Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776.Gedanken von dem Ursprunge und Nutzen Diejenige so einen Pfennig ins Amtsregister, oder einenPfennig vom Sarge an die Cammer; oder ein Schutzgeld dahin entrichten, sind für genugsam immatriculirt zu achten. So wäre nichts dagegen zu erinnern gewesen, und jene Mei- nung würde unfehlbar den Beyfall, woran es bis diese Stun- de ermangelt, erhalten haben. Auch in den ältern Zeiten, wo der Reichsvogt die gemeinen Steuren, als Herbst- und Maybeden, Herbst- und Maygeld, Herbst- und Mayschatz, welche jetzt als Cammer- oder auch wohl als Gutsherrliche Gefälle, nachdem ihr Ursprung verdunkelt ist, angesehen werden, erhoben haben, würde der Schluß richtig gewesen seyn. Es hat sich also dieses alte Recht durch jenen unrichti- gen Schluß nicht verdringen lassen; und kan auch nicht wohl anders als dadurch aufgehoben werden, daß ein zeitiger Lan- desherr auf den Nachlaß aller Biesterfreyen Verzicht thut, mithin die Nothwendigkeit sich in eine Hode zu begeben auf- hebt. Dieser Verzicht kan aber nicht ohne viele Schwierig- keit geschehen, weil die Necessairfreyheit, die Hausgenossen- schaft, das Heergewedde, der vierte Fuß, und verschiedene andre Freyheitsurkunden, damit eine ganz widrige Bedeu- tung erhalten würden, wann ihnen ihre vornehmste Bezie- hung genommen wurde a) ..................... Der a) So bald der Landesherr auf den Sterbfall der Biesterfreyen
kein Recht mehr hat: so braucht auch keiner seine Ver- lassenschaft auf den vierten Fuß, auf einen Exuvienthaler oder einen Todtenpfennig zu accordiren. Denn wo das mortuarium ejusque redemtio aufhört; da fängt so fort die testamentifactio an; und das Gesetz: Pater familias uti legassit ist eine grössere Epoque der bürger- lichen Freyheit in Rom als man insgemein glaubt. Der Bischof Adolph verknüpfte die Freyheit der testamentifa- Gedanken von dem Urſprunge und Nutzen Diejenige ſo einen Pfennig ins Amtsregiſter, oder einenPfennig vom Sarge an die Cammer; oder ein Schutzgeld dahin entrichten, ſind fuͤr genugſam immatriculirt zu achten. So waͤre nichts dagegen zu erinnern geweſen, und jene Mei- nung wuͤrde unfehlbar den Beyfall, woran es bis dieſe Stun- de ermangelt, erhalten haben. Auch in den aͤltern Zeiten, wo der Reichsvogt die gemeinen Steuren, als Herbſt- und Maybeden, Herbſt- und Maygeld, Herbſt- und Mayſchatz, welche jetzt als Cammer- oder auch wohl als Gutsherrliche Gefaͤlle, nachdem ihr Urſprung verdunkelt iſt, angeſehen werden, erhoben haben, wuͤrde der Schluß richtig geweſen ſeyn. Es hat ſich alſo dieſes alte Recht durch jenen unrichti- gen Schluß nicht verdringen laſſen; und kan auch nicht wohl anders als dadurch aufgehoben werden, daß ein zeitiger Lan- desherr auf den Nachlaß aller Bieſterfreyen Verzicht thut, mithin die Nothwendigkeit ſich in eine Hode zu begeben auf- hebt. Dieſer Verzicht kan aber nicht ohne viele Schwierig- keit geſchehen, weil die Neceſſairfreyheit, die Hausgenoſſen- ſchaft, das Heergewedde, der vierte Fuß, und verſchiedene andre Freyheitsurkunden, damit eine ganz widrige Bedeu- tung erhalten wuͤrden, wann ihnen ihre vornehmſte Bezie- hung genommen wurde a) ..................... Der a) So bald der Landesherr auf den Sterbfall der Bieſterfreyen
kein Recht mehr hat: ſo braucht auch keiner ſeine Ver- laſſenſchaft auf den vierten Fuß, auf einen Exuvienthaler oder einen Todtenpfennig zu accordiren. Denn wo das mortuarium ejusque redemtio aufhoͤrt; da faͤngt ſo fort die teſtamentifactio an; und das Geſetz: Pater familias uti legaſſit iſt eine groͤſſere Epoque der buͤrger- lichen Freyheit in Rom als man insgemein glaubt. Der Biſchof Adolph verknuͤpfte die Freyheit der teſtamentifa- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0222" n="204"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Gedanken von dem Urſprunge und Nutzen</hi></fw><lb/><hi rendition="#et">Diejenige ſo einen Pfennig ins Amtsregiſter, oder einen<lb/> Pfennig vom Sarge an die Cammer; oder ein Schutzgeld<lb/> dahin entrichten, ſind fuͤr genugſam immatriculirt zu<lb/> achten.</hi><lb/> So waͤre nichts dagegen zu erinnern geweſen, und jene Mei-<lb/> nung wuͤrde unfehlbar den Beyfall, woran es bis dieſe Stun-<lb/> de ermangelt, erhalten haben. Auch in den aͤltern Zeiten,<lb/> wo der Reichsvogt die gemeinen Steuren, als Herbſt- und<lb/> Maybeden, Herbſt- und Maygeld, <choice><orig>Herbſt-und</orig><reg>Herbſt- und</reg></choice> Mayſchatz,<lb/> welche jetzt als Cammer- oder auch wohl als Gutsherrliche<lb/> Gefaͤlle, nachdem ihr Urſprung verdunkelt iſt, angeſehen<lb/> werden, erhoben haben, wuͤrde der Schluß richtig geweſen<lb/> ſeyn. Es hat ſich alſo dieſes alte Recht durch jenen unrichti-<lb/> gen Schluß nicht verdringen laſſen; und kan auch nicht wohl<lb/> anders als dadurch aufgehoben werden, daß ein zeitiger Lan-<lb/> desherr auf den Nachlaß aller Bieſterfreyen Verzicht thut,<lb/> mithin die Nothwendigkeit ſich in eine Hode zu begeben auf-<lb/> hebt. Dieſer Verzicht kan aber nicht ohne viele Schwierig-<lb/> keit geſchehen, weil die Neceſſairfreyheit, die Hausgenoſſen-<lb/> ſchaft, das Heergewedde, der vierte Fuß, und verſchiedene<lb/> andre Freyheitsurkunden, damit eine ganz widrige Bedeu-<lb/> tung erhalten wuͤrden, wann ihnen ihre vornehmſte Bezie-<lb/> hung genommen wurde <note xml:id="seg2pn_7_1" next="#seg2pn_7_2" place="foot" n="a)">So bald der Landesherr auf den Sterbfall der Bieſterfreyen<lb/> kein Recht mehr hat: ſo braucht auch keiner ſeine Ver-<lb/> laſſenſchaft auf den vierten Fuß, auf einen Exuvienthaler<lb/> oder einen Todtenpfennig zu accordiren. Denn wo das<lb/><hi rendition="#aq">mortuarium ejusque redemtio</hi> aufhoͤrt; da faͤngt ſo<lb/> fort die <hi rendition="#aq">teſtamentifactio</hi> an; und das Geſetz: <hi rendition="#aq">Pater<lb/> familias uti legaſſit</hi> iſt eine groͤſſere Epoque der buͤrger-<lb/> lichen Freyheit in Rom als man insgemein glaubt. Der<lb/> Biſchof Adolph verknuͤpfte die Freyheit der <hi rendition="#aq">teſtamentifa-</hi></note> .....................</p><lb/> <fw place="bottom" type="catch">Der</fw><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [204/0222]
Gedanken von dem Urſprunge und Nutzen
Diejenige ſo einen Pfennig ins Amtsregiſter, oder einen
Pfennig vom Sarge an die Cammer; oder ein Schutzgeld
dahin entrichten, ſind fuͤr genugſam immatriculirt zu
achten.
So waͤre nichts dagegen zu erinnern geweſen, und jene Mei-
nung wuͤrde unfehlbar den Beyfall, woran es bis dieſe Stun-
de ermangelt, erhalten haben. Auch in den aͤltern Zeiten,
wo der Reichsvogt die gemeinen Steuren, als Herbſt- und
Maybeden, Herbſt- und Maygeld, Herbſt-und Mayſchatz,
welche jetzt als Cammer- oder auch wohl als Gutsherrliche
Gefaͤlle, nachdem ihr Urſprung verdunkelt iſt, angeſehen
werden, erhoben haben, wuͤrde der Schluß richtig geweſen
ſeyn. Es hat ſich alſo dieſes alte Recht durch jenen unrichti-
gen Schluß nicht verdringen laſſen; und kan auch nicht wohl
anders als dadurch aufgehoben werden, daß ein zeitiger Lan-
desherr auf den Nachlaß aller Bieſterfreyen Verzicht thut,
mithin die Nothwendigkeit ſich in eine Hode zu begeben auf-
hebt. Dieſer Verzicht kan aber nicht ohne viele Schwierig-
keit geſchehen, weil die Neceſſairfreyheit, die Hausgenoſſen-
ſchaft, das Heergewedde, der vierte Fuß, und verſchiedene
andre Freyheitsurkunden, damit eine ganz widrige Bedeu-
tung erhalten wuͤrden, wann ihnen ihre vornehmſte Bezie-
hung genommen wurde a) .....................
Der
a) So bald der Landesherr auf den Sterbfall der Bieſterfreyen
kein Recht mehr hat: ſo braucht auch keiner ſeine Ver-
laſſenſchaft auf den vierten Fuß, auf einen Exuvienthaler
oder einen Todtenpfennig zu accordiren. Denn wo das
mortuarium ejusque redemtio aufhoͤrt; da faͤngt ſo
fort die teſtamentifactio an; und das Geſetz: Pater
familias uti legaſſit iſt eine groͤſſere Epoque der buͤrger-
lichen Freyheit in Rom als man insgemein glaubt. Der
Biſchof Adolph verknuͤpfte die Freyheit der teſtamentifa-
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