Die Gründe abwägen, das Für und Wider bei einer Maßregel in Betracht ziehen, sind in den gewöhnlichen Tribunalen und in den gewöhn- lichen Staats-Theorieen beliebte Redensarten -- eben weil man nur mit Begriffen von Rechten und von Interessen zu thun hat, die unter ein- ander streiten, deren Advocaten jeder seine Sache abgesondert so schwer und wichtig als möglich darstellt, um durch die bloße Gewalt der Masse die Masse des Gegners zu erdrücken. In den wenigsten Fällen aber stehen Recht und Unrecht vor dem Richter, in den meisten Fällen Recht und Gegenrecht; in den wenigsten Fällen liegt dem Richter die Frage vor: Soll die Eine Par- thei oder die andre bestehen? In den meisten Fällen ergeht an ihn die viel erhabnere Frage: wie soll diese Parthei und jene mit ihr streitende bestehen? --
Kurz, der Richter ist ja nicht bloß eine ver- neinende und bejahende Maschine, er ist ja nicht bloß Schiedsrichter oder Der, welcher vom Himmel zwei Kugeln, eine schwarze und eine weiße, um den Ausschlag zu geben, in die Hände bekommen, während jede von den beiden Par- theien nur Eine von beiden erhalten hat. Nein; jede von den beiden Partheien hat einen doppel- ten Charakter und ein doppeltes Interesse: 1)
Die Gruͤnde abwaͤgen, das Fuͤr und Wider bei einer Maßregel in Betracht ziehen, ſind in den gewoͤhnlichen Tribunalen und in den gewoͤhn- lichen Staats-Theorieen beliebte Redensarten — eben weil man nur mit Begriffen von Rechten und von Intereſſen zu thun hat, die unter ein- ander ſtreiten, deren Advocaten jeder ſeine Sache abgeſondert ſo ſchwer und wichtig als moͤglich darſtellt, um durch die bloße Gewalt der Maſſe die Maſſe des Gegners zu erdruͤcken. In den wenigſten Faͤllen aber ſtehen Recht und Unrecht vor dem Richter, in den meiſten Faͤllen Recht und Gegenrecht; in den wenigſten Faͤllen liegt dem Richter die Frage vor: Soll die Eine Par- thei oder die andre beſtehen? In den meiſten Faͤllen ergeht an ihn die viel erhabnere Frage: wie ſoll dieſe Parthei und jene mit ihr ſtreitende beſtehen? —
Kurz, der Richter iſt ja nicht bloß eine ver- neinende und bejahende Maſchine, er iſt ja nicht bloß Schiedsrichter oder Der, welcher vom Himmel zwei Kugeln, eine ſchwarze und eine weiße, um den Ausſchlag zu geben, in die Haͤnde bekommen, waͤhrend jede von den beiden Par- theien nur Eine von beiden erhalten hat. Nein; jede von den beiden Partheien hat einen doppel- ten Charakter und ein doppeltes Intereſſe: 1)
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Die Gruͤnde abwaͤgen, das Fuͤr und Wider
bei einer Maßregel in Betracht ziehen, ſind in
den gewoͤhnlichen Tribunalen und in den gewoͤhn-
lichen Staats-Theorieen beliebte Redensarten —
eben weil man nur mit Begriffen von Rechten
und von Intereſſen zu thun hat, die unter ein-
ander ſtreiten, deren Advocaten jeder ſeine Sache
abgeſondert ſo ſchwer und wichtig als moͤglich
darſtellt, um durch die bloße Gewalt der Maſſe
die Maſſe des Gegners zu erdruͤcken. In den
wenigſten Faͤllen aber ſtehen Recht und Unrecht
vor dem Richter, in den meiſten Faͤllen Recht
und Gegenrecht; in den wenigſten Faͤllen liegt
dem Richter die Frage vor: Soll die Eine Par-
thei oder die andre beſtehen? In den meiſten
Faͤllen ergeht an ihn die viel erhabnere Frage:
wie ſoll dieſe Parthei und jene mit ihr ſtreitende
beſtehen? —
Kurz, der Richter iſt ja nicht bloß eine ver-
neinende und bejahende Maſchine, er iſt ja
nicht bloß Schiedsrichter oder Der, welcher vom
Himmel zwei Kugeln, eine ſchwarze und eine
weiße, um den Ausſchlag zu geben, in die Haͤnde
bekommen, waͤhrend jede von den beiden Par-
theien nur Eine von beiden erhalten hat. Nein;
jede von den beiden Partheien hat einen doppel-
ten Charakter und ein doppeltes Intereſſe: 1)
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Müller, Adam Heinrich: Die Elemente der Staatskunst. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 170. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_staatskunst01_1809/204>, abgerufen am 22.11.2024.
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