unmittelbare Anwendbarkeit näher gerückt sind, erschreckt und ermüdet zurücktreten werden. In einem gedrängteren encyklo- pädischen Werke dagegen ist an die Aufnahme von ausführ- licheren Entwicklungen der einzelnen Rechtssysteme gar nicht zu denken; selbst nicht, wenn von jeder Gattung oder Art auch nur ein einzelner Staat als Beispiel herausgegriffen werden wollte. Eine bloße skizzenhafte Aufzählung aber hat gar keinen Sinn und Nutzen; erst durch die scharfe und umsichtige Entwicklung im Einzelnen wird im positiven Staatsrechte wissenschaftlich und für das Leben Vortheil geschafft; eine solche ist aber im engen Raume unmöglich. -- Unter diesen Umständen muß denn in jedem einzelnen Falle dem Wissen und der Ge- schicklichkeit des Verfassers eines umfassenden encyklopädischen Werkes die richtige Auswahl und die belehrende Darstellung einer Anzahl von positiven Staatsrechten anheimgestellt werden; für kürzere Schriften aber bleibt kaum ein anderer verständiger Ausweg offen, als sich lediglich zu beschränken auf eine Nach- weisung der relativen Bedeutung dieses Theiles der staatlichen Disciplinen, auf eine Erörterung der richtigen Behandlungsweise und etwa einen Fingerzeig über die Literatur, Alles mit völliger Uebergehung der einzelnen Staaten und ihres Rechtes. Mit anderen Worten, es kann sich hier nur davon handeln, die Stellung der bestimmten Wissenschaft im Gesammtgebiete zu bezeichnen, nicht aber davon, ihren Inhalt ins Kleine gezeichnet aufzuweisen. Jeden Falles wird im Nachstehenden nur auf diese Weise verfahren 3).
1) Beispiele der verschiedenen möglichen Bearbeitungsarten des allge- meinen positiven Staatsrechtes sind namentlich nachstehende: -- Erstens, Zusammenfassungen national verbundener Staaten; also das gemeine deutsche Territorialstaatsrecht, oder Darstellungen aus dem Staatsrechte sämmtlicher Schweizerkantone, der nordamerikanischen in der Union befindlichen Staaten, allgemeines Recht der hellenischen Staaten. -- Zweitens Zusammenstellungen nach der inneren Einheit des Staatsgedankens; wie z. B. allgemeines
unmittelbare Anwendbarkeit näher gerückt ſind, erſchreckt und ermüdet zurücktreten werden. In einem gedrängteren encyklo- pädiſchen Werke dagegen iſt an die Aufnahme von ausführ- licheren Entwicklungen der einzelnen Rechtsſyſteme gar nicht zu denken; ſelbſt nicht, wenn von jeder Gattung oder Art auch nur ein einzelner Staat als Beiſpiel herausgegriffen werden wollte. Eine bloße ſkizzenhafte Aufzählung aber hat gar keinen Sinn und Nutzen; erſt durch die ſcharfe und umſichtige Entwicklung im Einzelnen wird im poſitiven Staatsrechte wiſſenſchaftlich und für das Leben Vortheil geſchafft; eine ſolche iſt aber im engen Raume unmöglich. — Unter dieſen Umſtänden muß denn in jedem einzelnen Falle dem Wiſſen und der Ge- ſchicklichkeit des Verfaſſers eines umfaſſenden encyklopädiſchen Werkes die richtige Auswahl und die belehrende Darſtellung einer Anzahl von poſitiven Staatsrechten anheimgeſtellt werden; für kürzere Schriften aber bleibt kaum ein anderer verſtändiger Ausweg offen, als ſich lediglich zu beſchränken auf eine Nach- weiſung der relativen Bedeutung dieſes Theiles der ſtaatlichen Disciplinen, auf eine Erörterung der richtigen Behandlungsweiſe und etwa einen Fingerzeig über die Literatur, Alles mit völliger Uebergehung der einzelnen Staaten und ihres Rechtes. Mit anderen Worten, es kann ſich hier nur davon handeln, die Stellung der beſtimmten Wiſſenſchaft im Geſammtgebiete zu bezeichnen, nicht aber davon, ihren Inhalt ins Kleine gezeichnet aufzuweiſen. Jeden Falles wird im Nachſtehenden nur auf dieſe Weiſe verfahren 3).
1) Beiſpiele der verſchiedenen möglichen Bearbeitungsarten des allge- meinen poſitiven Staatsrechtes ſind namentlich nachſtehende: — Erſtens, Zuſammenfaſſungen national verbundener Staaten; alſo das gemeine deutſche Territorialſtaatsrecht, oder Darſtellungen aus dem Staatsrechte ſämmtlicher Schweizerkantone, der nordamerikaniſchen in der Union befindlichen Staaten, allgemeines Recht der helleniſchen Staaten. — Zweitens Zuſammenſtellungen nach der inneren Einheit des Staatsgedankens; wie z. B. allgemeines
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unmittelbare Anwendbarkeit näher gerückt ſind, erſchreckt und
ermüdet zurücktreten werden. In einem gedrängteren encyklo-
pädiſchen Werke dagegen iſt an die Aufnahme von ausführ-
licheren Entwicklungen der einzelnen Rechtsſyſteme gar nicht zu
denken; ſelbſt nicht, wenn von jeder Gattung oder Art auch
nur ein einzelner Staat als Beiſpiel herausgegriffen werden
wollte. Eine bloße ſkizzenhafte Aufzählung aber hat gar
keinen Sinn und Nutzen; erſt durch die ſcharfe und umſichtige
Entwicklung im Einzelnen wird im poſitiven Staatsrechte
wiſſenſchaftlich und für das Leben Vortheil geſchafft; eine ſolche
iſt aber im engen Raume unmöglich. — Unter dieſen Umſtänden
muß denn in jedem einzelnen Falle dem Wiſſen und der Ge-
ſchicklichkeit des Verfaſſers eines umfaſſenden encyklopädiſchen
Werkes die richtige Auswahl und die belehrende Darſtellung
einer Anzahl von poſitiven Staatsrechten anheimgeſtellt werden;
für kürzere Schriften aber bleibt kaum ein anderer verſtändiger
Ausweg offen, als ſich lediglich zu beſchränken auf eine Nach-
weiſung der relativen Bedeutung dieſes Theiles der ſtaatlichen
Disciplinen, auf eine Erörterung der richtigen Behandlungsweiſe
und etwa einen Fingerzeig über die Literatur, Alles mit völliger
Uebergehung der einzelnen Staaten und ihres Rechtes. Mit
anderen Worten, es kann ſich hier nur davon handeln, die
Stellung der beſtimmten Wiſſenſchaft im Geſammtgebiete zu
bezeichnen, nicht aber davon, ihren Inhalt ins Kleine gezeichnet
aufzuweiſen. Jeden Falles wird im Nachſtehenden nur auf
dieſe Weiſe verfahren 3).
¹⁾ Beiſpiele der verſchiedenen möglichen Bearbeitungsarten des allge-
meinen poſitiven Staatsrechtes ſind namentlich nachſtehende: — Erſtens,
Zuſammenfaſſungen national verbundener Staaten; alſo das gemeine deutſche
Territorialſtaatsrecht, oder Darſtellungen aus dem Staatsrechte ſämmtlicher
Schweizerkantone, der nordamerikaniſchen in der Union befindlichen Staaten,
allgemeines Recht der helleniſchen Staaten. — Zweitens Zuſammenſtellungen
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 382. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/396>, abgerufen am 24.11.2024.
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