I--III. Padua, 1848; unter den Franzosen: Rayneval, G. de, Institutions de Droit de la Nature et des Gens. Ed. 2. I. II. Paris, 1832; unter den Portugiesen: Pin- heiro-Ferreira, S., Cours de Droit interne et externe. I. II. Par., 1830. Im letztern Werke ist der Atomismus der Kant'schen Rechts- und Staatsanschauung auf die Spitze getrieben und zu gleicher Zeit das Völkerrecht von einem radical poli- tischen Standpunkte aufgefaßt 2).
Die neue Auffassung der Wissenschaft erwartet noch eine systematische Ausführung der Grundsätze, welche in ihrer allge- meinen Berechtigung nachgewiesen sind.
1) Als die besten Ausgaben von H. Grotius gelten die bei Bleau in Amsterdam erschienenen, namentlich die vom Jahre 1646; sodann die Aus- gaben cum notis Gronovii et Barbeyracii, Amst., 1720 u. 1735. (Nach- gedruckt in Leipzig, 1758.)
2) Ausführliche Nachrichten über die neuere Literatur des philosophischen Staatsrechtes siehe in meiner oben angeführten Geschichte der Staats- wissenschaften, Bd. I.
§ 57. 4. Die Grundgedanken des philosophischen Völkerrechts.
Sämmtliche Rechtsverhältnisse zwischen unabhängigen Staa- ten sind, insoferne diese der europäischen Gesittigung angehören, Folgerungen aus drei Sätzen, deren eigene Richtigkeit kaum eines Beweises bedarf.
1. Grundsatz der Souverainität oder unabhängigen Persönlichkeit des einzelnen Staates. Jeder thatsächlich abge- sonderte und zu einem organischen Ganzen abgeschlossene Staat hat sein eigenes Dasein, welches der Ausdruck der allgemeinen Lebensanschauung seines Volkes ist oder wenigstens sein soll. Die aus diesem besonderen Dasein hervorgehenden eigenen Zwecke verfolgt er mit seinen eigenen Mitteln. Ueber die Zulässigkeit, weil Vernünftigkeit, seiner Zwecke und seiner Mittel hat er
I—III. Padua, 1848; unter den Franzoſen: Rayneval, G. de, Institutions de Droit de la Nature et des Gens. Ed. 2. I. II. Paris, 1832; unter den Portugieſen: Pin- heiro-Ferreira, S., Cours de Droit interne et externe. I. II. Par., 1830. Im letztern Werke iſt der Atomismus der Kant’ſchen Rechts- und Staatsanſchauung auf die Spitze getrieben und zu gleicher Zeit das Völkerrecht von einem radical poli- tiſchen Standpunkte aufgefaßt 2).
Die neue Auffaſſung der Wiſſenſchaft erwartet noch eine ſyſtematiſche Ausführung der Grundſätze, welche in ihrer allge- meinen Berechtigung nachgewieſen ſind.
1) Als die beſten Ausgaben von H. Grotius gelten die bei Bleau in Amſterdam erſchienenen, namentlich die vom Jahre 1646; ſodann die Aus- gaben cum notis Gronovii et Barbeyracii, Amſt., 1720 u. 1735. (Nach- gedruckt in Leipzig, 1758.)
2) Ausführliche Nachrichten über die neuere Literatur des philoſophiſchen Staatsrechtes ſiehe in meiner oben angeführten Geſchichte der Staats- wiſſenſchaften, Bd. I.
§ 57. 4. Die Grundgedanken des philoſophiſchen Völkerrechts.
Sämmtliche Rechtsverhältniſſe zwiſchen unabhängigen Staa- ten ſind, inſoferne dieſe der europäiſchen Geſittigung angehören, Folgerungen aus drei Sätzen, deren eigene Richtigkeit kaum eines Beweiſes bedarf.
1. Grundſatz der Souverainität oder unabhängigen Perſönlichkeit des einzelnen Staates. Jeder thatſächlich abge- ſonderte und zu einem organiſchen Ganzen abgeſchloſſene Staat hat ſein eigenes Daſein, welches der Ausdruck der allgemeinen Lebensanſchauung ſeines Volkes iſt oder wenigſtens ſein ſoll. Die aus dieſem beſonderen Daſein hervorgehenden eigenen Zwecke verfolgt er mit ſeinen eigenen Mitteln. Ueber die Zuläſſigkeit, weil Vernünftigkeit, ſeiner Zwecke und ſeiner Mittel hat er
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I—III. Padua, 1848; unter den Franzoſen: Rayneval,
G. de, Institutions de Droit de la Nature et des Gens.
Ed. 2. I. II. Paris, 1832; unter den Portugieſen: Pin-
heiro-Ferreira, S., Cours de Droit interne et externe.
I. II. Par., 1830. Im letztern Werke iſt der Atomismus der
Kant’ſchen Rechts- und Staatsanſchauung auf die Spitze getrieben
und zu gleicher Zeit das Völkerrecht von einem radical poli-
tiſchen Standpunkte aufgefaßt 2).
Die neue Auffaſſung der Wiſſenſchaft erwartet noch eine
ſyſtematiſche Ausführung der Grundſätze, welche in ihrer allge-
meinen Berechtigung nachgewieſen ſind.
¹⁾ Als die beſten Ausgaben von H. Grotius gelten die bei Bleau in
Amſterdam erſchienenen, namentlich die vom Jahre 1646; ſodann die Aus-
gaben cum notis Gronovii et Barbeyracii, Amſt., 1720 u. 1735. (Nach-
gedruckt in Leipzig, 1758.)
²⁾ Ausführliche Nachrichten über die neuere Literatur des philoſophiſchen
Staatsrechtes ſiehe in meiner oben angeführten Geſchichte der Staats-
wiſſenſchaften, Bd. I.
§ 57.
4. Die Grundgedanken des philoſophiſchen Völkerrechts.
Sämmtliche Rechtsverhältniſſe zwiſchen unabhängigen Staa-
ten ſind, inſoferne dieſe der europäiſchen Geſittigung angehören,
Folgerungen aus drei Sätzen, deren eigene Richtigkeit kaum
eines Beweiſes bedarf.
1. Grundſatz der Souverainität oder unabhängigen
Perſönlichkeit des einzelnen Staates. Jeder thatſächlich abge-
ſonderte und zu einem organiſchen Ganzen abgeſchloſſene Staat
hat ſein eigenes Daſein, welches der Ausdruck der allgemeinen
Lebensanſchauung ſeines Volkes iſt oder wenigſtens ſein ſoll.
Die aus dieſem beſonderen Daſein hervorgehenden eigenen Zwecke
verfolgt er mit ſeinen eigenen Mitteln. Ueber die Zuläſſigkeit,
weil Vernünftigkeit, ſeiner Zwecke und ſeiner Mittel hat er
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 415. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/429>, abgerufen am 24.11.2024.
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