Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.Von dem Ursprunge der Landstände fen gegeben wurde, ebenfalls nur ein geboten Ding an-zeigen. Verfehmen ist dann eben so viel als verbannen, weil auch bannen für citiren gebraucht wird. LI. Von dem Ursprunge der Landstände und des Landraths im Stifte Osnabrück. Der Ausdruck Land, Landes-herr, Land-stände und Ohne mich jetzt darauf einzulassen, zu welcher Zeit Wann in den ältern Zeiten eine gemeine Ausgabe Jn
Von dem Urſprunge der Landſtaͤnde fen gegeben wurde, ebenfalls nur ein geboten Ding an-zeigen. Verfehmen iſt dann eben ſo viel als verbannen, weil auch bannen fuͤr citiren gebraucht wird. LI. Von dem Urſprunge der Landſtaͤnde und des Landraths im Stifte Oſnabruͤck. Der Ausdruck Land, Landes-herr, Land-ſtaͤnde und Ohne mich jetzt darauf einzulaſſen, zu welcher Zeit Wann in den aͤltern Zeiten eine gemeine Ausgabe Jn
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Von dem Urſprunge der Landſtaͤnde
fen gegeben wurde, ebenfalls nur ein geboten Ding an-
zeigen. Verfehmen iſt dann eben ſo viel als verbannen,
weil auch bannen fuͤr citiren gebraucht wird.
LI.
Von dem Urſprunge der Landſtaͤnde und
des Landraths im Stifte Oſnabruͤck.
Der Ausdruck Land, Landes-herr, Land-ſtaͤnde und
Landes-kaſſen iſt nicht ſo alt wie man insgemein
glaubt. Man hatte lange Stift, Biſchoͤfe, Capittel,
Stiftsmannſchaft und Staͤdte, ehe man den Zuſatz von
Land gebrauchte, und es liegt allerdings daran die eine
Periode von der andern zu unterſcheiden.
Ohne mich jetzt darauf einzulaſſen, zu welcher Zeit
Biſchoͤfe, Capittel, Stiftsmannſchaft und Staͤdte in ih-
rem allmaͤhligen Fortgange entſtanden ſind, will ich nur
die Zeit des Uebergangs von dem einen Begriff und von
dem einen Ausdruck zum andern anzugeben ſuchen, und
dann etwas von der wahrſcheinlichen Entſtehung des Land-
raths ſagen.
Wann in den aͤltern Zeiten eine gemeine Ausgabe
vorfiel, welche Biſchof, Capittel, Stiftsmannſchaft und
Staͤdte, gemeinſchaftlich tragen wollten oder mußten: ſo
bewilligten ſie, wie alle andre Geſellſchaften, welche ſich
zu einer gemeinſchaftlichen Abſicht vereiniget haben, ſolche
lediglich aus ihrem Eigenthum, und es wurden dadurch
keine andre Stifts- oder Landeseinwohner, welche den
Mitgliedern jener Vereinigung mit Leib oder Gut nicht
angehoͤrten, zum Beytrage verbunden.
Jn
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