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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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Staaten, gegenüber vom römischen Stuhle nach gemeinschaftlichen Grund-
sätzen zu verfahren.
7) Nicht selten sind Verträge über gemeinschaftlichen Salzpreis in be-
nachbarten Ländern; ferner über gleiche Abgaben auf Getränke.
§ 105.
b. Die Mittel.

Von einem unmittelbaren Zwange gegen einen fremden
Staat zum Behufe der Verwilligung eines Vortheiles für die
diesseitigen Angehörigen kann natürlich nicht die Rede sein.
So sehr auch die Sittlichkeit und der wohlverstandene eigene
Vortheil dem Eingehen in so wohlthätige gegenseitige Verhält-
nisse das Wort reden mögen: ein förmliches Recht auf die
einzelne bestimmte Einrichtung besteht nicht. Nur mit freiem
Willen des Nachbars ist die Verabredung zu Stande zu bringen,
und es ist also Aufgabe der Staatskunst, eine solche Gesinnung
hervorzurufen. Die hierzu dienlichen Mittel sind nach der
Verschiedenheit der Personen und Verhältnisse mannchfacher
Art, und eben darin besteht die Klugheit, den in jedem ein-
zelnen Falle mächtigsten Beweggrund zu erkennen und sich dienst-
bar zu machen. Doch lassen sich wenigstens über einige der
hier zur Sprache kommenden Mittel allgemeinere Sätze auf-
stellen.

1. Die Ueberzeugung von der Nützlichkeit einer beantrag-
ten Verabredung ist durch diplomatische Unterhand-
lungen
anzubahnen und wo möglich zu bewerkstelligen. Die
Führung derselben fällt eigenen Beamten, den Gesandten
in ihren verschiedenen Abstufungen, regelmäßig zu, und bei
streng technischen Gegenständen, deren Behandlung genaue
Fachkenntnisse verlangt, werden wohl auch eigene Commissäre
beauftragt. Sache des Gesandten ist es, einer Seits seine
Regierung auf diejenigen Gegenstände aufmerksam zu machen,

v. Mohl, Encyclopädie. 45
Staaten, gegenüber vom römiſchen Stuhle nach gemeinſchaftlichen Grund-
ſätzen zu verfahren.
7) Nicht ſelten ſind Verträge über gemeinſchaftlichen Salzpreis in be-
nachbarten Ländern; ferner über gleiche Abgaben auf Getränke.
§ 105.
b. Die Mittel.

Von einem unmittelbaren Zwange gegen einen fremden
Staat zum Behufe der Verwilligung eines Vortheiles für die
dieſſeitigen Angehörigen kann natürlich nicht die Rede ſein.
So ſehr auch die Sittlichkeit und der wohlverſtandene eigene
Vortheil dem Eingehen in ſo wohlthätige gegenſeitige Verhält-
niſſe das Wort reden mögen: ein förmliches Recht auf die
einzelne beſtimmte Einrichtung beſteht nicht. Nur mit freiem
Willen des Nachbars iſt die Verabredung zu Stande zu bringen,
und es iſt alſo Aufgabe der Staatskunſt, eine ſolche Geſinnung
hervorzurufen. Die hierzu dienlichen Mittel ſind nach der
Verſchiedenheit der Perſonen und Verhältniſſe mannchfacher
Art, und eben darin beſteht die Klugheit, den in jedem ein-
zelnen Falle mächtigſten Beweggrund zu erkennen und ſich dienſt-
bar zu machen. Doch laſſen ſich wenigſtens über einige der
hier zur Sprache kommenden Mittel allgemeinere Sätze auf-
ſtellen.

1. Die Ueberzeugung von der Nützlichkeit einer beantrag-
ten Verabredung iſt durch diplomatiſche Unterhand-
lungen
anzubahnen und wo möglich zu bewerkſtelligen. Die
Führung derſelben fällt eigenen Beamten, den Geſandten
in ihren verſchiedenen Abſtufungen, regelmäßig zu, und bei
ſtreng techniſchen Gegenſtänden, deren Behandlung genaue
Fachkenntniſſe verlangt, werden wohl auch eigene Commiſſäre
beauftragt. Sache des Geſandten iſt es, einer Seits ſeine
Regierung auf diejenigen Gegenſtände aufmerkſam zu machen,

v. Mohl, Encyclopädie. 45
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[705/0719] ⁶⁾ Staaten, gegenüber vom römiſchen Stuhle nach gemeinſchaftlichen Grund- ſätzen zu verfahren. ⁷⁾ Nicht ſelten ſind Verträge über gemeinſchaftlichen Salzpreis in be- nachbarten Ländern; ferner über gleiche Abgaben auf Getränke. § 105. b. Die Mittel. Von einem unmittelbaren Zwange gegen einen fremden Staat zum Behufe der Verwilligung eines Vortheiles für die dieſſeitigen Angehörigen kann natürlich nicht die Rede ſein. So ſehr auch die Sittlichkeit und der wohlverſtandene eigene Vortheil dem Eingehen in ſo wohlthätige gegenſeitige Verhält- niſſe das Wort reden mögen: ein förmliches Recht auf die einzelne beſtimmte Einrichtung beſteht nicht. Nur mit freiem Willen des Nachbars iſt die Verabredung zu Stande zu bringen, und es iſt alſo Aufgabe der Staatskunſt, eine ſolche Geſinnung hervorzurufen. Die hierzu dienlichen Mittel ſind nach der Verſchiedenheit der Perſonen und Verhältniſſe mannchfacher Art, und eben darin beſteht die Klugheit, den in jedem ein- zelnen Falle mächtigſten Beweggrund zu erkennen und ſich dienſt- bar zu machen. Doch laſſen ſich wenigſtens über einige der hier zur Sprache kommenden Mittel allgemeinere Sätze auf- ſtellen. 1. Die Ueberzeugung von der Nützlichkeit einer beantrag- ten Verabredung iſt durch diplomatiſche Unterhand- lungen anzubahnen und wo möglich zu bewerkſtelligen. Die Führung derſelben fällt eigenen Beamten, den Geſandten in ihren verſchiedenen Abſtufungen, regelmäßig zu, und bei ſtreng techniſchen Gegenſtänden, deren Behandlung genaue Fachkenntniſſe verlangt, werden wohl auch eigene Commiſſäre beauftragt. Sache des Geſandten iſt es, einer Seits ſeine Regierung auf diejenigen Gegenſtände aufmerkſam zu machen, v. Mohl, Encyclopädie. 45

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 705. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/719>, abgerufen am 24.11.2024.