Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.erster Abschnitt. über Pflug art, über die Befriedigung und alles waszum Besten des Esches ist. Dies heißt vielfältig die Bauersprache, welche jährlich gleich dem Holzge- richte abgehalten wird. Bisweilen ist auch der Holz- grafe zugleich im Esche Richter entweder weil der Esch aus der Mark genommen, und ihm das Richt amt ge- lassen, oder aber weil er als ein zufälliger Genosse dazu erwählet ist. (b) Koppel kann eben das bedeuten, weil es jede Gemein- schaft anzeigt; wird aber eher für eine gemeinschaftliche Weide genommen. Vor die Koppelsprache würde also Trifft und Uebertrifft gehören. (c) Heimschnaet ist insgemein in der gemeinen Mark ein Strich, welcher zwar zur Viehweide allen Genossen offen ist, zum Plaggenmatt aber einem Dorfe oder einer Bauerschaft allein gehöret. Erster wird auch wol der Kirchen-Friede, weil die Kirche im Dorfe liegt, genannt; hat aber sonst kein Heiligthum von der Kirche. Die Genossen einer Heimschnaet, finden also ihr eigen Recht über Plaggenmatt, und was dazu gehöret; aber nicht über Zuschläge, Viehtrifft etc. dieses gehöret für alle Markgenossen. (d) Eine Weisung ist eben das; begreift aber auch wol Holztheil. (e) Loh wird mehr vom Holze gebrauchet, welches ein oder mehrere Genossen zur Holznutzung vor sich, im übrigen aber gemein haben. Loh begreift mehr als Dußtheil. Letzters ist nur ein privativer Unterholz- theil in der ofnen Mark. Wer bloß Recht zum Dußtheil hat, darf keine Eichen und Büchen darinn setzen, weil er sonst mit der Zeit den Eichel-Fall behaupten, und die Markgenossen zwingen würde, zur Mast-Zeit dafür zu hüten. (f) Wenn die Mohr-Genossen ein winklichtes Mohr haben, müssen sie nothwendig sich einer gewissen Linie verglei- chen; damit einer den andern nicht absticht. Vor die erſter Abſchnitt. uͤber Pflug art, uͤber die Befriedigung und alles waszum Beſten des Eſches iſt. Dies heißt vielfaͤltig die Bauerſprache, welche jaͤhrlich gleich dem Holzge- richte abgehalten wird. Bisweilen iſt auch der Holz- grafe zugleich im Eſche Richter entweder weil der Eſch aus der Mark genommen, und ihm das Richt amt ge- laſſen, oder aber weil er als ein zufaͤlliger Genoſſe dazu erwaͤhlet iſt. (b) Koppel kann eben das bedeuten, weil es jede Gemein- ſchaft anzeigt; wird aber eher fuͤr eine gemeinſchaftliche Weide genommen. Vor die Koppelſprache wuͤrde alſo Trifft und Uebertrifft gehoͤren. (c) Heimſchnaet iſt insgemein in der gemeinen Mark ein Strich, welcher zwar zur Viehweide allen Genoſſen offen iſt, zum Plaggenmatt aber einem Dorfe oder einer Bauerſchaft allein gehoͤret. Erſter wird auch wol der Kirchen-Friede, weil die Kirche im Dorfe liegt, genannt; hat aber ſonſt kein Heiligthum von der Kirche. Die Genoſſen einer Heimſchnaet, finden alſo ihr eigen Recht uͤber Plaggenmatt, und was dazu gehoͤret; aber nicht uͤber Zuſchlaͤge, Viehtrifft ꝛc. dieſes gehoͤret fuͤr alle Markgenoſſen. (d) Eine Weiſung iſt eben das; begreift aber auch wol Holztheil. (e) Loh wird mehr vom Holze gebrauchet, welches ein oder mehrere Genoſſen zur Holznutzung vor ſich, im uͤbrigen aber gemein haben. Loh begreift mehr als Dußtheil. Letzters iſt nur ein privativer Unterholz- theil in der ofnen Mark. Wer bloß Recht zum Dußtheil hat, darf keine Eichen und Buͤchen darinn ſetzen, weil er ſonſt mit der Zeit den Eichel-Fall behaupten, und die Markgenoſſen zwingen wuͤrde, zur Maſt-Zeit dafuͤr zu huͤten. (f) Wenn die Mohr-Genoſſen ein winklichtes Mohr haben, muͤſſen ſie nothwendig ſich einer gewiſſen Linie verglei- chen; damit einer den andern nicht abſticht. 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erſter Abſchnitt.
⁽a⁾
uͤber Pflug art, uͤber die Befriedigung und alles was
zum Beſten des Eſches iſt. Dies heißt vielfaͤltig die
Bauerſprache, welche jaͤhrlich gleich dem Holzge-
richte abgehalten wird. Bisweilen iſt auch der Holz-
grafe zugleich im Eſche Richter entweder weil der Eſch
aus der Mark genommen, und ihm das Richt amt ge-
laſſen, oder aber weil er als ein zufaͤlliger Genoſſe dazu
erwaͤhlet iſt.
⁽b⁾ Koppel kann eben das bedeuten, weil es jede Gemein-
ſchaft anzeigt; wird aber eher fuͤr eine gemeinſchaftliche
Weide genommen. Vor die Koppelſprache wuͤrde
alſo Trifft und Uebertrifft gehoͤren.
⁽c⁾ Heimſchnaet iſt insgemein in der gemeinen Mark ein
Strich, welcher zwar zur Viehweide allen Genoſſen
offen iſt, zum Plaggenmatt aber einem Dorfe oder einer
Bauerſchaft allein gehoͤret. Erſter wird auch wol der
Kirchen-Friede, weil die Kirche im Dorfe liegt,
genannt; hat aber ſonſt kein Heiligthum von der Kirche.
Die Genoſſen einer Heimſchnaet, finden alſo ihr eigen
Recht uͤber Plaggenmatt, und was dazu gehoͤret; aber
nicht uͤber Zuſchlaͤge, Viehtrifft ꝛc. dieſes gehoͤret fuͤr
alle Markgenoſſen.
⁽d⁾ Eine Weiſung iſt eben das; begreift aber auch wol
Holztheil.
⁽e⁾ Loh wird mehr vom Holze gebrauchet, welches ein
oder mehrere Genoſſen zur Holznutzung vor ſich, im
uͤbrigen aber gemein haben. Loh begreift mehr als
Dußtheil. Letzters iſt nur ein privativer Unterholz-
theil in der ofnen Mark. Wer bloß Recht zum Dußtheil
hat, darf keine Eichen und Buͤchen darinn ſetzen, weil
er ſonſt mit der Zeit den Eichel-Fall behaupten, und die
Markgenoſſen zwingen wuͤrde, zur Maſt-Zeit dafuͤr zu
huͤten.
⁽f⁾ Wenn die Mohr-Genoſſen ein winklichtes Mohr haben,
muͤſſen ſie nothwendig ſich einer gewiſſen Linie verglei-
chen; damit einer den andern nicht abſticht. Vor die
Mohr-
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