Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.Osnabrücksche Geschichte Dörfer; Zehnten vor Dörfern; Jagden und Ge-richtsbarkeiten gehen dort zu Lehen, und der Edelhof liegt vielfältig im Dorfe, oder nahe daran. Statt der Leibeignen zeigen sich Erb-Zins-Leute; (b) und man findet Mühlen-Brau- und Back-Zwang. Die Bauerhöfe werden nach ihren Besitzern genannt; und ihre Pflichten sind einförmiger und von andrer Art. Man spricht von Ober- und Untergerichten; ge- schlossenen und ungeschlossenen Gerichten, Dinastien welche gemeinen Edelhöfen entgegen gesetzt werden; vom Jagd-Regal und sehr vielen andren Rechten und Gewohnheiten wovon man in Westphalen und in unserm Stifte keine Spur findet. (a) Jch setze die Weser als eine grosse Haupt-Linie, wünsch- te aber doch, daß jemand die wahre Gränze wo der Leibeigenthum verschwindet, und die Anspänner in Dör- fern zu wohnen anfangen u. f. w. genauer bestimmen mögte. Die Gränz-Zeichen habe ich angegeben. Die Ursachen welche THOMAS. in d. de hom. prop. &c. §. 8. NOLTEN in d. de Sing. praed. rust. Br. p. 48. GOEBEL de jure & jud. rust. l. 22. von dem jenseits der Weser er- loschenen Leib-eigenthum angeben, reichen nicht zu. (b) Der Erb-Zins-Meyer wird gleich dem Leib-eignen pro conductore perpetuo gehalten. Jch bin auch völlig ver- sichert, daß die jetzigen dergleichen sind, nachdem die ersten Besitzer längst abgestorben sind. Es ist doch aber immer eine gewaltige Hypothese, daß einige wenige Personen, Grund-Herrn so vieler Bauerhöfe gewesen, und solche gegen Erb-Zins verliehen haben. Jch würde die Zins-Früchte, die Dienste und andre Leistungen der Erb-Zins-Meyer, allemal eher als eine gemeine alte Auflage ansehen, welche der gemeine Heerbann, zur Zeit wie man ihn nicht mehr gebrauchen konnte, dem- oder den jenigen entrichtet, welche für ihm zu Felde zie- hen musten. Der Heerbann ist dem Lehn-Dienst; und der Lehn-Dienst den Soldaten gewichen. §. 9.
Oſnabruͤckſche Geſchichte Doͤrfer; Zehnten vor Doͤrfern; Jagden und Ge-richtsbarkeiten gehen dort zu Lehen, und der Edelhof liegt vielfaͤltig im Dorfe, oder nahe daran. Statt der Leibeignen zeigen ſich Erb-Zins-Leute; (b) und man findet Muͤhlen-Brau- und Back-Zwang. Die Bauerhoͤfe werden nach ihren Beſitzern genannt; und ihre Pflichten ſind einfoͤrmiger und von andrer Art. Man ſpricht von Ober- und Untergerichten; ge- ſchloſſenen und ungeſchloſſenen Gerichten, Dinaſtien welche gemeinen Edelhoͤfen entgegen geſetzt werden; vom Jagd-Regal und ſehr vielen andren Rechten und Gewohnheiten wovon man in Weſtphalen und in unſerm Stifte keine Spur findet. (a) Jch ſetze die Weſer als eine groſſe Haupt-Linie, wuͤnſch- te aber doch, daß jemand die wahre Graͤnze wo der Leibeigenthum verſchwindet, und die Anſpaͤnner in Doͤr- fern zu wohnen anfangen u. f. w. genauer beſtimmen moͤgte. Die Graͤnz-Zeichen habe ich angegeben. Die Urſachen welche THOMAS. in d. de hom. prop. &c. §. 8. NOLTEN in d. de Sing. præd. ruſt. Br. p. 48. GOEBEL de jure & jud. ruſt. l. 22. von dem jenſeits der Weſer er- loſchenen Leib-eigenthum angeben, reichen nicht zu. (b) Der Erb-Zins-Meyer wird gleich dem Leib-eignen pro conductore perpetuo gehalten. Jch bin auch voͤllig ver- ſichert, daß die jetzigen dergleichen ſind, nachdem die erſten Beſitzer laͤngſt abgeſtorben ſind. Es iſt doch aber immer eine gewaltige Hypotheſe, daß einige wenige Perſonen, Grund-Herrn ſo vieler Bauerhoͤfe geweſen, und ſolche gegen Erb-Zins verliehen haben. Jch wuͤrde die Zins-Fruͤchte, die Dienſte und andre Leiſtungen der Erb-Zins-Meyer, allemal eher als eine gemeine alte Auflage anſehen, welche der gemeine Heerbann, zur Zeit wie man ihn nicht mehr gebrauchen konnte, dem- oder den jenigen entrichtet, welche fuͤr ihm zu Felde zie- hen muſten. Der Heerbann iſt dem Lehn-Dienſt; und der Lehn-Dienſt den Soldaten gewichen. §. 9.
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Oſnabruͤckſche Geſchichte
Doͤrfer; Zehnten vor Doͤrfern; Jagden und Ge-
richtsbarkeiten gehen dort zu Lehen, und der Edelhof
liegt vielfaͤltig im Dorfe, oder nahe daran. Statt
der Leibeignen zeigen ſich Erb-Zins-Leute;
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und
man findet Muͤhlen-Brau- und Back-Zwang. Die
Bauerhoͤfe werden nach ihren Beſitzern genannt; und
ihre Pflichten ſind einfoͤrmiger und von andrer Art.
Man ſpricht von Ober- und Untergerichten; ge-
ſchloſſenen und ungeſchloſſenen Gerichten, Dinaſtien
welche gemeinen Edelhoͤfen entgegen geſetzt werden;
vom Jagd-Regal und ſehr vielen andren Rechten und
Gewohnheiten wovon man in Weſtphalen und in
unſerm Stifte keine Spur findet.
⁽a⁾ Jch ſetze die Weſer als eine groſſe Haupt-Linie, wuͤnſch-
te aber doch, daß jemand die wahre Graͤnze wo der
Leibeigenthum verſchwindet, und die Anſpaͤnner in Doͤr-
fern zu wohnen anfangen u. f. w. genauer beſtimmen
moͤgte. Die Graͤnz-Zeichen habe ich angegeben. Die
Urſachen welche THOMAS. in d. de hom. prop. &c. §. 8.
NOLTEN in d. de Sing. præd. ruſt. Br. p. 48. GOEBEL
de jure & jud. ruſt. l. 22. von dem jenſeits der Weſer er-
loſchenen Leib-eigenthum angeben, reichen nicht zu.
⁽b⁾ Der Erb-Zins-Meyer wird gleich dem Leib-eignen pro
conductore perpetuo gehalten. Jch bin auch voͤllig ver-
ſichert, daß die jetzigen dergleichen ſind, nachdem die
erſten Beſitzer laͤngſt abgeſtorben ſind. Es iſt doch aber
immer eine gewaltige Hypotheſe, daß einige wenige
Perſonen, Grund-Herrn ſo vieler Bauerhoͤfe geweſen,
und ſolche gegen Erb-Zins verliehen haben. Jch wuͤrde
die Zins-Fruͤchte, die Dienſte und andre Leiſtungen der
Erb-Zins-Meyer, allemal eher als eine gemeine alte
Auflage anſehen, welche der gemeine Heerbann, zur
Zeit wie man ihn nicht mehr gebrauchen konnte, dem-
oder den jenigen entrichtet, welche fuͤr ihm zu Felde zie-
hen muſten. Der Heerbann iſt dem Lehn-Dienſt; und
der Lehn-Dienſt den Soldaten gewichen.
§. 9.
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