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Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.

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vierte Abtheilunge.
schen dem Bischofe und Grafen, und jeden in den
Schranken seines Amts erhalten; den Unterdrückun-
gen der Gemeinen und Armen steuren, und die Seele
des ganzen Staats seyn sollen. Der Kayser wandte
daher eine ungemeine Sorgfalt darauf; (a) machte
aber auch die Einrichtung so vollkommen, daß sie
bloß durch ihn als den Meister erhalten werden konn-
te. Der Gesandte muste jährlich die Reichs-dieti-
ne (b) halten, welche nunmehr, da eine allgemeine
Versamlung der ganzen Nation wo nicht unmöglich,
doch sehr beschwerlich wurde, sich selbst anpries. Auf
derselben vernahm er zuerst den Bischof über den
Zustand der Religion; (c) und überhaupt alle kay-
serliche Bediente öffentlich über ihre Amtsführung. (d) Jeder konnte daselbst seine Klagen und Beschwerden
gegen dieselbe vorbringen; und der Gesandte machte
darauf so gleich die nöthigen Verfügungen, (e) oder
nahm sie zum Bericht an. Die erforderlichen Lan-
des-verordnungen wurden dort erwogen und in
Vorschlag gebracht; (f) oder wenn sie bereits vom
Hofe verfaßt und angenommen waren, öffentlich be-
kannt gemacht und eingeschrieben. Doch mogten
diejenigen, welche die Reichs- und Landes-vertheidi-
gung betrafen, und auf dem allgemeinen Reichs-tage
bereits gutgefunden waren, ihrer besondern Eigen-
schaft wegen, nicht leicht weiter geprüft, sondern bloß
bekannt gemacht werden. Die übrigen Gegenstände
einer solchen Versamlung lassen sich leicht begreifen.
Sie gerieth mit dem Verfall der Gesandschaft in Un-
ordnung; und aus ihren Trümmern sind unsre Land-
tage nach vielen Veränderungen entstanden. Die

Voll-

vierte Abtheilunge.
ſchen dem Biſchofe und Grafen, und jeden in den
Schranken ſeines Amts erhalten; den Unterdruͤckun-
gen der Gemeinen und Armen ſteuren, und die Seele
des ganzen Staats ſeyn ſollen. Der Kayſer wandte
daher eine ungemeine Sorgfalt darauf; (a) machte
aber auch die Einrichtung ſo vollkommen, daß ſie
bloß durch ihn als den Meiſter erhalten werden konn-
te. Der Geſandte muſte jaͤhrlich die Reichs-dieti-
ne (b) halten, welche nunmehr, da eine allgemeine
Verſamlung der ganzen Nation wo nicht unmoͤglich,
doch ſehr beſchwerlich wurde, ſich ſelbſt anpries. Auf
derſelben vernahm er zuerſt den Biſchof uͤber den
Zuſtand der Religion; (c) und uͤberhaupt alle kay-
ſerliche Bediente oͤffentlich uͤber ihre Amtsfuͤhrung. (d) Jeder konnte daſelbſt ſeine Klagen und Beſchwerden
gegen dieſelbe vorbringen; und der Geſandte machte
darauf ſo gleich die noͤthigen Verfuͤgungen, (e) oder
nahm ſie zum Bericht an. Die erforderlichen Lan-
des-verordnungen wurden dort erwogen und in
Vorſchlag gebracht; (f) oder wenn ſie bereits vom
Hofe verfaßt und angenommen waren, oͤffentlich be-
kannt gemacht und eingeſchrieben. Doch mogten
diejenigen, welche die Reichs- und Landes-vertheidi-
gung betrafen, und auf dem allgemeinen Reichs-tage
bereits gutgefunden waren, ihrer beſondern Eigen-
ſchaft wegen, nicht leicht weiter gepruͤft, ſondern bloß
bekannt gemacht werden. Die uͤbrigen Gegenſtaͤnde
einer ſolchen Verſamlung laſſen ſich leicht begreifen.
Sie gerieth mit dem Verfall der Geſandſchaft in Un-
ordnung; und aus ihren Truͤmmern ſind unſre Land-
tage nach vielen Veraͤnderungen entſtanden. Die

Voll-
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[299/0329] vierte Abtheilunge. ſchen dem Biſchofe und Grafen, und jeden in den Schranken ſeines Amts erhalten; den Unterdruͤckun- gen der Gemeinen und Armen ſteuren, und die Seele des ganzen Staats ſeyn ſollen. Der Kayſer wandte daher eine ungemeine Sorgfalt darauf; ⁽a⁾ machte aber auch die Einrichtung ſo vollkommen, daß ſie bloß durch ihn als den Meiſter erhalten werden konn- te. Der Geſandte muſte jaͤhrlich die Reichs-dieti- ne ⁽b⁾ halten, welche nunmehr, da eine allgemeine Verſamlung der ganzen Nation wo nicht unmoͤglich, doch ſehr beſchwerlich wurde, ſich ſelbſt anpries. Auf derſelben vernahm er zuerſt den Biſchof uͤber den Zuſtand der Religion; ⁽c⁾ und uͤberhaupt alle kay- ſerliche Bediente oͤffentlich uͤber ihre Amtsfuͤhrung. ⁽d⁾ Jeder konnte daſelbſt ſeine Klagen und Beſchwerden gegen dieſelbe vorbringen; und der Geſandte machte darauf ſo gleich die noͤthigen Verfuͤgungen, ⁽e⁾ oder nahm ſie zum Bericht an. Die erforderlichen Lan- des-verordnungen wurden dort erwogen und in Vorſchlag gebracht; ⁽f⁾ oder wenn ſie bereits vom Hofe verfaßt und angenommen waren, oͤffentlich be- kannt gemacht und eingeſchrieben. Doch mogten diejenigen, welche die Reichs- und Landes-vertheidi- gung betrafen, und auf dem allgemeinen Reichs-tage bereits gutgefunden waren, ihrer beſondern Eigen- ſchaft wegen, nicht leicht weiter gepruͤft, ſondern bloß bekannt gemacht werden. Die uͤbrigen Gegenſtaͤnde einer ſolchen Verſamlung laſſen ſich leicht begreifen. Sie gerieth mit dem Verfall der Geſandſchaft in Un- ordnung; und aus ihren Truͤmmern ſind unſre Land- tage nach vielen Veraͤnderungen entſtanden. Die Voll-

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768, S. 299. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_osnabrueck_1768/329>, abgerufen am 21.11.2024.