Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.Osnabrücksche Geschichte Heribannus non exactatur neque in terris neque in man-cipiis. CAPIT. in ann. 812. §. 2. (g) Die Urkunde des Stiffts zu Bücken S. §. 54. n. g. unterscheidet die Vogtey an Leuten und Gütern ganz genau; und der Unterscheid ergiebt sich aus dem System, weil herrlich Gut, als Allode, nicht in der gemeinen Reihe ist; Edelvögtey aber die Natur des gemeinen Grundes nicht verändert. (h) Jn dem letztern Kriege von 1757 bis 1762 entstanden die Fragen: Ob ein Hof der wegen der Schulden sei- nes Leib-eignen Bauers, oder wegen Minderjährigkeit seiner Kinder verheuret wäre, wenn es die Noth erfor- derte, ein mehrers, als er des Jahrs an Heuer-geldern aufbrächte, zu gemeinen Lasten beyzutragen verbunden sey? Die Land-Stände sagten: Nein; und sie konnten dieses thun, weil die Billigkeit die man dem einen Gutsherrn hierunter erwieß, dem andern auch zu statten kommen konnte. Eigentlich aber wäre nicht der Leib- eigne, sondern der Gutsherr den Hof zu vermannen schuldig; und die übrigen Reihe-pflichtigen brauchten nicht darunter zu leiden, daß der Gutsherr einen schlech- ten Vicar hält. Wenn der Gutsherr selbst minderjäh- rig wäre, müste ein tutor usufructuarius dienen; und der Hof muß übergeben oder vertheidiget werden. Die damalige Schatzung gieng auch bloß zur Landes rettung, und sie muste bezahlet werden, wenn auch der Gutsherr nichts von seinen Pächten erhalten, und noch über dem seinen ganzen Hof zugesetzt hätte. Denn die Krieges- last liegt nicht dem Leibeignen sondern dem Hofe und dessen Eigenthümern ob. S. §. 50. n. d. §. 137. Von den Gesandten und der Reichs- Dietine. Man sieht leicht ein, daß die Gesandschaft oder schen
Oſnabruͤckſche Geſchichte Heribannus non exactatur neque in terris neque in man-cipiis. CAPIT. in ann. 812. §. 2. (g) Die Urkunde des Stiffts zu Buͤcken S. §. 54. n. g. unterſcheidet die Vogtey an Leuten und Guͤtern ganz genau; und der Unterſcheid ergiebt ſich aus dem Syſtem, weil herrlich Gut, als Allode, nicht in der gemeinen Reihe iſt; Edelvoͤgtey aber die Natur des gemeinen Grundes nicht veraͤndert. (h) Jn dem letztern Kriege von 1757 bis 1762 entſtanden die Fragen: Ob ein Hof der wegen der Schulden ſei- nes Leib-eignen Bauers, oder wegen Minderjaͤhrigkeit ſeiner Kinder verheuret waͤre, wenn es die Noth erfor- derte, ein mehrers, als er des Jahrs an Heuer-geldern aufbraͤchte, zu gemeinen Laſten beyzutragen verbunden ſey? Die Land-Staͤnde ſagten: Nein; und ſie konnten dieſes thun, weil die Billigkeit die man dem einen Gutsherrn hierunter erwieß, dem andern auch zu ſtatten kommen konnte. Eigentlich aber waͤre nicht der Leib- eigne, ſondern der Gutsherr den Hof zu vermannen ſchuldig; und die uͤbrigen Reihe-pflichtigen brauchten nicht darunter zu leiden, daß der Gutsherr einen ſchlech- ten Vicar haͤlt. Wenn der Gutsherr ſelbſt minderjaͤh- rig waͤre, muͤſte ein tutor uſufructuarius dienen; und der Hof muß uͤbergeben oder vertheidiget werden. Die damalige Schatzung gieng auch bloß zur Landes rettung, und ſie muſte bezahlet werden, wenn auch der Gutsherr nichts von ſeinen Paͤchten erhalten, und noch uͤber dem ſeinen ganzen Hof zugeſetzt haͤtte. Denn die Krieges- laſt liegt nicht dem Leibeignen ſondern dem Hofe und deſſen Eigenthuͤmern ob. S. §. 50. n. d. §. 137. Von den Geſandten und der Reichs- Dietine. Man ſieht leicht ein, daß die Geſandſchaft oder ſchen
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Oſnabruͤckſche Geſchichte
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Heribannus non exactatur neque in terris neque in man-
cipiis. CAPIT. in ann. 812. §. 2.
⁽g⁾ Die Urkunde des Stiffts zu Buͤcken S. §. 54. n. g.
unterſcheidet die Vogtey an Leuten und Guͤtern ganz
genau; und der Unterſcheid ergiebt ſich aus dem Syſtem,
weil herrlich Gut, als Allode, nicht in der gemeinen
Reihe iſt; Edelvoͤgtey aber die Natur des gemeinen
Grundes nicht veraͤndert.
⁽h⁾ Jn dem letztern Kriege von 1757 bis 1762 entſtanden
die Fragen: Ob ein Hof der wegen der Schulden ſei-
nes Leib-eignen Bauers, oder wegen Minderjaͤhrigkeit
ſeiner Kinder verheuret waͤre, wenn es die Noth erfor-
derte, ein mehrers, als er des Jahrs an Heuer-geldern
aufbraͤchte, zu gemeinen Laſten beyzutragen verbunden
ſey? Die Land-Staͤnde ſagten: Nein; und ſie konnten
dieſes thun, weil die Billigkeit die man dem einen
Gutsherrn hierunter erwieß, dem andern auch zu ſtatten
kommen konnte. Eigentlich aber waͤre nicht der Leib-
eigne, ſondern der Gutsherr den Hof zu vermannen
ſchuldig; und die uͤbrigen Reihe-pflichtigen brauchten
nicht darunter zu leiden, daß der Gutsherr einen ſchlech-
ten Vicar haͤlt. Wenn der Gutsherr ſelbſt minderjaͤh-
rig waͤre, muͤſte ein tutor uſufructuarius dienen; und
der Hof muß uͤbergeben oder vertheidiget werden. Die
damalige Schatzung gieng auch bloß zur Landes rettung,
und ſie muſte bezahlet werden, wenn auch der Gutsherr
nichts von ſeinen Paͤchten erhalten, und noch uͤber dem
ſeinen ganzen Hof zugeſetzt haͤtte. Denn die Krieges-
laſt liegt nicht dem Leibeignen ſondern dem Hofe und
deſſen Eigenthuͤmern ob. S. §. 50. n. d.
§. 137.
Von den Geſandten und der Reichs-
Dietine.
Man ſieht leicht ein, daß die Geſandſchaft oder
das General-departement, das Gleichgewicht zwi-
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