der nomos 1, bei den Lateinern numus, vor, offen- bar, wie auch Varro sagt, ein den erstern eigenthüm- liches Wort, und Münze, wie sie gäng und gäbe ist, bezeichnend: wodurch bewiesen wird, daß die Italer bei der Regelung des Münzwesens den Italioten nicht blos gaben, sondern auch von ihnen annahmen, und zwischen beiden ein Münzfuß festgestellt wurde. Achtet man weiter auf den Gehalt und Werth dieser Münzen, so findet man, daß die Griechischen Colonien ihr aus dem Peloponnes mitgebrachtes System der Münze bei- behielten, und darauf erst dieses Italische auftrugen und damit verglichen. Denn sie setzten die Litra dem Obolos gleich, d. h. dem Aeginetischen, der auch der Korinthische war 2; so daß ein Korinthischer Stater von 10 Obolen in Syrakus dekalitron hieß. Es muß also damals, als dies System sich bildete, das Pfund Kupfer wirklich einem Silberobol gleich gegolten haben. Da jenes nun 6048 3, dieser fast 23 Pariser Gran wog 4: so liegt bei dieser Ausgleichung ein Verhältniß des Silbers zum Kupfer wie 1:263 zum Grunde, das also in die- sen Gegenden durch den Handel in frühen Zeiten sich festgestellt hatte. Wenn man dagegen in Rom im Jahre der St. 485 das Silber, zum erstenmal, im Verhält- niß von 1:960 zum Kupfer ausprägte 5: so geschah dies, weil eben hier das erstre noch sehr theuer, das zweite sehr wohlfeil war; fortgesetzt würde dies Ver-
1 Daß nomos, nicht noummos, die eigentlich Griechische Form sei, darüber s. Blomfield Sophronis Frgm. im Classic. Journ. V. 4. p. 384.
2 Aristot. im Staat der Akragant. bei Poll. 9, 6, 80. Aegin. p. 91. Daß Bentlei dieses Zeugniß nicht zum Grunde gelegt, hat besonders seinen Bestimmungen eine falsche Richtung gegeben.
3 nach Rome de l'Isle p. 40.
4 nach Rome sogar 23 1integral3. aber s. oben S. 213, 6.
5 S. besonders Lami Tav. Alimentaria Velejate p. 69.
der νόμος 1, bei den Lateinern numus, vor, offen- bar, wie auch Varro ſagt, ein den erſtern eigenthuͤm- liches Wort, und Muͤnze, wie ſie gaͤng und gaͤbe iſt, bezeichnend: wodurch bewieſen wird, daß die Italer bei der Regelung des Muͤnzweſens den Italioten nicht blos gaben, ſondern auch von ihnen annahmen, und zwiſchen beiden ein Muͤnzfuß feſtgeſtellt wurde. Achtet man weiter auf den Gehalt und Werth dieſer Muͤnzen, ſo findet man, daß die Griechiſchen Colonien ihr aus dem Peloponnes mitgebrachtes Syſtem der Muͤnze bei- behielten, und darauf erſt dieſes Italiſche auftrugen und damit verglichen. Denn ſie ſetzten die Litra dem Obolos gleich, d. h. dem Aeginetiſchen, der auch der Korinthiſche war 2; ſo daß ein Korinthiſcher Stater von 10 Obolen in Syrakus δεκάλιτρον hieß. Es muß alſo damals, als dies Syſtem ſich bildete, das Pfund Kupfer wirklich einem Silberobol gleich gegolten haben. Da jenes nun 6048 3, dieſer faſt 23 Pariſer Gran wog 4: ſo liegt bei dieſer Ausgleichung ein Verhaͤltniß des Silbers zum Kupfer wie 1:263 zum Grunde, das alſo in die- ſen Gegenden durch den Handel in fruͤhen Zeiten ſich feſtgeſtellt hatte. Wenn man dagegen in Rom im Jahre der St. 485 das Silber, zum erſtenmal, im Verhaͤlt- niß von 1:960 zum Kupfer auspraͤgte 5: ſo geſchah dies, weil eben hier das erſtre noch ſehr theuer, das zweite ſehr wohlfeil war; fortgeſetzt wuͤrde dies Ver-
1 Daß νόμος, nicht νοῦμμος, die eigentlich Griechiſche Form ſei, daruͤber ſ. Blomfield Sophronis Frgm. im Classic. Journ. V. 4. p. 384.
2 Ariſtot. im Staat der Akragant. bei Poll. 9, 6, 80. Aegin. p. 91. Daß Bentlei dieſes Zeugniß nicht zum Grunde gelegt, hat beſonders ſeinen Beſtimmungen eine falſche Richtung gegeben.
3 nach Romé de l’Isle p. 40.
4 nach Romé ſogar 23 1∫3. aber ſ. oben S. 213, 6.
5 S. beſonders Lami Tav. Alimentaria Velejate p. 69.
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liches Wort, und Muͤnze, wie ſie gaͤng und gaͤbe iſt,
bezeichnend: wodurch bewieſen wird, daß die Italer
bei der Regelung des Muͤnzweſens den Italioten nicht
blos gaben, ſondern auch von ihnen annahmen, und
zwiſchen beiden ein Muͤnzfuß feſtgeſtellt wurde. Achtet
man weiter auf den Gehalt und Werth dieſer Muͤnzen,
ſo findet man, daß die Griechiſchen Colonien ihr aus
dem Peloponnes mitgebrachtes Syſtem der Muͤnze bei-
behielten, und darauf erſt dieſes Italiſche auftrugen
und damit verglichen. Denn ſie ſetzten die Litra dem
Obolos gleich, d. h. dem Aeginetiſchen, der auch der
Korinthiſche war 2; ſo daß ein Korinthiſcher Stater
von 10 Obolen in Syrakus δεκάλιτρον hieß. Es muß
alſo damals, als dies Syſtem ſich bildete, das Pfund
Kupfer wirklich einem Silberobol gleich gegolten haben.
Da jenes nun 6048 3, dieſer faſt 23 Pariſer Gran wog 4:
ſo liegt bei dieſer Ausgleichung ein Verhaͤltniß des Silbers
zum Kupfer wie 1:263 zum Grunde, das alſo in die-
ſen Gegenden durch den Handel in fruͤhen Zeiten ſich
feſtgeſtellt hatte. Wenn man dagegen in Rom im Jahre
der St. 485 das Silber, zum erſtenmal, im Verhaͤlt-
niß von 1:960 zum Kupfer auspraͤgte 5: ſo geſchah
dies, weil eben hier das erſtre noch ſehr theuer, das
zweite ſehr wohlfeil war; fortgeſetzt wuͤrde dies Ver-
1 Daß νόμος, nicht νοῦμμος, die eigentlich Griechiſche Form
ſei, daruͤber ſ. Blomfield Sophronis Frgm. im Classic. Journ.
V. 4. p. 384.
2 Ariſtot. im Staat der Akragant. bei Poll.
9, 6, 80. Aegin. p. 91. Daß Bentlei dieſes Zeugniß nicht zum
Grunde gelegt, hat beſonders ſeinen Beſtimmungen eine falſche
Richtung gegeben.
3 nach Romé de l’Isle p. 40.
4 nach
Romé ſogar 23 1∫3. aber ſ. oben S. 213, 6.
5 S. beſonders
Lami Tav. Alimentaria Velejate p. 69.
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Müller, Karl Otfried: Die Dorier. Vier Bücher. Bd. 2. Breslau, 1824, S. 215. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_hellenische03_1824/221>, abgerufen am 21.11.2024.
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