Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776.Gedanken von dem Ursprunge und Nutzen verballmünden, weil in beyden Fällen der Landesherr ihrenSterbfall zieht. Dies und Biesterfreye aubains zu unterscheiden; ohne diese
vier Hauptbegriffe aber von einander abzusondern, sich nothwendig verwirren müssen. Ihre Regalisten schreiben aus dem oben angezogenen Stabilimento Ludovici sancti dem Könige das droit d'Aubaine allein zu, da ihm doch nur die Biesterfreyen aubains verfallen sind; indem nach dem vorhin angeführten Stabilimento der Baron die Ballmündigen aubains, qui ne lui paioent pas leurs 4 deniers beerbte. In den Städten sind diejenigen unge- freyten Einwohner aubains, so kein Bürgergut besitzen, und folglich im Bürgerbann nicht zu Walle gehen. Unter seinen aubains versteht der König von Frankreich alle seine Freygelassenen, und die von seinen gehegeten Leuten ge- bohrne Kinder, auch fremde; denen er nicht gestattet, sich in die Hode eines Barons zu geben. Die Franken hielten schon ehedem sehr strenge darauf: Nullus tabularius de- narium ante regem praesumat jactare; quod si fe- cerit, ducentis Solidis culpabilis judicetur heißt es in LL. Ripuar. tit. 58. Dies heißt in unsrer Sprache: Es soll sich keiner der in die Kirchenhode gehört, in des Königshode begeben; und in die Kirchenhode gehör- ten nicht allein die freygelassenen ihrer Leibeignen; sondern auch alle diejenige, welche von Leyen in der Kirche freyge- lassen wurden. Bey den Franken war also lauter Neces- sairfreyheit und fast wenig Churmund; anstatt daß in un- serm Stifte bis auf einige wenige alles Churmund ist; doch kan auch manches verdunkelt seyn, indem sich in eini- gen Amtsregistern mehr als hundert Freyen befinden, so die Pfennigsurkunde geben; und nach obangeführten lege Ripuariorum würkte die projectio denarii ante regem, Königsschutz; und ein homo denarialis war in des Kö- nigs Zwanghode. Ueberhaupt scheinen die Gutsherrn, Gedanken von dem Urſprunge und Nutzen verballmuͤnden, weil in beyden Faͤllen der Landesherr ihrenSterbfall zieht. Dies und Bieſterfreye aubains zu unterſcheiden; ohne dieſe
vier Hauptbegriffe aber von einander abzuſondern, ſich nothwendig verwirren muͤſſen. Ihre Regaliſten ſchreiben aus dem oben angezogenen Stabilimento Ludovici ſancti dem Koͤnige das droit d’Aubaine allein zu, da ihm doch nur die Bieſterfreyen aubains verfallen ſind; indem nach dem vorhin angefuͤhrten Stabilimento der Baron die Ballmuͤndigen aubains, qui ne lui paioent pas leurs 4 deniers beerbte. In den Staͤdten ſind diejenigen unge- freyten Einwohner aubains, ſo kein Buͤrgergut beſitzen, und folglich im Buͤrgerbann nicht zu Walle gehen. Unter ſeinen aubains verſteht der Koͤnig von Frankreich alle ſeine Freygelaſſenen, und die von ſeinen gehegeten Leuten ge- bohrne Kinder, auch fremde; denen er nicht geſtattet, ſich in die Hode eines Barons zu geben. Die Franken hielten ſchon ehedem ſehr ſtrenge darauf: Nullus tabularius de- narium ante regem præſumat jactare; quod ſi fe- cerit, ducentis Solidis culpabilis judicetur heißt es in LL. Ripuar. tit. 58. Dies heißt in unſrer Sprache: Es ſoll ſich keiner der in die Kirchenhode gehört, in des Königshode begeben; und in die Kirchenhode gehoͤr- ten nicht allein die freygelaſſenen ihrer Leibeignen; ſondern auch alle diejenige, welche von Leyen in der Kirche freyge- laſſen wurden. Bey den Franken war alſo lauter Neceſ- ſairfreyheit und faſt wenig Churmund; anſtatt daß in un- ſerm Stifte bis auf einige wenige alles Churmund iſt; doch kan auch manches verdunkelt ſeyn, indem ſich in eini- gen Amtsregiſtern mehr als hundert Freyen befinden, ſo die Pfennigsurkunde geben; und nach obangefuͤhrten lege Ripuariorum wuͤrkte die projectio denarii ante regem, Koͤnigsſchutz; und ein homo denarialis war in des Koͤ- nigs Zwanghode. Ueberhaupt ſcheinen die Gutsherrn, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0218" n="200"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Gedanken von dem Urſprunge und Nutzen</hi></fw><lb/> verballmuͤnden, weil in beyden Faͤllen der Landesherr ihren<lb/> Sterbfall zieht.</p><lb/> <fw place="bottom" type="catch">Dies</fw><lb/> <p> <note next="#seg2pn_5_3" xml:id="seg2pn_5_2" prev="#seg2pn_5_1" place="foot" n="a)">und Bieſterfreye <hi rendition="#aq">aubains</hi> zu unterſcheiden; ohne dieſe<lb/> vier Hauptbegriffe aber von einander abzuſondern, ſich<lb/> nothwendig verwirren muͤſſen. Ihre Regaliſten ſchreiben<lb/> aus dem oben angezogenen <hi rendition="#aq">Stabilimento Ludovici ſancti</hi><lb/> dem Koͤnige das <hi rendition="#aq">droit d’Aubaine</hi> allein zu, da ihm doch<lb/> nur die Bieſterfreyen <hi rendition="#aq">aubains</hi> verfallen ſind; indem nach<lb/> dem vorhin angefuͤhrten <hi rendition="#aq">Stabilimento</hi> der Baron die<lb/> Ballmuͤndigen <hi rendition="#aq">aubains, qui ne lui paioent pas leurs 4<lb/> deniers</hi> beerbte. In den Staͤdten ſind diejenigen unge-<lb/> freyten Einwohner <hi rendition="#aq">aubains,</hi> ſo kein Buͤrgergut beſitzen,<lb/> und folglich im Buͤrgerbann nicht zu Walle gehen. Unter<lb/> ſeinen <hi rendition="#aq">aubains</hi> verſteht der Koͤnig von Frankreich alle ſeine<lb/> Freygelaſſenen, und die von ſeinen gehegeten Leuten ge-<lb/> bohrne Kinder, auch fremde; denen er nicht geſtattet, ſich<lb/> in die Hode eines Barons zu geben. Die Franken hielten<lb/> ſchon ehedem ſehr ſtrenge darauf: <hi rendition="#aq">Nullus tabularius de-<lb/> narium ante regem præſumat jactare; quod ſi fe-<lb/> cerit, ducentis Solidis culpabilis judicetur</hi> heißt es<lb/><hi rendition="#aq">in LL. Ripuar. tit.</hi> 58. Dies heißt in unſrer Sprache:<lb/><hi rendition="#fr">Es ſoll ſich keiner der in die Kirchenhode gehört, in<lb/> des Königshode begeben;</hi> und in die Kirchenhode gehoͤr-<lb/> ten nicht allein die freygelaſſenen ihrer Leibeignen; ſondern<lb/> auch alle diejenige, welche von Leyen in der Kirche freyge-<lb/> laſſen wurden. Bey den Franken war alſo lauter Neceſ-<lb/> ſairfreyheit und faſt wenig Churmund; anſtatt daß in un-<lb/> ſerm Stifte bis auf einige wenige alles Churmund iſt;<lb/> doch kan auch manches verdunkelt ſeyn, indem ſich in eini-<lb/> gen Amtsregiſtern mehr als hundert Freyen befinden, ſo die<lb/> Pfennigsurkunde geben; und nach obangefuͤhrten <hi rendition="#aq">lege<lb/> Ripuariorum</hi> wuͤrkte die <hi rendition="#aq">projectio denarii ante regem,</hi><lb/> Koͤnigsſchutz; und ein <hi rendition="#aq">homo denarialis</hi> war in des Koͤ-<lb/> nigs Zwanghode. Ueberhaupt ſcheinen die Gutsherrn,</note> </p><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [200/0218]
Gedanken von dem Urſprunge und Nutzen
verballmuͤnden, weil in beyden Faͤllen der Landesherr ihren
Sterbfall zieht.
Dies
a)
a) und Bieſterfreye aubains zu unterſcheiden; ohne dieſe
vier Hauptbegriffe aber von einander abzuſondern, ſich
nothwendig verwirren muͤſſen. Ihre Regaliſten ſchreiben
aus dem oben angezogenen Stabilimento Ludovici ſancti
dem Koͤnige das droit d’Aubaine allein zu, da ihm doch
nur die Bieſterfreyen aubains verfallen ſind; indem nach
dem vorhin angefuͤhrten Stabilimento der Baron die
Ballmuͤndigen aubains, qui ne lui paioent pas leurs 4
deniers beerbte. In den Staͤdten ſind diejenigen unge-
freyten Einwohner aubains, ſo kein Buͤrgergut beſitzen,
und folglich im Buͤrgerbann nicht zu Walle gehen. Unter
ſeinen aubains verſteht der Koͤnig von Frankreich alle ſeine
Freygelaſſenen, und die von ſeinen gehegeten Leuten ge-
bohrne Kinder, auch fremde; denen er nicht geſtattet, ſich
in die Hode eines Barons zu geben. Die Franken hielten
ſchon ehedem ſehr ſtrenge darauf: Nullus tabularius de-
narium ante regem præſumat jactare; quod ſi fe-
cerit, ducentis Solidis culpabilis judicetur heißt es
in LL. Ripuar. tit. 58. Dies heißt in unſrer Sprache:
Es ſoll ſich keiner der in die Kirchenhode gehört, in
des Königshode begeben; und in die Kirchenhode gehoͤr-
ten nicht allein die freygelaſſenen ihrer Leibeignen; ſondern
auch alle diejenige, welche von Leyen in der Kirche freyge-
laſſen wurden. Bey den Franken war alſo lauter Neceſ-
ſairfreyheit und faſt wenig Churmund; anſtatt daß in un-
ſerm Stifte bis auf einige wenige alles Churmund iſt;
doch kan auch manches verdunkelt ſeyn, indem ſich in eini-
gen Amtsregiſtern mehr als hundert Freyen befinden, ſo die
Pfennigsurkunde geben; und nach obangefuͤhrten lege
Ripuariorum wuͤrkte die projectio denarii ante regem,
Koͤnigsſchutz; und ein homo denarialis war in des Koͤ-
nigs Zwanghode. Ueberhaupt ſcheinen die Gutsherrn,
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