwiſchen mogte doch die Aufbewahrung eines Theils zum Magazin-korn nicht laͤnger als von einer <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0282" n="252"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#b">Oſnabruͤckſche Geſchichte</hi> </fw><lb/> <note place="end" n="(a)">Es ſchreibt daher <hi rendition="#aq">ALCUIN. in ep. 1. ad Arnonem</hi> beym<lb/><hi rendition="#aq">PEZ. in Theſ. nov. anecd. p. II. p. 4. Tu vero patet<lb/> ſanctiſſime --- eſto prædicator pietatis, non vero decima-<lb/> rum exactor ---- Decimæ ut dicitur <hi rendition="#i">S</hi>axonum ſubverterunt<lb/> fidem. 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Oſnabruͤckſche Geſchichte
⁽a⁾ Es ſchreibt daher ALCUIN. in ep. 1. ad Arnonem beym
PEZ. in Theſ. nov. anecd. p. II. p. 4. Tu vero patet
ſanctiſſime --- eſto prædicator pietatis, non vero decima-
rum exactor ---- Decimæ ut dicitur Saxonum ſubverterunt
fidem. Quid imponendum eſt jugum cervicibus idiotarum
quod neque nos neque fratres noſtri ſufferre potuerunt.
Dieſer Aleuin war Carls des Groſſen Lehrmeiſter.
⁽b⁾ Die Juden kamen unſtreitig aus der Sklaverey; gleich-
wohl entrichteten ſie den Zehnten in der Maſſe nicht,
als ihn die Franken forderten, ſondern verzehrten ihn
mit den Prieſtern in ihren Thoren oder in der Haupt-
ſtadt; und das Zehnt-feſt war eine Erndte-feyer. Man
weiß nicht wann zuerſt unſre heutige Art von Zehnten
entſtanden. S. BARON. Ann. 57. n. 74. Die mehr-
ſten gehn auf die Conſtit. Gen. Lhotarii c. 11. und das
Concilium Matiſcon. ann. 585. zuruͤck.
⁽c⁾ Es war ein Schimpf, und die Urkunde des Dienſtes,
einige Auflage von ſeiner Perſon oder ſeinen Gruͤnden
zu bezahlen. Der Koͤnig lebte von ſeinen Domainen
und Regalien; empfieng auch wohl ein jaͤhrliches Ge-
ſchenk; aber nie einige Schatzung, wie denn auch jetzt
die letztere noch in den gemeinen Seckel faͤllt, woruͤber
der Koͤnig nur die Aufſicht hat. Der Abt DU BOS T.
I. dans l’ hiſt. crit. de la mon. françoiſe iſt zwar andrer
Meinung; aber vom BOUQUET dans le Droit public de
la France T. I. p. II. art. 3. p. 36. genugſam wiederlegt
worden; obwohl letzterer auch verſchiedene unſichere Hy-
potheſen ohne Noth zu Huͤlfe nimmt.
⁽d⁾ Man kann dieſes aus verſchiedenen fraͤnkiſchen Befehlen,
worinn ein Theil der Fruͤchte zu Magazin-korn erklaͤ-
ret wird, ſchlieſſen. Unusquiſque comes duas partes de
herba in ſuo comitatu defendat ad opus iſtius hoſtis,
Cap. II. Ann. 813. §. 10. Und hatte es damit eben
die Bewandniß, wie mit den Artillerie-Pferden, wel-
che den Bauren aus ſeinem Spanne genommen wer-
den. Jnzwiſchen mogte doch die Aufbewahrung eines
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