Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.vierte Abtheilunge. (h) Es ist dieses eines der wichtigsten Stücke in der Ge- schichte. Der Kirchenvogt und sämtliche Edelvögte nebst den Schöpfen hatten von Amtswegen die Repräsenta- tion ihrer Leute als ehmaliger Gemeinen. Sehr viele curiae & curtes woraus die Edelvögtey ehedem gegangen sind bey der Osnabrückischen Kirche und folglich auch ihre Repräsentation. Das Kloster Jburg hat verschie- dene curtes; aber seinen Edelvogt abgeschaft, und ist aus Mangel eines Stimm-vertreters aus der Landes-ver- samlung heraus gekommen. Sämtliche Klöster haben ihre Edelvögte oder Advocaten wodurch sie die Versam- lung beschtckten, ausgehen lassen. Die Capittel zu St. Johan, zu Quakenbrück und zu Wiedenbrück werden durch ihre Pröbste, welche im Dom-capittel sind, jedoch nur zufälliger Weise, indem der Probst Anfangs nur in capitulo qua tali erschien, repräsentirt; und die Voll- macht der sämtlichen Pfarrer, in deren Gegenwart je- doch der Bischof Franz Wilhelm seine Capitulation noch beschworen S. KRESS. vom Archid. Wesen in app. p. 60. scheint ebenfals beym Dom-capittel zu beruhen. Wel- ches alles daher gekommen, daß die Dietinen sich in Ca- pitular- und Ministerial versamlungen nach und nach verändert haben. S §. 56. n. c. Von Rechtswegen aber gehören alle Klöster, alle Stifter, alle würkliche Pfarrer die nicht bloß curati sind, und alle Besitzer einer Wehr, zur Dietine oder Comitial-versamlung; und wird kein Exempel vor dem 16 Jahrhundert beygebracht werden können, worin eine Reichs- oder Türken-steuer ohne ihre Zuziehung repartirt und beygetrieben worden. Daß das Dom-capittel und die Ritterschaft ihre colle- gia capitularia & ministerialia in neuern Zeiten geschlossen haben; hätte dem gemeinen Wesen gleichgültig seyn kön- nen; wenn sie sich nur nicht auch zugleich indirecte der objectorum comitialium allein unterzogen hätten. Da- durch ist die Repräsentation auf Landtägen unvollkom- men; und kein Grund vorhanden warum z. E. ein Klo- ster oder Gutsherr, der weder ins Domcapittel noch zur Ritterschaft kommen kann, sich und seine Leute einem vierte Abtheilunge. (h) Es iſt dieſes eines der wichtigſten Stuͤcke in der Ge- ſchichte. Der Kirchenvogt und ſaͤmtliche Edelvoͤgte nebſt den Schoͤpfen hatten von Amtswegen die Repraͤſenta- tion ihrer Leute als ehmaliger Gemeinen. Sehr viele curiæ & curtes woraus die Edelvoͤgtey ehedem gegangen ſind bey der Oſnabruͤckiſchen Kirche und folglich auch ihre Repraͤſentation. Das Kloſter Jburg hat verſchie- dene curtes; aber ſeinen Edelvogt abgeſchaft, und iſt aus Mangel eines Stimm-vertreters aus der Landes-ver- ſamlung heraus gekommen. Saͤmtliche Kloͤſter haben ihre Edelvoͤgte oder Advocaten wodurch ſie die Verſam- lung beſchtckten, ausgehen laſſen. Die Capittel zu St. Johan, zu Quakenbruͤck und zu Wiedenbruͤck werden durch ihre Proͤbſte, welche im Dom-capittel ſind, jedoch nur zufaͤlliger Weiſe, indem der Probſt Anfangs nur in capitulo qua tali erſchien, repraͤſentirt; und die Voll- macht der ſaͤmtlichen Pfarrer, in deren Gegenwart je- doch der Biſchof Franz Wilhelm ſeine Capitulation noch beſchworen S. KRESS. vom Archid. Weſen in app. p. 60. ſcheint ebenfals beym Dom-capittel zu beruhen. Wel- ches alles daher gekommen, daß die Dietinen ſich in Ca- pitular- und Miniſterial verſamlungen nach und nach veraͤndert haben. S §. 56. n. c. Von Rechtswegen aber gehoͤren alle Kloͤſter, alle Stifter, alle wuͤrkliche Pfarrer die nicht bloß curati ſind, und alle Beſitzer einer Wehr, zur Dietine oder Comitial-verſamlung; und wird kein Exempel vor dem 16 Jahrhundert beygebracht werden koͤnnen, worin eine Reichs- oder Tuͤrken-ſteuer ohne ihre Zuziehung repartirt und beygetrieben worden. Daß das Dom-capittel und die Ritterſchaft ihre colle- gia capitularia & miniſterialia in neuern Zeiten geſchloſſen haben; haͤtte dem gemeinen Weſen gleichguͤltig ſeyn koͤn- nen; wenn ſie ſich nur nicht auch zugleich indirecte der objectorum comitialium allein unterzogen haͤtten. Da- durch iſt die Repraͤſentation auf Landtaͤgen unvollkom- men; und kein Grund vorhanden warum z. 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vierte Abtheilunge.
⁽h⁾ Es iſt dieſes eines der wichtigſten Stuͤcke in der Ge-
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den Schoͤpfen hatten von Amtswegen die Repraͤſenta-
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curiæ & curtes woraus die Edelvoͤgtey ehedem gegangen
ſind bey der Oſnabruͤckiſchen Kirche und folglich auch
ihre Repraͤſentation. Das Kloſter Jburg hat verſchie-
dene curtes; aber ſeinen Edelvogt abgeſchaft, und iſt aus
Mangel eines Stimm-vertreters aus der Landes-ver-
ſamlung heraus gekommen. Saͤmtliche Kloͤſter haben
ihre Edelvoͤgte oder Advocaten wodurch ſie die Verſam-
lung beſchtckten, ausgehen laſſen. Die Capittel zu St.
Johan, zu Quakenbruͤck und zu Wiedenbruͤck werden
durch ihre Proͤbſte, welche im Dom-capittel ſind, jedoch
nur zufaͤlliger Weiſe, indem der Probſt Anfangs nur in
capitulo qua tali erſchien, repraͤſentirt; und die Voll-
macht der ſaͤmtlichen Pfarrer, in deren Gegenwart je-
doch der Biſchof Franz Wilhelm ſeine Capitulation noch
beſchworen S. KRESS. vom Archid. Weſen in app. p. 60.
ſcheint ebenfals beym Dom-capittel zu beruhen. Wel-
ches alles daher gekommen, daß die Dietinen ſich in Ca-
pitular- und Miniſterial verſamlungen nach und nach
veraͤndert haben. S §. 56. n. c. Von Rechtswegen
aber gehoͤren alle Kloͤſter, alle Stifter, alle wuͤrkliche
Pfarrer die nicht bloß curati ſind, und alle Beſitzer einer
Wehr, zur Dietine oder Comitial-verſamlung; und
wird kein Exempel vor dem 16 Jahrhundert beygebracht
werden koͤnnen, worin eine Reichs- oder Tuͤrken-ſteuer
ohne ihre Zuziehung repartirt und beygetrieben worden.
Daß das Dom-capittel und die Ritterſchaft ihre colle-
gia capitularia & miniſterialia in neuern Zeiten geſchloſſen
haben; haͤtte dem gemeinen Weſen gleichguͤltig ſeyn koͤn-
nen; wenn ſie ſich nur nicht auch zugleich indirecte der
objectorum comitialium allein unterzogen haͤtten. Da-
durch iſt die Repraͤſentation auf Landtaͤgen unvollkom-
men; und kein Grund vorhanden warum z. E. ein Klo-
ſter oder Gutsherr, der weder ins Domcapittel noch zur
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