Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.vierte Abtheilunge. wehren, die gegen solche besser bewafnete und geübteLeute nicht gebraucht werden konnten, überaus empfind- lich vorkommen, auf ihren Höfen in dem nunmehr ver- achteten Heerbann zu bleiben. Sie verliessen also ihre Höfe; hoben sich im Lehn-dienste; und setzten ihre Leib- eigne in den unbrauchbaren Heerbann. Andre wurden aus Noth und Andacht selbst Leibeigne. Der Graf nahm auch Lehn-leute an und überließ oder verlieh die gemeine Reihe einem Obrist-lieutenant, welches der jetztge Gowgraf ist, dem es nunmehr gleichgültig wurde, ob der Wehr in Person oder durch einen Vicar am Gö- ding oder auf dem alten Muster- und Gerichts-platze er- schien. Doch ist beym Obergogericht das Göding der Freyen vom Göding der Leibeignen noch unterschieden. (d) Dies geschahe in England; wo die Edelvögtey nach dem Domsday-buch einem Lord unter dem Bedinge überge- ben ist, eine sichere Mannzahl dafür zu stellen. Der Staat bekümmerte sich darauf um die hinter dem Lord gesessene Gemeinen nicht weiter, und war zufrieden, wenn der Lord mit seinem ihm einmal zugeschriebenen, in der Folge aber sehr moderirten Matricular-anschlag erschien. Daher ist der Lord nicht schuldig die Höfe in seinem Manner wenn sie erledigt werden wieder zu be- setzen. Er kann den ganzen Manner in einen Park; o- der in Pachtgut verwandeln, und solchen durch Pacht- leute bestellen lassen; an statt daß in Westphalen der Staat jeden einzelnen Hof, nicht aber die alte Edel- vogtey in concreto wahret. Die Englische Nation klagt sehr über jenes Verfahren der Lords, wodurch das Land entvölkert wird, und wünschen, daß die Einrichtung wie in Deutschland, und der Lord keinen Hof einzuziehen be- fugt seyn mögte. (e) Alle Kaufbriefe über Bauergüter, vom XI. XII und XIII Saec, sprechen daher nur de advocatiis curtium vel domorum. (f) Jch werde dieses in der Folge zeigen. Der §. 135. n. d. gedachte Wehrenbrecht verkaufte sieben Familien Hausgenossen und vierzig Stück Leibeigne. Letztere wur- den wie Acker und Pflug zum Hofgewehr gerechnet, T 5
vierte Abtheilunge. wehren, die gegen ſolche beſſer bewafnete und geuͤbteLeute nicht gebraucht werden konnten, uͤberaus empfind- lich vorkommen, auf ihren Hoͤfen in dem nunmehr ver- achteten Heerbann zu bleiben. Sie verlieſſen alſo ihre Hoͤfe; hoben ſich im Lehn-dienſte; und ſetzten ihre Leib- eigne in den unbrauchbaren Heerbann. Andre wurden aus Noth und Andacht ſelbſt Leibeigne. Der Graf nahm auch Lehn-leute an und uͤberließ oder verlieh die gemeine Reihe einem Obriſt-lieutenant, welches der jetztge Gowgraf iſt, dem es nunmehr gleichguͤltig wurde, ob der Wehr in Perſon oder durch einen Vicar am Goͤ- ding oder auf dem alten Muſter- und Gerichts-platze er- ſchien. Doch iſt beym Obergogericht das Goͤding der Freyen vom Goͤding der Leibeignen noch unterſchieden. (d) Dies geſchahe in England; wo die Edelvoͤgtey nach dem Domsday-buch einem Lord unter dem Bedinge uͤberge- ben iſt, eine ſichere Mannzahl dafuͤr zu ſtellen. Der Staat bekuͤmmerte ſich darauf um die hinter dem Lord geſeſſene Gemeinen nicht weiter, und war zufrieden, wenn der Lord mit ſeinem ihm einmal zugeſchriebenen, in der Folge aber ſehr moderirten Matricular-anſchlag erſchien. Daher iſt der Lord nicht ſchuldig die Hoͤfe in ſeinem Manner wenn ſie erledigt werden wieder zu be- ſetzen. Er kann den ganzen Manner in einen Park; o- der in Pachtgut verwandeln, und ſolchen durch Pacht- leute beſtellen laſſen; an ſtatt daß in Weſtphalen der Staat jeden einzelnen Hof, nicht aber die alte Edel- vogtey in concreto wahret. Die Engliſche Nation klagt ſehr uͤber jenes Verfahren der Lords, wodurch das Land entvoͤlkert wird, und wuͤnſchen, daß die Einrichtung wie in Deutſchland, und der Lord keinen Hof einzuziehen be- fugt ſeyn moͤgte. (e) Alle Kaufbriefe uͤber Bauerguͤter, vom XI. XII und XIII Sæc, ſprechen daher nur de advocatiis curtium vel domorum. (f) Jch werde dieſes in der Folge zeigen. Der §. 135. n. d. gedachte Wehrenbrecht verkaufte ſieben Familien Hausgenoſſen und vierzig Stuͤck Leibeigne. Letztere wur- den wie Acker und Pflug zum Hofgewehr gerechnet, T 5
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vierte Abtheilunge.
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wehren, die gegen ſolche beſſer bewafnete und geuͤbte
Leute nicht gebraucht werden konnten, uͤberaus empfind-
lich vorkommen, auf ihren Hoͤfen in dem nunmehr ver-
achteten Heerbann zu bleiben. Sie verlieſſen alſo ihre
Hoͤfe; hoben ſich im Lehn-dienſte; und ſetzten ihre Leib-
eigne in den unbrauchbaren Heerbann. Andre wurden
aus Noth und Andacht ſelbſt Leibeigne. Der Graf
nahm auch Lehn-leute an und uͤberließ oder verlieh die
gemeine Reihe einem Obriſt-lieutenant, welches der
jetztge Gowgraf iſt, dem es nunmehr gleichguͤltig wurde,
ob der Wehr in Perſon oder durch einen Vicar am Goͤ-
ding oder auf dem alten Muſter- und Gerichts-platze er-
ſchien. Doch iſt beym Obergogericht das Goͤding der
Freyen vom Goͤding der Leibeignen noch unterſchieden.
⁽d⁾ Dies geſchahe in England; wo die Edelvoͤgtey nach dem
Domsday-buch einem Lord unter dem Bedinge uͤberge-
ben iſt, eine ſichere Mannzahl dafuͤr zu ſtellen. Der
Staat bekuͤmmerte ſich darauf um die hinter dem Lord
geſeſſene Gemeinen nicht weiter, und war zufrieden,
wenn der Lord mit ſeinem ihm einmal zugeſchriebenen,
in der Folge aber ſehr moderirten Matricular-anſchlag
erſchien. Daher iſt der Lord nicht ſchuldig die Hoͤfe in
ſeinem Manner wenn ſie erledigt werden wieder zu be-
ſetzen. Er kann den ganzen Manner in einen Park; o-
der in Pachtgut verwandeln, und ſolchen durch Pacht-
leute beſtellen laſſen; an ſtatt daß in Weſtphalen der
Staat jeden einzelnen Hof, nicht aber die alte Edel-
vogtey in concreto wahret. Die Engliſche Nation klagt
ſehr uͤber jenes Verfahren der Lords, wodurch das Land
entvoͤlkert wird, und wuͤnſchen, daß die Einrichtung wie
in Deutſchland, und der Lord keinen Hof einzuziehen be-
fugt ſeyn moͤgte.
⁽e⁾ Alle Kaufbriefe uͤber Bauerguͤter, vom XI. XII und XIII Sæc,
ſprechen daher nur de advocatiis curtium vel domorum.
⁽f⁾ Jch werde dieſes in der Folge zeigen. Der §. 135. n.
d. gedachte Wehrenbrecht verkaufte ſieben Familien
Hausgenoſſen und vierzig Stuͤck Leibeigne. Letztere wur-
den wie Acker und Pflug zum Hofgewehr gerechnet,
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