Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.dritter Abschnitt. Erndte zur andern währen; und nicht leicht in einebeständige Contribution ausarten. Dahero es wohl besser gewesen wäre den schuldigen Theil seiner Früch- te unter königlichen Reservat in seinem Hause, als in einer Landes-Casse niederzulegen. Die beständigen Landes-Cassen sind von der neuesten Erfindung. (e) Die Klage hierüber ließt man auf allen Blättern bey den damaligen Schriftstellern, und sind dagegen unzäh- lige Verordnungen vorhanden, wodurch der Gebrauch der gemeinen Runde und Quartiere auf den öffentlichen Dienst von Carln den Grossen eingeschränkt wird. S. Cap. V. ann. 813. §. 26. beym BALUZ. T. I. §. 121. Des Kaysers Betragen dagegen. Carl fand ihre Besorgniß nicht ohne Grund, und war
dritter Abſchnitt. Erndte zur andern waͤhren; und nicht leicht in einebeſtaͤndige Contribution ausarten. Dahero es wohl beſſer geweſen waͤre den ſchuldigen Theil ſeiner Fruͤch- te unter koͤniglichen Reſervat in ſeinem Hauſe, als in einer Landes-Caſſe niederzulegen. Die beſtaͤndigen Landes-Caſſen ſind von der neueſten Erfindung. (e) Die Klage hieruͤber ließt man auf allen Blaͤttern bey den damaligen Schriftſtellern, und ſind dagegen unzaͤh- lige Verordnungen vorhanden, wodurch der Gebrauch der gemeinen Runde und Quartiere auf den oͤffentlichen Dienſt von Carln den Groſſen eingeſchraͤnkt wird. S. Cap. V. ann. 813. §. 26. beym BALUZ. T. I. §. 121. Des Kayſers Betragen dagegen. Carl fand ihre Beſorgniß nicht ohne Grund, und war
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dritter Abſchnitt.
⁽d⁾
Erndte zur andern waͤhren; und nicht leicht in eine
beſtaͤndige Contribution ausarten. Dahero es wohl
beſſer geweſen waͤre den ſchuldigen Theil ſeiner Fruͤch-
te unter koͤniglichen Reſervat in ſeinem Hauſe, als in
einer Landes-Caſſe niederzulegen. Die beſtaͤndigen
Landes-Caſſen ſind von der neueſten Erfindung.
⁽e⁾ Die Klage hieruͤber ließt man auf allen Blaͤttern bey
den damaligen Schriftſtellern, und ſind dagegen unzaͤh-
lige Verordnungen vorhanden, wodurch der Gebrauch
der gemeinen Runde und Quartiere auf den oͤffentlichen
Dienſt von Carln den Groſſen eingeſchraͤnkt wird. S.
Cap. V. ann. 813. §. 26. beym BALUZ. T. I.
§. 121.
Des Kayſers Betragen dagegen.
Carl fand ihre Beſorgniß nicht ohne Grund, und
ſeine Verordnungen werden ſo gleich zeigen, wie er
ſich mit allem Fleiſſe um ihre Beruhigung bemuͤhet
habe. Jndeſſen blieb der Hauptpunkt nemlich die
Vereinigung mit den Franken feſtgeſtellt; und beyde
Nationen traten unter das neue abendlaͤndiſche Kay-
ſerthum. Nunmehr waren die Saſſen Reichs-ſaſ-
ſen.
⁽a⁾
Der bisherige Gottes- oder Prieſter-friede
machte dem Koͤnigs-banne Raum; und die Reichs-
fahne wehete da, wo vorhin die Gottes-fahne
⁽b⁾
geſtanden hatte. Carl war geſalbt
⁽c⁾
und Auguſt,
mithin kein gemeines Oberhaupt. Sie traten alſo
unter eine vollkommene Decke, welche die Wehren leicht
in Leute
⁽d⁾
verwandelte. Die Mahnung
⁽e⁾
hoͤre-
te auf; und ſie bewilligten dafuͤr dem Kayſer ſechzig
Schillinge
⁽f⁾
zur hoͤchſten Strafe, welche er jedoch
nie, ohne ihrem Willen verdoppeln ſollte. Dieſes
war
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