Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 1. Berlin, 1775.Schulden der Unterthanen zu wehren. er ist der einzige unter allen Gesetzgebern geblieben, der eineso große Idee in seinen Plan gebracht hat. Die Bürger zu Rom wichen zu zweenmalen aus der Stadt, und brachten sich durch Aufruhr ein Erlaßjahr zuwege. Allein kein Ge- setzgeber hat dergleichen mit Ueberlegung und Ordnung zu einem eignen Mittel gebraucht, Freyheit und Eigenthum zu versichern, und gewisse feyerliche Perioden zur jedesmali- gen Wiederherstellung der ursprünglichen Verfassung einzu- führen. Es würde einen wunderbaren Auftritt geben, wenn Ich soll nun jezt auf die Mittel zurück kommen, wo- Daß ein Leibeigner oder freyer Erbpächter so bald seine Acht
Schulden der Unterthanen zu wehren. er iſt der einzige unter allen Geſetzgebern geblieben, der eineſo große Idee in ſeinen Plan gebracht hat. Die Buͤrger zu Rom wichen zu zweenmalen aus der Stadt, und brachten ſich durch Aufruhr ein Erlaßjahr zuwege. Allein kein Ge- ſetzgeber hat dergleichen mit Ueberlegung und Ordnung zu einem eignen Mittel gebraucht, Freyheit und Eigenthum zu verſichern, und gewiſſe feyerliche Perioden zur jedesmali- gen Wiederherſtellung der urſpruͤnglichen Verfaſſung einzu- fuͤhren. Es wuͤrde einen wunderbaren Auftritt geben, wenn Ich ſoll nun jezt auf die Mittel zuruͤck kommen, wo- Daß ein Leibeigner oder freyer Erbpaͤchter ſo bald ſeine Acht
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0159" n="141"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Schulden der Unterthanen zu wehren.</hi></fw><lb/> er iſt der einzige unter allen Geſetzgebern geblieben, der eine<lb/> ſo große Idee in ſeinen Plan gebracht hat. Die Buͤrger zu<lb/> Rom wichen zu zweenmalen aus der Stadt, und brachten<lb/> ſich durch Aufruhr ein Erlaßjahr zuwege. Allein kein Ge-<lb/> ſetzgeber hat dergleichen mit Ueberlegung und Ordnung zu<lb/> einem eignen Mittel gebraucht, Freyheit und Eigenthum zu<lb/> verſichern, und gewiſſe feyerliche Perioden zur jedesmali-<lb/> gen Wiederherſtellung der urſpruͤnglichen Verfaſſung einzu-<lb/> fuͤhren.</p><lb/> <p>Es wuͤrde einen wunderbaren Auftritt geben, wenn<lb/> jezt im Gefolge eines großen Erlaßjahrs alles Lehn in Erbe;<lb/> aller Erbpacht und Erbzinsgut in Eigenthum; und folgends<lb/> jeder Leibeigner in einen freyen Mann verwandelt werden<lb/> muͤßte. Wir duͤrfen es auch nicht einmal wuͤnſchen, indem<lb/> auſſer einer ſolchen Verfaſſung wie die Iſraelitiſche war, die<lb/> erſchrecklichſte Sclaverey daraus erwachſen wuͤrde, wenn<lb/> zwiſchen dem Landesherren und ſo vielen geringen Eigenthuͤ-<lb/> mern gar keine ſelbſtſtaͤndige mittlere Gewalt in einem Staate<lb/> vorhanden waͤre. Indeſſen verdienet der Plan doch allemal<lb/> bewundert, und wenn er ſich durch menſchliche Kraͤfte erhal-<lb/> ten koͤnnte, allen uͤbrigen vorgezogen zu werden, weil er die<lb/> groͤßte Summe von Freyheit und Eigenthum enthaͤlt.</p><lb/> <p>Ich ſoll nun jezt auf die Mittel zuruͤck kommen, wo-<lb/> durch den uͤbermaͤßigen Schulden ſchaͤtzbarer Unterthanen vor-<lb/> gebeugt werden koͤnnte. Das hauptſaͤchlichſte was ich dieſer-<lb/> halb vorzuſchlagen habe, iſt auch ein Erlaßjahr; und zwar<lb/> alſo:</p><lb/> <p>Daß ein Leibeigner oder freyer Erbpaͤchter ſo bald ſeine<lb/> Glaͤubiger einen Concurs uͤber ihn erregen oder er ſolchen zu<lb/> veranlaſſen gezwungen iſt, binnen 8 Jahren von allen ſei-<lb/> nen unbewilligten Schulden gaͤnzlich befreyet ſeyn ſoll.</p><lb/> <fw place="bottom" type="catch">Acht</fw><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [141/0159]
Schulden der Unterthanen zu wehren.
er iſt der einzige unter allen Geſetzgebern geblieben, der eine
ſo große Idee in ſeinen Plan gebracht hat. Die Buͤrger zu
Rom wichen zu zweenmalen aus der Stadt, und brachten
ſich durch Aufruhr ein Erlaßjahr zuwege. Allein kein Ge-
ſetzgeber hat dergleichen mit Ueberlegung und Ordnung zu
einem eignen Mittel gebraucht, Freyheit und Eigenthum zu
verſichern, und gewiſſe feyerliche Perioden zur jedesmali-
gen Wiederherſtellung der urſpruͤnglichen Verfaſſung einzu-
fuͤhren.
Es wuͤrde einen wunderbaren Auftritt geben, wenn
jezt im Gefolge eines großen Erlaßjahrs alles Lehn in Erbe;
aller Erbpacht und Erbzinsgut in Eigenthum; und folgends
jeder Leibeigner in einen freyen Mann verwandelt werden
muͤßte. Wir duͤrfen es auch nicht einmal wuͤnſchen, indem
auſſer einer ſolchen Verfaſſung wie die Iſraelitiſche war, die
erſchrecklichſte Sclaverey daraus erwachſen wuͤrde, wenn
zwiſchen dem Landesherren und ſo vielen geringen Eigenthuͤ-
mern gar keine ſelbſtſtaͤndige mittlere Gewalt in einem Staate
vorhanden waͤre. Indeſſen verdienet der Plan doch allemal
bewundert, und wenn er ſich durch menſchliche Kraͤfte erhal-
ten koͤnnte, allen uͤbrigen vorgezogen zu werden, weil er die
groͤßte Summe von Freyheit und Eigenthum enthaͤlt.
Ich ſoll nun jezt auf die Mittel zuruͤck kommen, wo-
durch den uͤbermaͤßigen Schulden ſchaͤtzbarer Unterthanen vor-
gebeugt werden koͤnnte. Das hauptſaͤchlichſte was ich dieſer-
halb vorzuſchlagen habe, iſt auch ein Erlaßjahr; und zwar
alſo:
Daß ein Leibeigner oder freyer Erbpaͤchter ſo bald ſeine
Glaͤubiger einen Concurs uͤber ihn erregen oder er ſolchen zu
veranlaſſen gezwungen iſt, binnen 8 Jahren von allen ſei-
nen unbewilligten Schulden gaͤnzlich befreyet ſeyn ſoll.
Acht
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |