Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.Osnabrücksche Geschichte (b) Jst kein Zeichen einer Herrlichkeit; Herrliche Gerichte wurden vor dem im Hofe oder im Hause gehalten. (c) Wäre der Holzgrafe Markherr: so würde die Pfandung durch einen Frohnen geschehn. Sie geschieht aber durch die Mahl-Leute, welches gemeine Männer sind; Jn etlichen Marken, geht jedoch auch ein Holzgrafen Die- ner mit. Die Pfande werden unter gemeine Ver- wahrung gestellt. (d) Die Pfandung würde den Leibeignen bis an seinen Heerd verfolgen, wenn der Holzgrafe ein Herr aller Genossen gewesen wäre. Zwar pfandet der Holzgrafe jetzt auch oft im Hause. Allein blos mit gutem Willen des Be- sitzers, und zu seinem besten; um ihm kein lebendig Pfand von der Mark zu nehmen; oder ihm viele Kosten zu machen. Jeder Schuldner kann seinen Gläubiger, und so auch der schuldge Genosse, dem Holzgrafen ein Pfand folgen lassen. So wenig der Gläubiger als der Holz- grafe sind aber befugt, ihn mit Gewalt im Hause zu pfanden. (e) Man soll ihm seinen Brunnen füllen, seinen Backofen einschlagen (beydes zu verstehen auf gemeiner Mark) und ihn von aller Gemeinschaft ausschliessen. S. die Jülichsche Policey-Ordn. und die Auszüge beym PIPER l. c. n. 2. 3. in app. (f) Der Adel und die Geistlichen könnten sonst dem Holz- gerichte nicht folgen. Zwar haben beyde, obschon der Holzgraf über Leib und Eigenthum nicht zu gebieten hat, bisweilen nicht folgen wollen. Allein mit Unrecht. Man findet die Exempel des Gegentheils beym PIPER l. c. in app. n. 3. p 180. 184. Und in Sachen des Pastors Crusen zu Engter, gegen die Mahileute wurde den 29. Jan. 1718. bey der Canzley zu Recht erkannt, "daß der Pastor als "ein Markgenosse sich in marcalibus nach Holzgräflicher "jurisdiction zu richten und folglich den ihm angesetzten "Holz-Brüchten zu erlegen und dadurch das ihm abge- "pfandete Fuder Heu zu redimiren schuldig sey." S. LODTMAN in pof. Jur. Marc. Osn. th. 2. Auf eine An- Oſnabruͤckſche Geſchichte (b) Jſt kein Zeichen einer Herrlichkeit; Herrliche Gerichte wurden vor dem im Hofe oder im Hauſe gehalten. (c) Waͤre der Holzgrafe Markherr: ſo wuͤrde die Pfandung durch einen Frohnen geſchehn. Sie geſchieht aber durch die Mahl-Leute, welches gemeine Maͤnner ſind; Jn etlichen Marken, geht jedoch auch ein Holzgrafen Die- ner mit. Die Pfande werden unter gemeine Ver- wahrung geſtellt. (d) Die Pfandung wuͤrde den Leibeignen bis an ſeinen Heerd verfolgen, wenn der Holzgrafe ein Herr aller Genoſſen geweſen waͤre. Zwar pfandet der Holzgrafe jetzt auch oft im Hauſe. Allein blos mit gutem Willen des Be- ſitzers, und zu ſeinem beſten; um ihm kein lebendig Pfand von der Mark zu nehmen; oder ihm viele Koſten zu machen. Jeder Schuldner kann ſeinen Glaͤubiger, und ſo auch der ſchuldge Genoſſe, dem Holzgrafen ein Pfand folgen laſſen. So wenig der Glaͤubiger als der Holz- grafe ſind aber befugt, ihn mit Gewalt im Hauſe zu pfanden. (e) Man ſoll ihm ſeinen Brunnen fuͤllen, ſeinen Backofen einſchlagen (beydes zu verſtehen auf gemeiner Mark) und ihn von aller Gemeinſchaft ausſchlieſſen. S. die Juͤlichſche Policey-Ordn. und die Auszuͤge beym PIPER l. c. n. 2. 3. in app. (f) Der Adel und die Geiſtlichen koͤnnten ſonſt dem Holz- gerichte nicht folgen. Zwar haben beyde, obſchon der Holzgraf uͤber Leib und Eigenthum nicht zu gebieten hat, bisweilen nicht folgen wollen. Allein mit Unrecht. Man findet die Exempel des Gegentheils beym PIPER l. c. in app. n. 3. p 180. 184. Und in Sachen des Paſtors Cruſen zu Engter, gegen die Mahileute wurde den 29. Jan. 1718. bey der Canzley zu Recht erkannt, „daß der Paſtor als „ein Markgenoſſe ſich in marcalibus nach Holzgraͤflicher „jurisdiction zu richten und folglich den ihm angeſetzten „Holz-Bruͤchten zu erlegen und dadurch das ihm abge- „pfandete Fuder Heu zu redimiren ſchuldig ſey.‟ S. LODTMAN in pof. Jur. Marc. Oſn. th. 2. Auf eine An- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0054" n="24"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#b">Oſnabruͤckſche Geſchichte</hi> </fw><lb/> <note place="end" n="(b)">Jſt kein Zeichen einer Herrlichkeit; <hi rendition="#fr">Herrliche</hi> Gerichte<lb/> wurden vor dem im <hi rendition="#fr">Hofe</hi> oder im <hi rendition="#fr">Hauſe</hi> gehalten.</note><lb/> <note place="end" n="(c)">Waͤre der Holzgrafe Markherr: ſo wuͤrde die Pfandung<lb/> durch einen Frohnen geſchehn. Sie geſchieht aber durch<lb/> die Mahl-Leute, welches <hi rendition="#fr">gemeine</hi> Maͤnner ſind; Jn<lb/> etlichen Marken, geht jedoch auch ein Holzgrafen Die-<lb/> ner mit. Die Pfande werden unter <hi rendition="#fr">gemeine</hi> Ver-<lb/> wahrung geſtellt.</note><lb/> <note place="end" n="(d)">Die Pfandung wuͤrde den Leibeignen bis an ſeinen Heerd<lb/> verfolgen, wenn der Holzgrafe ein Herr aller Genoſſen<lb/> geweſen waͤre. 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Oſnabruͤckſche Geſchichte
⁽b⁾ Jſt kein Zeichen einer Herrlichkeit; Herrliche Gerichte
wurden vor dem im Hofe oder im Hauſe gehalten.
⁽c⁾ Waͤre der Holzgrafe Markherr: ſo wuͤrde die Pfandung
durch einen Frohnen geſchehn. Sie geſchieht aber durch
die Mahl-Leute, welches gemeine Maͤnner ſind; Jn
etlichen Marken, geht jedoch auch ein Holzgrafen Die-
ner mit. Die Pfande werden unter gemeine Ver-
wahrung geſtellt.
⁽d⁾ Die Pfandung wuͤrde den Leibeignen bis an ſeinen Heerd
verfolgen, wenn der Holzgrafe ein Herr aller Genoſſen
geweſen waͤre. Zwar pfandet der Holzgrafe jetzt auch
oft im Hauſe. Allein blos mit gutem Willen des Be-
ſitzers, und zu ſeinem beſten; um ihm kein lebendig Pfand
von der Mark zu nehmen; oder ihm viele Koſten zu
machen. Jeder Schuldner kann ſeinen Glaͤubiger, und
ſo auch der ſchuldge Genoſſe, dem Holzgrafen ein Pfand
folgen laſſen. So wenig der Glaͤubiger als der Holz-
grafe ſind aber befugt, ihn mit Gewalt im Hauſe zu
pfanden.
⁽e⁾ Man ſoll ihm ſeinen Brunnen fuͤllen, ſeinen Backofen
einſchlagen (beydes zu verſtehen auf gemeiner Mark)
und ihn von aller Gemeinſchaft ausſchlieſſen. S. die
Juͤlichſche Policey-Ordn. und die Auszuͤge beym PIPER
l. c. n. 2. 3. in app.
⁽f⁾ Der Adel und die Geiſtlichen koͤnnten ſonſt dem Holz-
gerichte nicht folgen. Zwar haben beyde, obſchon der
Holzgraf uͤber Leib und Eigenthum nicht zu gebieten hat,
bisweilen nicht folgen wollen. Allein mit Unrecht. Man
findet die Exempel des Gegentheils beym PIPER l. c. in
app. n. 3. p 180. 184. Und in Sachen des Paſtors Cruſen
zu Engter, gegen die Mahileute wurde den 29. Jan. 1718.
bey der Canzley zu Recht erkannt, „daß der Paſtor als
„ein Markgenoſſe ſich in marcalibus nach Holzgraͤflicher
„jurisdiction zu richten und folglich den ihm angeſetzten
„Holz-Bruͤchten zu erlegen und dadurch das ihm abge-
„pfandete Fuder Heu zu redimiren ſchuldig ſey.‟ S.
LODTMAN in pof. Jur. Marc. Oſn. th. 2. Auf eine An-
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