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Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.

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erster Abschnitt.
weisen; und der Hausvater der auf seinem Hofe
als König herrschte, hatte seinem Nachbaren nichts
zu befehlen. Sie musten also noch einen besondern
Frieden (a) errichten, wodurch sie sich einander Leib
und Eigenthum gewähreten. (b) Aller Wahrschein-
lichkeit nach haben sie solchen nach dem Mark-Frieden
gebildet; (c) und schwerlich können Menschen einen ed-
lern Plan ihrer Vereinigung erwählen, als sich alle
Nordische einzelne Wohner im Anfange erwählet
haben.

(a) Friede ist der bequemste und glücklichste Ausdruck, des-
sen man sich in diesem Falle bedienen konnte; und ehe
ein Fürst den bannum einführte, war alles fredum; und
aller Bann-Bruch Friede-Bruch.
(b) Dies ist die höchste Gerichtsbarkeit; welche entweder ex
dominio
oder ex directorio yel imperio fließt. Letztere ist
jetzt die regalis; und um zu wissen, von welcher Art eine
Gerichtsbarkeit sey; muß man untersuchen ob die dar-
unter stehende Leute, ehedem zum gemeinen Heerbann,
oder zu eines Herrn Hofe gehöret haben. Und da ist
meine Meinung, daß wo die Gerichts-gesessene zur ge-
meinen Landfolge kommen; es sey nun, daß sie durch
den Gerichts-Herrn oder durch das Amt bestellet wer-
den, die Vermuthung pro regali jurisdictione; und wo sie
im Gegentheil nicht folgen, die Vermuthung pro patri-
moniali
sey. Die Gründe wird man in der Folge sehen.
(c) Und das macht auch, daß der Adel jenen Gemeinheits-
Gerichten folgen kann, weil dort keine Frage von Leib
und Gut war.
§. 19.
Formul dieser andern Vereinigung.

Es muste ihnen nothwendig seltsam vorkommen,
daß ein Nachbar den andern zum Tode oder zu einer

Lei-

erſter Abſchnitt.
weiſen; und der Hausvater der auf ſeinem Hofe
als Koͤnig herrſchte, hatte ſeinem Nachbaren nichts
zu befehlen. Sie muſten alſo noch einen beſondern
Frieden (a) errichten, wodurch ſie ſich einander Leib
und Eigenthum gewaͤhreten. (b) Aller Wahrſchein-
lichkeit nach haben ſie ſolchen nach dem Mark-Frieden
gebildet; (c) und ſchwerlich koͤnnen Menſchen einen ed-
lern Plan ihrer Vereinigung erwaͤhlen, als ſich alle
Nordiſche einzelne Wohner im Anfange erwaͤhlet
haben.

(a) Friede iſt der bequemſte und gluͤcklichſte Ausdruck, deſ-
ſen man ſich in dieſem Falle bedienen konnte; und ehe
ein Fuͤrſt den bannum einführte, war alles fredum; und
aller Bann-Bruch Friede-Bruch.
(b) Dies iſt die hoͤchſte Gerichtsbarkeit; welche entweder ex
dominio
oder ex directorio yel imperio fließt. Letztere iſt
jetzt die regalis; und um zu wiſſen, von welcher Art eine
Gerichtsbarkeit ſey; muß man unterſuchen ob die dar-
unter ſtehende Leute, ehedem zum gemeinen Heerbann,
oder zu eines Herrn Hofe gehoͤret haben. Und da iſt
meine Meinung, daß wo die Gerichts-geſeſſene zur ge-
meinen Landfolge kommen; es ſey nun, daß ſie durch
den Gerichts-Herrn oder durch das Amt beſtellet wer-
den, die Vermuthung pro regali jurisdictione; und wo ſie
im Gegentheil nicht folgen, die Vermuthung pro patri-
moniali
ſey. Die Gruͤnde wird man in der Folge ſehen.
(c) Und das macht auch, daß der Adel jenen Gemeinheits-
Gerichten folgen kann, weil dort keine Frage von Leib
und Gut war.
§. 19.
Formul dieſer andern Vereinigung.

Es muſte ihnen nothwendig ſeltſam vorkommen,
daß ein Nachbar den andern zum Tode oder zu einer

Lei-
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[31/0061] erſter Abſchnitt. weiſen; und der Hausvater der auf ſeinem Hofe als Koͤnig herrſchte, hatte ſeinem Nachbaren nichts zu befehlen. Sie muſten alſo noch einen beſondern Frieden ⁽a⁾ errichten, wodurch ſie ſich einander Leib und Eigenthum gewaͤhreten. ⁽b⁾ Aller Wahrſchein- lichkeit nach haben ſie ſolchen nach dem Mark-Frieden gebildet; ⁽c⁾ und ſchwerlich koͤnnen Menſchen einen ed- lern Plan ihrer Vereinigung erwaͤhlen, als ſich alle Nordiſche einzelne Wohner im Anfange erwaͤhlet haben. ⁽a⁾ Friede iſt der bequemſte und gluͤcklichſte Ausdruck, deſ- ſen man ſich in dieſem Falle bedienen konnte; und ehe ein Fuͤrſt den bannum einführte, war alles fredum; und aller Bann-Bruch Friede-Bruch. ⁽b⁾ Dies iſt die hoͤchſte Gerichtsbarkeit; welche entweder ex dominio oder ex directorio yel imperio fließt. Letztere iſt jetzt die regalis; und um zu wiſſen, von welcher Art eine Gerichtsbarkeit ſey; muß man unterſuchen ob die dar- unter ſtehende Leute, ehedem zum gemeinen Heerbann, oder zu eines Herrn Hofe gehoͤret haben. Und da iſt meine Meinung, daß wo die Gerichts-geſeſſene zur ge- meinen Landfolge kommen; es ſey nun, daß ſie durch den Gerichts-Herrn oder durch das Amt beſtellet wer- den, die Vermuthung pro regali jurisdictione; und wo ſie im Gegentheil nicht folgen, die Vermuthung pro patri- moniali ſey. Die Gruͤnde wird man in der Folge ſehen. ⁽c⁾ Und das macht auch, daß der Adel jenen Gemeinheits- Gerichten folgen kann, weil dort keine Frage von Leib und Gut war. §. 19. Formul dieſer andern Vereinigung. Es muſte ihnen nothwendig ſeltſam vorkommen, daß ein Nachbar den andern zum Tode oder zu einer Lei-

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768, S. 31. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_osnabrueck_1768/61>, abgerufen am 14.05.2024.