den immer übersehenen Vorzug der vielgerühmten Brittischen Constitution aufmerksam machen. Die Gesetze und der Reichthum, oder Justiz und Fi- nanzen, ferner die damit verwandten Streitmas- sen in dem Innern jedes Europäischen Staates, Adel und Bürgerschaft, Land-Interesse und Geld- Interesse, Freiheit des Volkes und Suveränetät des Thrones, stehen in England nicht, wie in den meisten übrigen Verfassungen von Europa, einander als Begriffe entgegen, von denen zwar jeder sich auf unverjährbare Rechte stützt, die aber, eben weil sie todte Begriffe sind, in keine lebendige Beziehung, in keine persönliche Ver- bindung treten können, sondern sie sind, als Ideen, in ewigem, lebendigem Verkehr begriffen: der esprit publique und die taktmäßige, gelassene Bewegung des Ganzen erhalten jede einzelne von ihnen in beständiger Frische; und so ist jeder Brittische Bürger, wie sehr er auch einem ein- zelnen Theile des öffentlichen Geschäftes oder des National-Interesse angehören möge, auf- gefordert und in den Stand gesetzt, ihr Leben zu empfinden, und zwischen den verschiedenen Ideen, die ohne Ende durch Preßfreiheit, Par- liament, Gerichtshöfe und Volksversammlungen zum Worte kommen, die höhere Idee des Na- tional-Rechtes und des National-Vortheils, und
den immer uͤberſehenen Vorzug der vielgeruͤhmten Brittiſchen Conſtitution aufmerkſam machen. Die Geſetze und der Reichthum, oder Juſtiz und Fi- nanzen, ferner die damit verwandten Streitmaſ- ſen in dem Innern jedes Europaͤiſchen Staates, Adel und Buͤrgerſchaft, Land-Intereſſe und Geld- Intereſſe, Freiheit des Volkes und Suveraͤnetaͤt des Thrones, ſtehen in England nicht, wie in den meiſten uͤbrigen Verfaſſungen von Europa, einander als Begriffe entgegen, von denen zwar jeder ſich auf unverjaͤhrbare Rechte ſtuͤtzt, die aber, eben weil ſie todte Begriffe ſind, in keine lebendige Beziehung, in keine perſoͤnliche Ver- bindung treten koͤnnen, ſondern ſie ſind, als Ideen, in ewigem, lebendigem Verkehr begriffen: der esprit publique und die taktmaͤßige, gelaſſene Bewegung des Ganzen erhalten jede einzelne von ihnen in beſtaͤndiger Friſche; und ſo iſt jeder Brittiſche Buͤrger, wie ſehr er auch einem ein- zelnen Theile des oͤffentlichen Geſchaͤftes oder des National-Intereſſe angehoͤren moͤge, auf- gefordert und in den Stand geſetzt, ihr Leben zu empfinden, und zwiſchen den verſchiedenen Ideen, die ohne Ende durch Preßfreiheit, Par- liament, Gerichtshoͤfe und Volksverſammlungen zum Worte kommen, die hoͤhere Idee des Na- tional-Rechtes und des National-Vortheils, und
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den immer uͤberſehenen Vorzug der vielgeruͤhmten
Brittiſchen Conſtitution aufmerkſam machen. Die
Geſetze und der Reichthum, oder Juſtiz und Fi-
nanzen, ferner die damit verwandten Streitmaſ-
ſen in dem Innern jedes Europaͤiſchen Staates,
Adel und Buͤrgerſchaft, Land-Intereſſe und Geld-
Intereſſe, Freiheit des Volkes und Suveraͤnetaͤt
des Thrones, ſtehen in England nicht, wie in
den meiſten uͤbrigen Verfaſſungen von Europa,
einander als Begriffe entgegen, von denen zwar
jeder ſich auf unverjaͤhrbare Rechte ſtuͤtzt, die
aber, eben weil ſie todte Begriffe ſind, in keine
lebendige Beziehung, in keine perſoͤnliche Ver-
bindung treten koͤnnen, ſondern ſie ſind, als
Ideen, in ewigem, lebendigem Verkehr begriffen:
der esprit publique und die taktmaͤßige, gelaſſene
Bewegung des Ganzen erhalten jede einzelne von
ihnen in beſtaͤndiger Friſche; und ſo iſt jeder
Brittiſche Buͤrger, wie ſehr er auch einem ein-
zelnen Theile des oͤffentlichen Geſchaͤftes oder
des National-Intereſſe angehoͤren moͤge, auf-
gefordert und in den Stand geſetzt, ihr Leben
zu empfinden, und zwiſchen den verſchiedenen
Ideen, die ohne Ende durch Preßfreiheit, Par-
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zum Worte kommen, die hoͤhere Idee des Na-
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Müller, Adam Heinrich: Die Elemente der Staatskunst. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 106. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_staatskunst01_1809/140>, abgerufen am 22.11.2024.
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