Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776.Von der Landesherrlichen Befugniß Diese sperren sich immer gegen alle neue Mühlen, welche ih-nen den Winter Abbruch thun können, wenn sie gleich des Sommers unentbehrlich sind. Hier wird nothwendig die Landesherrliche höchste Einsicht 1) Die Familien, welche ihrer Lage nach zu einer Mühle gehen, oder worüber die Noth ein Zwangrecht aus- übet, gezählet; hiernächst 2) Auf jede Mühle nach dem Maaß ihres Wassers und ihrer Mahlgänge eine sichere und zureichende Anzahl von Familien gerechnet, und wann sich findet, daß die erste Mühle nicht zureiche, und ein beträchtlicher Ueberschuß von Mahlgästen sey, denen nicht geholfen werden könne; 3) Dem ersten Müller, wenn er seine Mühle erwei- tern oder eine andre zureichende Anstalt machen kan, der Vorzug gelassen, oder wo dieses Bedenken haben sollte, wie es denn bisweilen gut seyn kan, daß zwey Müller um den Vorzug arbeiten müssen; 4) Eine zweyte Mühle unter einer zum Vortheil der ersten gemachten Einschränkung der Mahlgänge, zugelas- sen werde. Eine Landesherrschaft welche sich in ihren Bewilligungen ti
Von der Landesherrlichen Befugniß Dieſe ſperren ſich immer gegen alle neue Muͤhlen, welche ih-nen den Winter Abbruch thun koͤnnen, wenn ſie gleich des Sommers unentbehrlich ſind. Hier wird nothwendig die Landesherrliche hoͤchſte Einſicht 1) Die Familien, welche ihrer Lage nach zu einer Muͤhle gehen, oder woruͤber die Noth ein Zwangrecht aus- uͤbet, gezaͤhlet; hiernaͤchſt 2) Auf jede Muͤhle nach dem Maaß ihres Waſſers und ihrer Mahlgaͤnge eine ſichere und zureichende Anzahl von Familien gerechnet, und wann ſich findet, daß die erſte Muͤhle nicht zureiche, und ein betraͤchtlicher Ueberſchuß von Mahlgaͤſten ſey, denen nicht geholfen werden koͤnne; 3) Dem erſten Muͤller, wenn er ſeine Muͤhle erwei- tern oder eine andre zureichende Anſtalt machen kan, der Vorzug gelaſſen, oder wo dieſes Bedenken haben ſollte, wie es denn bisweilen gut ſeyn kan, daß zwey Muͤller um den Vorzug arbeiten muͤſſen; 4) Eine zweyte Muͤhle unter einer zum Vortheil der erſten gemachten Einſchraͤnkung der Mahlgaͤnge, zugelaſ- ſen werde. Eine Landesherrſchaft welche ſich in ihren Bewilligungen ti
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Von der Landesherrlichen Befugniß
Dieſe ſperren ſich immer gegen alle neue Muͤhlen, welche ih-
nen den Winter Abbruch thun koͤnnen, wenn ſie gleich des
Sommers unentbehrlich ſind.
Hier wird nothwendig die Landesherrliche hoͤchſte Einſicht
und ein billiges Ermeſſen erfordert; wofern nicht das gemeine
Beſte widerrechtlich leiden ſoll. Eine richterliche Entſchei-
dung wuͤrde zu beſchwerlich und weitlaͤuftig ſeyn. Jene
hoͤchſte Einſicht muß aber in keine Willkuͤhr ausarten; und
nichts ſcheint hier billiger zu ſeyn, als daß wenn eine Be-
ſchwerde vorkommt, daß die vorhandene Muͤhle nicht mehr
zureiche:
1) Die Familien, welche ihrer Lage nach zu einer
Muͤhle gehen, oder woruͤber die Noth ein Zwangrecht aus-
uͤbet, gezaͤhlet; hiernaͤchſt
2) Auf jede Muͤhle nach dem Maaß ihres Waſſers und
ihrer Mahlgaͤnge eine ſichere und zureichende Anzahl von
Familien gerechnet, und wann ſich findet, daß die erſte
Muͤhle nicht zureiche, und ein betraͤchtlicher Ueberſchuß
von Mahlgaͤſten ſey, denen nicht geholfen werden koͤnne;
3) Dem erſten Muͤller, wenn er ſeine Muͤhle erwei-
tern oder eine andre zureichende Anſtalt machen kan, der
Vorzug gelaſſen, oder wo dieſes Bedenken haben ſollte,
wie es denn bisweilen gut ſeyn kan, daß zwey Muͤller um
den Vorzug arbeiten muͤſſen;
4) Eine zweyte Muͤhle unter einer zum Vortheil der
erſten gemachten Einſchraͤnkung der Mahlgaͤnge, zugelaſ-
ſen werde.
Eine Landesherrſchaft welche ſich in ihren Bewilligungen
nach dieſen Grundſaͤtzen richtet, wird ſolche allemal rechtfer-
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