Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.Osnabrücksche Geschichte heutigen Landtags-schlusse unterwerfen müsse. Niemandhat ihre Vollmacht; und noch weniger ihre Vogtey oder Vormundschaft. Sie sind nicht verabladet, und können also nicht pro absentibus consentientibus gehalten werden. Und keiner der sein Haupt oder seine eigne Wehr noch hat, mag durch eine Verordnung oder Steuer-bewilli- gung, die er nicht selbst mit genehmiget hat, verbunden werden. Man kann diese natürlichen Grundsätze und historische Wahrheiten nicht genug wiederhohlen, indem sich so wohl das Domcapittel als die Ritterschaft selbst darauf zurück ziehn müste, wenn der Maaß-stab der Ca- nonischen und Ministerial-rechte ihren gutsherrlichen Rechten angelegt werden wollte. §. 138. Von der Gesetzgebenden Macht. Die Gemeinen behielten solchergestalt an der Ge- Da-
Oſnabruͤckſche Geſchichte heutigen Landtags-ſchluſſe unterwerfen muͤſſe. Niemandhat ihre Vollmacht; und noch weniger ihre Vogtey oder Vormundſchaft. Sie ſind nicht verabladet, und koͤnnen alſo nicht pro abſentibus conſentientibus gehalten werden. Und keiner der ſein Haupt oder ſeine eigne Wehr noch hat, mag durch eine Verordnung oder Steuer-bewilli- gung, die er nicht ſelbſt mit genehmiget hat, verbunden werden. Man kann dieſe natuͤrlichen Grundſaͤtze und hiſtoriſche Wahrheiten nicht genug wiederhohlen, indem ſich ſo wohl das Domcapittel als die Ritterſchaft ſelbſt darauf zuruͤck ziehn muͤſte, wenn der Maaß-ſtab der Ca- noniſchen und Miniſterial-rechte ihren gutsherrlichen Rechten angelegt werden wollte. §. 138. Von der Geſetzgebenden Macht. Die Gemeinen behielten ſolchergeſtalt an der Ge- Da-
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Oſnabruͤckſche Geſchichte
⁽h⁾
heutigen Landtags-ſchluſſe unterwerfen muͤſſe. Niemand
hat ihre Vollmacht; und noch weniger ihre Vogtey oder
Vormundſchaft. Sie ſind nicht verabladet, und koͤnnen
alſo nicht pro abſentibus conſentientibus gehalten werden.
Und keiner der ſein Haupt oder ſeine eigne Wehr noch
hat, mag durch eine Verordnung oder Steuer-bewilli-
gung, die er nicht ſelbſt mit genehmiget hat, verbunden
werden. Man kann dieſe natuͤrlichen Grundſaͤtze und
hiſtoriſche Wahrheiten nicht genug wiederhohlen, indem
ſich ſo wohl das Domcapittel als die Ritterſchaft ſelbſt
darauf zuruͤck ziehn muͤſte, wenn der Maaß-ſtab der Ca-
noniſchen und Miniſterial-rechte ihren gutsherrlichen
Rechten angelegt werden wollte.
§. 138.
Von der Geſetzgebenden Macht.
Die Gemeinen behielten ſolchergeſtalt an der Ge-
ſetz-gebenden Macht den ihnen gebuͤhrenden Antheil.
Jhre Schoͤpfen
⁽a⁾
kamen zur Dietine, und ſtanden
gleichſam als Tribunen des Volks den Grafen und
Edelvoͤgten, in deren Haͤnden ihre ganze Vollmacht
nicht ſeyn konnte, zur Seite. Jhre Einwilligung
ward zu allen neuen Verordnungen erfordert;
⁽b⁾
und der Geſandte gieng mit ihren Schluͤſſen an den
allgemeinen Reichs-hof zuruͤck, um dem Kayſer ſei-
nen Bericht zu erſtatten. Vor die ſaͤchſiſchen Schoͤ-
pfen wuͤrde es zu weitlaͤufig geweſen ſeyn ihn da-
hin zu begleiten, und ſeinen Bericht zu beglaubigen.
Man gab ihm alſo die wichtigſten Schluͤſſe der Die-
tine unterſchrieben
⁽c⁾
mit. Die nachherigen Kayſer
verlohren den Geiſt dieſer Verfaſſung, und bedienten
ſich oft der Biſchoͤfe und Grafen ſelbſt,
⁽d⁾
um die
Dietinen zu berufen, zu eroͤfnen und zu ſchlieſſen.
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