jener ephemeren Gestalt des Volkes und des Su- veräns präsumirt, dem zu Folge der Umkreis des Staates sein Centrum etwa so angeredet haben sollte: "ich will um dich herlaufen, Mittelpunkt, wenn du im Mittelpunkte bleiben willst; bleibst du nicht im Mittelpunkte, so laufe ich wo an- ders hin, und habe das Recht zu laufen." --
Aus dem Privatrechte von dem ersten besten Pacht-Contracte her, nahm man diesen Begriff des Contractes. Die einfache Natur aller Gegen- seitigkeit, die ein Kind begreift, war aus dem Pacht-Contracte sehr bald in den Social-Con- tract übergetragen; aber die Natur der beiden strei- tenden und contrahirenden Partheien, und der Streit dieser politischen Centripetal- und Centri- fugal-Kraft ward vollständig verfehlt: das rund für sich abgeschlossene Privatrecht konnte wohl mit dem Begriffe des Contractes aufwarten; aber wo sollte es, von den großen Rechtsverhältnis- sen im Staate durch seine eigne, unpassende Genügsamkeit ausgeschlossen, die Idee des Con- tractes hernehmen? eine Idee, die sich gleich-le- bendig bewährt hätte, man mochte sie nun auf einen ordinären Pacht-, oder auf den ewigen Social-Contract anwenden. Zu entscheiden zwischen Volk und Suverän, und, dem zu Folge, den Suverän abzusetzen, hatte der Richter in
jener ephemeren Geſtalt des Volkes und des Su- veraͤns praͤſumirt, dem zu Folge der Umkreis des Staates ſein Centrum etwa ſo angeredet haben ſollte: „ich will um dich herlaufen, Mittelpunkt, wenn du im Mittelpunkte bleiben willſt; bleibſt du nicht im Mittelpunkte, ſo laufe ich wo an- ders hin, und habe das Recht zu laufen.” —
Aus dem Privatrechte von dem erſten beſten Pacht-Contracte her, nahm man dieſen Begriff des Contractes. Die einfache Natur aller Gegen- ſeitigkeit, die ein Kind begreift, war aus dem Pacht-Contracte ſehr bald in den Social-Con- tract uͤbergetragen; aber die Natur der beiden ſtrei- tenden und contrahirenden Partheien, und der Streit dieſer politiſchen Centripetal- und Centri- fugal-Kraft ward vollſtaͤndig verfehlt: das rund fuͤr ſich abgeſchloſſene Privatrecht konnte wohl mit dem Begriffe des Contractes aufwarten; aber wo ſollte es, von den großen Rechtsverhaͤltniſ- ſen im Staate durch ſeine eigne, unpaſſende Genuͤgſamkeit ausgeſchloſſen, die Idee des Con- tractes hernehmen? eine Idee, die ſich gleich-le- bendig bewaͤhrt haͤtte, man mochte ſie nun auf einen ordinaͤren Pacht-, oder auf den ewigen Social-Contract anwenden. Zu entſcheiden zwiſchen Volk und Suveraͤn, und, dem zu Folge, den Suveraͤn abzuſetzen, hatte der Richter in
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jener ephemeren Geſtalt des Volkes und des Su-
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Staates ſein Centrum etwa ſo angeredet haben
ſollte: „ich will um dich herlaufen, Mittelpunkt,
wenn du im Mittelpunkte bleiben willſt; bleibſt
du nicht im Mittelpunkte, ſo laufe ich wo an-
ders hin, und habe das Recht zu laufen.” —
Aus dem Privatrechte von dem erſten beſten
Pacht-Contracte her, nahm man dieſen Begriff
des Contractes. Die einfache Natur aller Gegen-
ſeitigkeit, die ein Kind begreift, war aus dem
Pacht-Contracte ſehr bald in den Social-Con-
tract uͤbergetragen; aber die Natur der beiden ſtrei-
tenden und contrahirenden Partheien, und der
Streit dieſer politiſchen Centripetal- und Centri-
fugal-Kraft ward vollſtaͤndig verfehlt: das rund
fuͤr ſich abgeſchloſſene Privatrecht konnte wohl
mit dem Begriffe des Contractes aufwarten; aber
wo ſollte es, von den großen Rechtsverhaͤltniſ-
ſen im Staate durch ſeine eigne, unpaſſende
Genuͤgſamkeit ausgeſchloſſen, die Idee des Con-
tractes hernehmen? eine Idee, die ſich gleich-le-
bendig bewaͤhrt haͤtte, man mochte ſie nun auf
einen ordinaͤren Pacht-, oder auf den ewigen
Social-Contract anwenden. Zu entſcheiden
zwiſchen Volk und Suveraͤn, und, dem zu Folge,
den Suveraͤn abzuſetzen, hatte der Richter in
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Müller, Adam Heinrich: Die Elemente der Staatskunst. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 207. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_staatskunst01_1809/241>, abgerufen am 22.11.2024.
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