Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.Osnabrücksche Geschichte welche zugleich im Felde dienen, nicht wohl unter-schiedenen Gerichtsbarkeiten unterworfen werden konn- ten. Er richtete aber unter des Kaysers Bann, (e) wie der Edelvogt der Kirchen. Jedoch nicht anders als nach dem Weißthume der Schöpfen. Die Grafschaft war wie der Sprengel ein Amt und kein Territorial-distrikt. Daher man nicht sagen konnte, was in der Grafschaft wohnet steht auch unter dem Grafen. Der kayserliche Gesandte, welcher zugleich Provincial-General (f) und an der Spitze des Kriegs-Commissariats war, hielt die Mann-liste der Grafschaft, (g) und beobachtete den Grafen sehr genau, ohne jedoch sein Richter (h) zu seyn. Jhm wurden nicht mehr als vier Beurlaubte gut gethan; (i) und kaum die Aufhebung und Berechnung der Bann- brüche zur kayserlichen Cammer gestattet; (k) um alle Unterschleife (l) zu vermeiden. (a) Das Wort Herzog hat alles erlitten, was ein Tittel erleiden kann. Es ist damit eben, wie mit dem Gene- ral, und General-Lieutenant, dem Feldmarschall und Feldmarschall-Lieutenant ergangen; welche anfänglich die höchste Vollmacht, bald aber auch nur den Tittel davon hatten. Oft wurde der Graf der in der Armee etwa Brigadiers Dienste vertreten, oder sonst ein grös- sers Commando geführt, Herzog genannt, ohne den Tittel so fort aus der Canzley zu erhalten. Oft hieß ei- ner Graf und Herzog zugleich, eben wie man sagt Co- lonel d' un regiment & General &c. und da man diese Begriffe nicht genug unterschieden, sind daraus viele falsche Folgen gezogen worden. Wenn ich in dieser Ge- schichte die Kirchen-vögte und Edlen dem herzoge ent- ziehe: so verstehe ich einen Herzog absque speciali man- dato oder ohne Feldmarschalls Vollmacht. S. §. 125. n. k. (b) Jch
Oſnabruͤckſche Geſchichte welche zugleich im Felde dienen, nicht wohl unter-ſchiedenen Gerichtsbarkeiten unterworfen werden konn- ten. Er richtete aber unter des Kayſers Bann, (e) wie der Edelvogt der Kirchen. Jedoch nicht anders als nach dem Weißthume der Schoͤpfen. Die Grafſchaft war wie der Sprengel ein Amt und kein Territorial-diſtrikt. Daher man nicht ſagen konnte, was in der Grafſchaft wohnet ſteht auch unter dem Grafen. Der kayſerliche Geſandte, welcher zugleich Provincial-General (f) und an der Spitze des Kriegs-Commiſſariats war, hielt die Mann-liſte der Grafſchaft, (g) und beobachtete den Grafen ſehr genau, ohne jedoch ſein Richter (h) zu ſeyn. Jhm wurden nicht mehr als vier Beurlaubte gut gethan; (i) und kaum die Aufhebung und Berechnung der Bann- bruͤche zur kayſerlichen Cammer geſtattet; (k) um alle Unterſchleife (l) zu vermeiden. (a) Das Wort Herzog hat alles erlitten, was ein Tittel erleiden kann. Es iſt damit eben, wie mit dem Gene- ral, und General-Lieutenant, dem Feldmarſchall und Feldmarſchall-Lieutenant ergangen; welche anfaͤnglich die hoͤchſte Vollmacht, bald aber auch nur den Tittel davon hatten. Oft wurde der Graf der in der Armee etwa Brigadiers Dienſte vertreten, oder ſonſt ein groͤſ- ſers Commando gefuͤhrt, Herzog genannt, ohne den Tittel ſo fort aus der Canzley zu erhalten. Oft hieß ei- ner Graf und Herzog zugleich, eben wie man ſagt Co- lonel d’ un regiment & General &c. und da man dieſe Begriffe nicht genug unterſchieden, ſind daraus viele falſche Folgen gezogen worden. Wenn ich in dieſer Ge- ſchichte die Kirchen-voͤgte und Edlen dem herzoge ent- ziehe: ſo verſtehe ich einen Herzog absque ſpeciali man- dato oder ohne Feldmarſchalls Vollmacht. S. §. 125. n. k. (b) Jch
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Oſnabruͤckſche Geſchichte
welche zugleich im Felde dienen, nicht wohl unter-
ſchiedenen Gerichtsbarkeiten unterworfen werden konn-
ten. Er richtete aber unter des Kayſers Bann,
⁽e⁾
wie der Edelvogt der Kirchen. Jedoch nicht anders
als nach dem Weißthume der Schoͤpfen. Die
Grafſchaft war wie der Sprengel ein Amt und kein
Territorial-diſtrikt. Daher man nicht ſagen konnte,
was in der Grafſchaft wohnet ſteht auch unter dem
Grafen. Der kayſerliche Geſandte, welcher zugleich
Provincial-General
⁽f⁾
und an der Spitze des
Kriegs-Commiſſariats war, hielt die Mann-liſte der
Grafſchaft,
⁽g⁾
und beobachtete den Grafen ſehr
genau, ohne jedoch ſein Richter
⁽h⁾
zu ſeyn. Jhm
wurden nicht mehr als vier Beurlaubte gut gethan;
⁽i⁾
und kaum die Aufhebung und Berechnung der Bann-
bruͤche zur kayſerlichen Cammer geſtattet;
⁽k⁾
um
alle Unterſchleife
⁽l⁾
zu vermeiden.
⁽a⁾ Das Wort Herzog hat alles erlitten, was ein Tittel
erleiden kann. Es iſt damit eben, wie mit dem Gene-
ral, und General-Lieutenant, dem Feldmarſchall und
Feldmarſchall-Lieutenant ergangen; welche anfaͤnglich
die hoͤchſte Vollmacht, bald aber auch nur den Tittel
davon hatten. Oft wurde der Graf der in der Armee
etwa Brigadiers Dienſte vertreten, oder ſonſt ein groͤſ-
ſers Commando gefuͤhrt, Herzog genannt, ohne den
Tittel ſo fort aus der Canzley zu erhalten. Oft hieß ei-
ner Graf und Herzog zugleich, eben wie man ſagt Co-
lonel d’ un regiment & General &c. und da man dieſe
Begriffe nicht genug unterſchieden, ſind daraus viele
falſche Folgen gezogen worden. Wenn ich in dieſer Ge-
ſchichte die Kirchen-voͤgte und Edlen dem herzoge ent-
ziehe: ſo verſtehe ich einen Herzog absque ſpeciali man-
dato oder ohne Feldmarſchalls Vollmacht. S. §. 125.
n. k.
(b) Jch
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