keit von den grossen Herrn, welche sich bey dem Satze: Quicquid est in territorio est etiam de territorio besser standen, vernachläßiget ist, dermalen noch billig beyzubehal- ten seyn?
In den mehrsten Ländern weiß man schon nichts mehr davon, wohl aber von einem Schutzthaler. Dieser aber ist in der That der Exuvienthaler, womit die Schutzgenossen ihren Sterbfall bey lebendigen Leibe lösen. Denn ein solcher Thaler, wie überhaupt alles Schutzgeld, wird in keinem Lande zur Steuercasse kommen, sondern allezeit als ein Cam- mergefäll berechnet werden. Die Cammer aber, die von keinem Unterthanen Steuren zu erheben hat, könnte nie an dieses Schutzgeld gekommen seyn, wenn die Schutzgenossen nicht entweder als Cammerlinge oder Cammerhörige Leute, die in der Amts- oder Cammerhode, oder aber als Heiligen Schutzleute in der Kirchenvogteylichen Hode ehedem gestan- den hätten, solches entrichteten.
Hier im Stifte hat man auch schon einmal angefangen, mildere und der Territorialhoheit angemessenere Grundsätze einzuführen. Denn so setzt die Canzley in einem Rescripte vom 13. März 1680.
"Es sind die Un terthanen für genugsam immatriculirt zu "achten, welche Schatz und Steuer geben, auf Schatzre- "gistern stehen, und billig Landesfürstl. Schirm und "Schutz geniessen.
Allein der Schluß war unrichtig, weil Schatz und Steuer in die Landescassen fliessen, und ein zeitiger Landesherr nicht schuldig ist, die auf die Versäumniß des Schutzrechts gesetzte Strafe um deswillen nachzugeben, weil die Unterthanen gemeine Steuer entrichten. Hätte man so geschlossen:
Die-
der ſogenandten Hyen, Echten oder Hoden.
keit von den groſſen Herrn, welche ſich bey dem Satze: Quicquid eſt in territorio eſt etiam de territorio beſſer ſtanden, vernachlaͤßiget iſt, dermalen noch billig beyzubehal- ten ſeyn?
In den mehrſten Laͤndern weiß man ſchon nichts mehr davon, wohl aber von einem Schutzthaler. Dieſer aber iſt in der That der Exuvienthaler, womit die Schutzgenoſſen ihren Sterbfall bey lebendigen Leibe loͤſen. Denn ein ſolcher Thaler, wie uͤberhaupt alles Schutzgeld, wird in keinem Lande zur Steuercaſſe kommen, ſondern allezeit als ein Cam- mergefaͤll berechnet werden. Die Cammer aber, die von keinem Unterthanen Steuren zu erheben hat, koͤnnte nie an dieſes Schutzgeld gekommen ſeyn, wenn die Schutzgenoſſen nicht entweder als Cammerlinge oder Cammerhoͤrige Leute, die in der Amts- oder Cammerhode, oder aber als Heiligen Schutzleute in der Kirchenvogteylichen Hode ehedem geſtan- den haͤtten, ſolches entrichteten.
Hier im Stifte hat man auch ſchon einmal angefangen, mildere und der Territorialhoheit angemeſſenere Grundſaͤtze einzufuͤhren. Denn ſo ſetzt die Canzley in einem Reſcripte vom 13. Maͤrz 1680.
„Es ſind die Un terthanen fuͤr genugſam immatriculirt zu „achten, welche Schatz und Steuer geben, auf Schatzre- „giſtern ſtehen, und billig Landesfuͤrſtl. Schirm und „Schutz genieſſen.
Allein der Schluß war unrichtig, weil Schatz und Steuer in die Landescaſſen flieſſen, und ein zeitiger Landesherr nicht ſchuldig iſt, die auf die Verſaͤumniß des Schutzrechts geſetzte Strafe um deswillen nachzugeben, weil die Unterthanen gemeine Steuer entrichten. Haͤtte man ſo geſchloſſen:
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der ſogenandten Hyen, Echten oder Hoden.
keit von den groſſen Herrn, welche ſich bey dem Satze:
Quicquid eſt in territorio eſt etiam de territorio beſſer
ſtanden, vernachlaͤßiget iſt, dermalen noch billig beyzubehal-
ten ſeyn?
In den mehrſten Laͤndern weiß man ſchon nichts mehr
davon, wohl aber von einem Schutzthaler. Dieſer aber iſt
in der That der Exuvienthaler, womit die Schutzgenoſſen
ihren Sterbfall bey lebendigen Leibe loͤſen. Denn ein ſolcher
Thaler, wie uͤberhaupt alles Schutzgeld, wird in keinem
Lande zur Steuercaſſe kommen, ſondern allezeit als ein Cam-
mergefaͤll berechnet werden. Die Cammer aber, die von
keinem Unterthanen Steuren zu erheben hat, koͤnnte nie an
dieſes Schutzgeld gekommen ſeyn, wenn die Schutzgenoſſen
nicht entweder als Cammerlinge oder Cammerhoͤrige Leute,
die in der Amts- oder Cammerhode, oder aber als Heiligen
Schutzleute in der Kirchenvogteylichen Hode ehedem geſtan-
den haͤtten, ſolches entrichteten.
Hier im Stifte hat man auch ſchon einmal angefangen,
mildere und der Territorialhoheit angemeſſenere Grundſaͤtze
einzufuͤhren. Denn ſo ſetzt die Canzley in einem Reſcripte
vom 13. Maͤrz 1680.
„Es ſind die Un terthanen fuͤr genugſam immatriculirt zu
„achten, welche Schatz und Steuer geben, auf Schatzre-
„giſtern ſtehen, und billig Landesfuͤrſtl. Schirm und
„Schutz genieſſen.
Allein der Schluß war unrichtig, weil Schatz und Steuer
in die Landescaſſen flieſſen, und ein zeitiger Landesherr nicht
ſchuldig iſt, die auf die Verſaͤumniß des Schutzrechts geſetzte
Strafe um deswillen nachzugeben, weil die Unterthanen
gemeine Steuer entrichten. Haͤtte man ſo geſchloſſen:
Die-
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776, S. 203. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776/221>, abgerufen am 24.11.2024.
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