Da nun aus dem Verhältnisse des Menschen zu den Sachen, sich die zu den Personen, und die zum Staate ganz von selbst und nothwendig ergeben: da der Mensch an allen Orten und zu allen Zeiten in ökonomischer Rücksicht zu den Sachen in dreyfacher Relation steht, zuerst um ihrer selbst Willen, dann um der Personen, und endlich um des Staates Willen, wie er in juristischer Rücksicht in dreyfachem Verhältniß zu den Personen steht, zuerst um der Personen Wil- len (in dem jure personarum) dann um der Sache Willen (in dem jure rerum im weitesten Sinne des Wortes, wohin dann das jus obligationum und actionum gleichfalls ge- hört) und endlich um des Staates Willen (in dem jure publico) -- so entstehen drey große Grundformen des Eigen- thums, die allenthalben, wenn der natürliche Zustand der Dinge keine Störung erlitten, auf der gleichen Stufe der Ausbildung stehen werden, weil sie sich alle unter einander verbürgen: zuförderst reines Privateigenthum oder Verhältniß des Menschen zu den Sachen um ihrentwillen, dann corporatives Eigenthum, da der Mensch ver- mittelst persönlicher Verpflichtungen in einem Verhältnisse zu den Sachen steht, wohin alle Arten des Familien- und Gemeinde-Eigenthums, und das Fideicommissarische, das Lehen, kurz alle die Formen des Eigenthums gehören, die von persönlichen und Dienst-Verpflichtungen unzertrennlich sind, endlich Staatseigenthum, da der Mensch im Verhältniß zu den Sachen um der Erhaltung des Ganzen Willen steht.
Da nun aus dem Verhaͤltniſſe des Menſchen zu den Sachen, ſich die zu den Perſonen, und die zum Staate ganz von ſelbſt und nothwendig ergeben: da der Menſch an allen Orten und zu allen Zeiten in oͤkonomiſcher Ruͤckſicht zu den Sachen in dreyfacher Relation ſteht, zuerſt um ihrer ſelbſt Willen, dann um der Perſonen, und endlich um des Staates Willen, wie er in juriſtiſcher Ruͤckſicht in dreyfachem Verhaͤltniß zu den Perſonen ſteht, zuerſt um der Perſonen Wil- len (in dem jure personarum) dann um der Sache Willen (in dem jure rerum im weiteſten Sinne des Wortes, wohin dann das jus obligationum und actionum gleichfalls ge- hoͤrt) und endlich um des Staates Willen (in dem jure publico) — ſo entſtehen drey große Grundformen des Eigen- thums, die allenthalben, wenn der natuͤrliche Zuſtand der Dinge keine Stoͤrung erlitten, auf der gleichen Stufe der Ausbildung ſtehen werden, weil ſie ſich alle unter einander verbuͤrgen: zufoͤrderſt reines Privateigenthum oder Verhaͤltniß des Menſchen zu den Sachen um ihrentwillen, dann corporatives Eigenthum, da der Menſch ver- mittelſt perſoͤnlicher Verpflichtungen in einem Verhaͤltniſſe zu den Sachen ſteht, wohin alle Arten des Familien- und Gemeinde-Eigenthums, und das Fideicommiſſariſche, das Lehen, kurz alle die Formen des Eigenthums gehoͤren, die von perſoͤnlichen und Dienſt-Verpflichtungen unzertrennlich ſind, endlich Staatseigenthum, da der Menſch im Verhaͤltniß zu den Sachen um der Erhaltung des Ganzen Willen ſteht.
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Da nun aus dem Verhaͤltniſſe des Menſchen zu den
Sachen, ſich die zu den Perſonen, und die zum Staate
ganz von ſelbſt und nothwendig ergeben: da der Menſch an
allen Orten und zu allen Zeiten in oͤkonomiſcher Ruͤckſicht zu
den Sachen in dreyfacher Relation ſteht, zuerſt um ihrer
ſelbſt Willen, dann um der Perſonen, und endlich um des
Staates Willen, wie er in juriſtiſcher Ruͤckſicht in dreyfachem
Verhaͤltniß zu den Perſonen ſteht, zuerſt um der Perſonen Wil-
len (in dem jure personarum) dann um der Sache Willen
(in dem jure rerum im weiteſten Sinne des Wortes, wohin
dann das jus obligationum und actionum gleichfalls ge-
hoͤrt) und endlich um des Staates Willen (in dem jure
publico) — ſo entſtehen drey große Grundformen des Eigen-
thums, die allenthalben, wenn der natuͤrliche Zuſtand der
Dinge keine Stoͤrung erlitten, auf der gleichen Stufe der
Ausbildung ſtehen werden, weil ſie ſich alle unter einander
verbuͤrgen: zufoͤrderſt reines Privateigenthum oder
Verhaͤltniß des Menſchen zu den Sachen um ihrentwillen,
dann corporatives Eigenthum, da der Menſch ver-
mittelſt perſoͤnlicher Verpflichtungen in einem Verhaͤltniſſe
zu den Sachen ſteht, wohin alle Arten des Familien- und
Gemeinde-Eigenthums, und das Fideicommiſſariſche, das
Lehen, kurz alle die Formen des Eigenthums gehoͤren, die
von perſoͤnlichen und Dienſt-Verpflichtungen unzertrennlich
ſind, endlich Staatseigenthum, da der Menſch im
Verhaͤltniß zu den Sachen um der Erhaltung des Ganzen
Willen ſteht.
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Müller, Adam Heinrich: Versuche einer neuen Theorie des Geldes mit besonderer Rücksicht auf Großbritannien. Leipzig u. a., 1816. , S. 21. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_geld_1816/35>, abgerufen am 21.11.2024.
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