Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.Osnabrücksche Geschichte war das Ende der sächsischen gemeinen Freyheit, wel-che nach einem drey und dreyßig jährigen Kriege nur wenige noch kennen, und mehrere aus Ermüdung (g) und Armuth mit Frenden gegen eine glückliche Herr- schaft vertauschen mogten. (a) Die Sachsen sind meiner Meinung nach nicht in die Krone der fränkischen Könige, sondern der fränkischen Kayser geflochten worden. (b) Signa lucis depromta. S. §. 26. (c) Von der Salbung wird zwar so viel ich mich erinnere nichts gemeldet; sondern bloß vom Tittel August. EGINH. de vita Caroli M. c. 28. Sie ist aber wohl un- streitig und ich ziehe daher die Folge, wovon ich bereits §. 30. n. b. geredet habe. Ueber die Kraft der Sal- bung ist vielfältig gestritten. S. CONRINGII iteratam diss. de jure coronandi T. I. opp. p. 689. und der Pabst hat sich daher ein jus conferendi imperium zugeschrieben, weil es ihm als dem ersten Bischofe der abendländischen Christenheit unstreitig allein zusteht die Salbung eines Kaysers, als des weltlichen Oberhaupts eben dieser Christenheit zu verrichten; da jeder erster Reichs-bischof nur den König seines Reichs salben kann. Allein da die collatio juris divini bloß administratorio nomine ge- schehen kann: so folgt daraus nicht mehr als nöthig ist; und wenn die Deutschen, mit Ausschluß der übrigen abendländischen Christenheit einen würklichen Kayser wählen können: so hätten sie immerhin dem Pabste sein Recht lassen, und ihn bitten sollen, die übrigen Könige zu ihrer Schuldigkeit anzuhalten. (d) §. 25. n. f. (e) §. 25. n. a. (f) S. Cap. ann. 797. att. 9. beym BALVZ. T. I. 277. Es ist dieses, daß der Kayser, absque consensu populi nicht über 60. ß. straffen konnte, um so viel merkwürdiger, weil jeder Gerichts-verwalter jetzt oft nach Gefallen Oſnabruͤckſche Geſchichte war das Ende der ſaͤchſiſchen gemeinen Freyheit, wel-che nach einem drey und dreyßig jaͤhrigen Kriege nur wenige noch kennen, und mehrere aus Ermuͤdung (g) und Armuth mit Frenden gegen eine gluͤckliche Herr- ſchaft vertauſchen mogten. (a) Die Sachſen ſind meiner Meinung nach nicht in die Krone der fraͤnkiſchen Koͤnige, ſondern der fraͤnkiſchen Kayſer geflochten worden. (b) Signa lucis depromta. S. §. 26. (c) Von der Salbung wird zwar ſo viel ich mich erinnere nichts gemeldet; ſondern bloß vom Tittel Auguſt. EGINH. de vita Caroli M. c. 28. Sie iſt aber wohl un- ſtreitig und ich ziehe daher die Folge, wovon ich bereits §. 30. n. b. geredet habe. Ueber die Kraft der Sal- bung iſt vielfaͤltig geſtritten. S. CONRINGII iteratam diſſ. de jure coronandi T. I. opp. p. 689. und der Pabſt hat ſich daher ein jus conferendi imperium zugeſchrieben, weil es ihm als dem erſten Biſchofe der abendlaͤndiſchen Chriſtenheit unſtreitig allein zuſteht die Salbung eines Kayſers, als des weltlichen Oberhaupts eben dieſer Chriſtenheit zu verrichten; da jeder erſter Reichs-biſchof nur den Koͤnig ſeines Reichs ſalben kann. Allein da die collatio juris divini bloß adminiſtratorio nomine ge- ſchehen kann: ſo folgt daraus nicht mehr als noͤthig iſt; und wenn die Deutſchen, mit Ausſchluß der uͤbrigen abendlaͤndiſchen Chriſtenheit einen wuͤrklichen Kayſer waͤhlen koͤnnen: ſo haͤtten ſie immerhin dem Pabſte ſein Recht laſſen, und ihn bitten ſollen, die uͤbrigen Koͤnige zu ihrer Schuldigkeit anzuhalten. (d) §. 25. n. f. (e) §. 25. n. a. (f) S. Cap. ann. 797. att. 9. beym BALVZ. T. I. 277. Es iſt dieſes, daß der Kayſer, absque conſenſu populi nicht uͤber 60. ß. ſtraffen konnte, um ſo viel merkwuͤrdiger, weil jeder Gerichts-verwalter jetzt oft nach Gefallen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0284" n="254"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Oſnabruͤckſche Geſchichte</hi></fw><lb/> war das Ende der ſaͤchſiſchen <hi rendition="#fr">gemeinen</hi> Freyheit, wel-<lb/> che nach einem drey und dreyßig jaͤhrigen Kriege nur<lb/> wenige noch kennen, und mehrere aus Ermuͤdung <note place="end" n="(g)"/><lb/> und Armuth mit Frenden gegen eine gluͤckliche Herr-<lb/> ſchaft vertauſchen mogten.</p><lb/> <note place="end" n="(a)">Die Sachſen ſind meiner Meinung nach nicht in die<lb/> Krone der fraͤnkiſchen Koͤnige, ſondern der fraͤnkiſchen<lb/> Kayſer geflochten worden.</note><lb/> <note place="end" n="(b)"><hi rendition="#aq">Signa lucis depromta.</hi> S. §. 26.</note><lb/> <note place="end" n="(c)">Von der Salbung wird zwar ſo viel ich mich erinnere<lb/> nichts gemeldet; ſondern bloß vom Tittel <hi rendition="#fr">Auguſt.</hi><lb/><hi rendition="#aq">EGINH. de vita Caroli M. c.</hi> 28. 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Oſnabruͤckſche Geſchichte
war das Ende der ſaͤchſiſchen gemeinen Freyheit, wel-
che nach einem drey und dreyßig jaͤhrigen Kriege nur
wenige noch kennen, und mehrere aus Ermuͤdung
⁽g⁾
und Armuth mit Frenden gegen eine gluͤckliche Herr-
ſchaft vertauſchen mogten.
⁽a⁾ Die Sachſen ſind meiner Meinung nach nicht in die
Krone der fraͤnkiſchen Koͤnige, ſondern der fraͤnkiſchen
Kayſer geflochten worden.
⁽b⁾ Signa lucis depromta. S. §. 26.
⁽c⁾ Von der Salbung wird zwar ſo viel ich mich erinnere
nichts gemeldet; ſondern bloß vom Tittel Auguſt.
EGINH. de vita Caroli M. c. 28. Sie iſt aber wohl un-
ſtreitig und ich ziehe daher die Folge, wovon ich bereits
§. 30. n. b. geredet habe. Ueber die Kraft der Sal-
bung iſt vielfaͤltig geſtritten. S. CONRINGII iteratam
diſſ. de jure coronandi T. I. opp. p. 689. und der Pabſt
hat ſich daher ein jus conferendi imperium zugeſchrieben,
weil es ihm als dem erſten Biſchofe der abendlaͤndiſchen
Chriſtenheit unſtreitig allein zuſteht die Salbung eines
Kayſers, als des weltlichen Oberhaupts eben dieſer
Chriſtenheit zu verrichten; da jeder erſter Reichs-biſchof
nur den Koͤnig ſeines Reichs ſalben kann. Allein da
die collatio juris divini bloß adminiſtratorio nomine ge-
ſchehen kann: ſo folgt daraus nicht mehr als noͤthig iſt;
und wenn die Deutſchen, mit Ausſchluß der uͤbrigen
abendlaͤndiſchen Chriſtenheit einen wuͤrklichen Kayſer
waͤhlen koͤnnen: ſo haͤtten ſie immerhin dem Pabſte ſein
Recht laſſen, und ihn bitten ſollen, die uͤbrigen Koͤnige
zu ihrer Schuldigkeit anzuhalten.
⁽d⁾ §. 25. n. f.
⁽e⁾ §. 25. n. a.
⁽f⁾ S. Cap. ann. 797. att. 9. beym BALVZ. T. I. 277. Es
iſt dieſes, daß der Kayſer, absque conſenſu populi nicht
uͤber 60. ß. ſtraffen konnte, um ſo viel merkwuͤrdiger,
weil jeder Gerichts-verwalter jetzt oft nach Gefallen
bruͤch-
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