Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776.Gedanken über den westphäl. Leibeigenthum. in den spätern Zeiten, nachdem sich die Art zu kriegen ver-ändert, andre Grundsätze angenommen haben; und man ehe funfzig Jahr vorüber gehen, dem Leibeignen von hoher Lan- desobrigkeitswegen, ebenfalls ein Hofgewehr wird zulegen und heiligen müssen. Ich rede jetzt nur von den ältern Zei- ten, und diese werden genug gerechtfertiget, wenn die neuern nach fünfhundert Jahren zu den alten Grundsätzen wieder zurückkehren müssen. Mit Recht wird man aber hier einwerfen, daß diejenigen Es ist unglaublich, aber ein aufmerksamer Leser der deut- den a) Das englische Liberty and property ist schielend.
Besser wäre honor and property; oder schlechtweg property. Denn property oder dominium setzt in subiecto civem Romanum oder einen vollmächtigen Mann voraus. Gedanken uͤber den weſtphaͤl. Leibeigenthum. in den ſpaͤtern Zeiten, nachdem ſich die Art zu kriegen ver-aͤndert, andre Grundſaͤtze angenommen haben; und man ehe funfzig Jahr voruͤber gehen, dem Leibeignen von hoher Lan- desobrigkeitswegen, ebenfalls ein Hofgewehr wird zulegen und heiligen muͤſſen. Ich rede jetzt nur von den aͤltern Zei- ten, und dieſe werden genug gerechtfertiget, wenn die neuern nach fuͤnfhundert Jahren zu den alten Grundſaͤtzen wieder zuruͤckkehren muͤſſen. Mit Recht wird man aber hier einwerfen, daß diejenigen Es iſt unglaublich, aber ein aufmerkſamer Leſer der deut- den a) Das engliſche Liberty and property iſt ſchielend.
Beſſer waͤre honor and property; oder ſchlechtweg property. Denn property oder dominium ſetzt in ſubiecto civem Romanum oder einen vollmaͤchtigen Mann voraus. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0128" n="110"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Gedanken uͤber den weſtphaͤl. Leibeigenthum.</hi></fw><lb/> in den ſpaͤtern Zeiten, nachdem ſich die Art zu kriegen ver-<lb/> aͤndert, andre Grundſaͤtze angenommen haben; und man ehe<lb/> funfzig Jahr voruͤber gehen, dem Leibeignen von hoher Lan-<lb/> desobrigkeitswegen, ebenfalls ein Hofgewehr wird zulegen<lb/> und heiligen muͤſſen. Ich rede jetzt nur von den aͤltern Zei-<lb/> ten, und dieſe werden genug gerechtfertiget, wenn die neuern<lb/> nach fuͤnfhundert Jahren zu den alten Grundſaͤtzen wieder<lb/> zuruͤckkehren muͤſſen.</p><lb/> <p>Mit Recht wird man aber hier einwerfen, daß diejenigen<lb/> Leute, welche die Eigenthuͤmer ſolchergeſtalt an ihre Stelle<lb/> ſetzten, keine freye Leute geweſen, oder bleiben koͤnnen. Die<lb/><hi rendition="#fr">Ehre,</hi> welche nach dem alten Coſtume das vollkommene Ei-<lb/> genthum an unſrer Perſon und unſern Guͤtern, und ſolcher-<lb/> geſtalt das Reſultat des Eigenthums ſelbſt iſt, jetzt aber in<lb/> unſer niedertraͤchtiger gewordener Sprache <hi rendition="#fr">Freyheit</hi> <note place="foot" n="a)">Das engliſche <hi rendition="#aq">Liberty and property</hi> iſt ſchielend.<lb/> Beſſer waͤre <hi rendition="#aq">honor and property;</hi> oder ſchlechtweg<lb/><hi rendition="#aq">property.</hi> Denn <hi rendition="#aq">property</hi> oder <hi rendition="#aq">dominium</hi> ſetzt <hi rendition="#aq">in<lb/> ſubiecto civem Romanum</hi> oder einen vollmaͤchtigen<lb/> Mann voraus.</note> ge-<lb/> nannt wird, konnte damit gar nicht beſtehen; und ſchwerlich<lb/> bequemte ſich ein freyer oder ehrenhafter Mann, eines andern<lb/> Zinnsmann oder Paͤchter zu werden; oder wenn er es that:<lb/> ſo ward er nicht viel beſſer als ein Leibeigner. Aber hier<lb/> muͤſſen wir erſt die alte ſaͤchſiſche Verfaſſung naͤher betrachten.</p><lb/> <p>Es iſt unglaublich, aber ein aufmerkſamer Leſer der deut-<lb/> ſchen Geſetze fuͤhlet es, wie ſehr der menſchliche Verſtand<lb/> gearbeitet habe, dieſe Sachen zu ordnen, ehe und bevor man<lb/><hi rendition="#fr">Unterthanen</hi> im heutigen Verſtande oder eine <hi rendition="#fr">Hoheit</hi> erfun-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">den</fw><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [110/0128]
Gedanken uͤber den weſtphaͤl. Leibeigenthum.
in den ſpaͤtern Zeiten, nachdem ſich die Art zu kriegen ver-
aͤndert, andre Grundſaͤtze angenommen haben; und man ehe
funfzig Jahr voruͤber gehen, dem Leibeignen von hoher Lan-
desobrigkeitswegen, ebenfalls ein Hofgewehr wird zulegen
und heiligen muͤſſen. Ich rede jetzt nur von den aͤltern Zei-
ten, und dieſe werden genug gerechtfertiget, wenn die neuern
nach fuͤnfhundert Jahren zu den alten Grundſaͤtzen wieder
zuruͤckkehren muͤſſen.
Mit Recht wird man aber hier einwerfen, daß diejenigen
Leute, welche die Eigenthuͤmer ſolchergeſtalt an ihre Stelle
ſetzten, keine freye Leute geweſen, oder bleiben koͤnnen. Die
Ehre, welche nach dem alten Coſtume das vollkommene Ei-
genthum an unſrer Perſon und unſern Guͤtern, und ſolcher-
geſtalt das Reſultat des Eigenthums ſelbſt iſt, jetzt aber in
unſer niedertraͤchtiger gewordener Sprache Freyheit a) ge-
nannt wird, konnte damit gar nicht beſtehen; und ſchwerlich
bequemte ſich ein freyer oder ehrenhafter Mann, eines andern
Zinnsmann oder Paͤchter zu werden; oder wenn er es that:
ſo ward er nicht viel beſſer als ein Leibeigner. Aber hier
muͤſſen wir erſt die alte ſaͤchſiſche Verfaſſung naͤher betrachten.
Es iſt unglaublich, aber ein aufmerkſamer Leſer der deut-
ſchen Geſetze fuͤhlet es, wie ſehr der menſchliche Verſtand
gearbeitet habe, dieſe Sachen zu ordnen, ehe und bevor man
Unterthanen im heutigen Verſtande oder eine Hoheit erfun-
den
a) Das engliſche Liberty and property iſt ſchielend.
Beſſer waͤre honor and property; oder ſchlechtweg
property. Denn property oder dominium ſetzt in
ſubiecto civem Romanum oder einen vollmaͤchtigen
Mann voraus.
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