Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776.der sogenandten Hyen, Echten oder Hoden. Dies vorausgesetzt begreift man einer Seits leicht, warum Das schlimmste Loos das einer zu gewarten hatte, war dieses, die welche keine Gerichtsbarkeit und folglich auch kein Recht hatten, aubains aufzunehmen, die Wahl gehabt zu haben, ob sie ihre Freygelassene in des Königs oder eines später dazu privilegirten Heiligen Schutz geben wollten; dies war eine resignatio juris patronatus ad manus competen- tes. Nachwärts aber hat man diese freye Wahl den Frey- gelassenen selbst überlassen, und sie sind corecti geworden. a) Das Wort: eigen entscheidet für sich nichts. Ein Herr wird jetzt leicht sagen: Meine eigne Leute, meine eigne Unterthanen haben es gethan, ohne daraus ein Leibeigen- thum zu machen. Wie viel weniger kan also aus dem N 5
der ſogenandten Hyen, Echten oder Hoden. Dies vorausgeſetzt begreift man einer Seits leicht, warum Das ſchlimmſte Loos das einer zu gewarten hatte, war dieſes, die welche keine Gerichtsbarkeit und folglich auch kein Recht hatten, aubains aufzunehmen, die Wahl gehabt zu haben, ob ſie ihre Freygelaſſene in des Koͤnigs oder eines ſpaͤter dazu privilegirten Heiligen Schutz geben wollten; dies war eine reſignatio juris patronatus ad manus competen- tes. Nachwaͤrts aber hat man dieſe freye Wahl den Frey- gelaſſenen ſelbſt uͤberlaſſen, und ſie ſind corecti geworden. a) Das Wort: eigen entſcheidet fuͤr ſich nichts. Ein Herr wird jetzt leicht ſagen: Meine eigne Leute, meine eigne Unterthanen haben es gethan, ohne daraus ein Leibeigen- thum zu machen. Wie viel weniger kan alſo aus dem N 5
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der ſogenandten Hyen, Echten oder Hoden.
Dies vorausgeſetzt begreift man einer Seits leicht, warum
die Bieſterfreyheit eingefuͤhret worden; und ander Seits wie
jede Hode oder Echte, es mag nun einer dieſelbe erwaͤhlen,
oder daran von ſeiner Geburt und ſeinen Gruͤnden gebunden,
oder derſelben durch die Luft theilhaftig ſeyn, einen ſichern und
wohlthaͤtigen Schutz gegen die Knechtſchaft verleihen ſollen;
und daß unſre Vorfahren, die von Territorialunterthanen nichts
wußten, eben dadurch der Knechtſchaft ausweichen, und verhin-
dern wollen, daß die geringen Leute dem Herrn des Landes nicht
eigen werden ſollten: und wie konnten ſie witziger und vorſich-
tiger handeln, als daß ſie Churecht einfuͤhrten, und folglich
ſolchen Menſchen die Freyheit lieſſen, ſich nach eigner Wahl
in den Schutz der Heiligen zu begeben?
Das ſchlimmſte Loos das einer zu gewarten hatte, war dieſes,
daß ſeine ganze Erbſchaft zum Sterbfall gezogen wurde. Wer
alſo irgend eine Urkunde, ſie beſtehe nun in dem beſten Pferde,
oder in dem beſten Kleide, in dem beſten Pfande, oder in dem vier-
ten Fuſſe, in dem Exuvienthaler oder in dem Exuvienpfennig,
entrichtet, der hat dieſes ſchlimme Loos nicht zu fuͤrchten, und wo
die Luft eigen a) macht, oder welches einerley iſt, wo die Luft
die
a)
a) Das Wort: eigen entſcheidet fuͤr ſich nichts. Ein Herr
wird jetzt leicht ſagen: Meine eigne Leute, meine eigne
Unterthanen haben es gethan, ohne daraus ein Leibeigen-
thum zu machen. Wie viel weniger kan alſo aus dem
a) welche keine Gerichtsbarkeit und folglich auch kein Recht
hatten, aubains aufzunehmen, die Wahl gehabt zu haben,
ob ſie ihre Freygelaſſene in des Koͤnigs oder eines ſpaͤter
dazu privilegirten Heiligen Schutz geben wollten; dies war
eine reſignatio juris patronatus ad manus competen-
tes. Nachwaͤrts aber hat man dieſe freye Wahl den Frey-
gelaſſenen ſelbſt uͤberlaſſen, und ſie ſind corecti geworden.
N 5
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