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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811.

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thümlichen, ohne Geschlechtsnahmen, mit den Nichtita-
liern überein.

Eine andre gemeinschaftliche Eigenthümlichkeit war
das Prinzip, daß alles Grundeigenthum vom Staat aus
gehe, und daß der Eroberer es gewinne: so daß die
Ausübung seines erlangten Eigenthumsrechts ganz von
seiner Willkühr und Gnade abhange, ob er die alten
Besitzer gegen einen Zins dulden wolle oder nicht. Eigen-
thümlich ist es ihnen in dem Sinn, daß jeder Krieg dieses
Recht gab, wenn er auch ohne allen Schein eines Vertil-
gungshasses aus gewöhnlichen Ursachen geführt ward;
und daß dieses Recht auch zwischen Völkern eines Stam-
mes bestand. Ganz im Gegentheil sicherte der Amphlktyo-
nische Eid unter den griechischen verbündeten Völkern ge-
genseitig gegen die äußerste Ausübung des Eroberungs-
rechts, wie gegen unmenschliche Kriegführung, und nur
wüthende Erbitterung veranlaßte in einzelnen Fällen, nie
aber ohne allgemeines Mitgefühl für den Unterliegenden,
die grausame Entscheidung eines Vertilgungskriegs.

Etrusker, Umbrer, Latiner, und wenigstens ein Theil
der Samniter gebrauchten gemeinschaftlich Kupfer als
Courant, nicht wie Griechenland und das südliche Ita-
lien Silber: aber den italischen Griechen war ihr System
der Münzen und Gewichte nicht fremd, und ihre Kupfer-
scheidemünze scheint darnach eingerichtet zu seyn.



thuͤmlichen, ohne Geſchlechtsnahmen, mit den Nichtita-
liern uͤberein.

Eine andre gemeinſchaftliche Eigenthuͤmlichkeit war
das Prinzip, daß alles Grundeigenthum vom Staat aus
gehe, und daß der Eroberer es gewinne: ſo daß die
Ausuͤbung ſeines erlangten Eigenthumsrechts ganz von
ſeiner Willkuͤhr und Gnade abhange, ob er die alten
Beſitzer gegen einen Zins dulden wolle oder nicht. Eigen-
thuͤmlich iſt es ihnen in dem Sinn, daß jeder Krieg dieſes
Recht gab, wenn er auch ohne allen Schein eines Vertil-
gungshaſſes aus gewoͤhnlichen Urſachen gefuͤhrt ward;
und daß dieſes Recht auch zwiſchen Voͤlkern eines Stam-
mes beſtand. Ganz im Gegentheil ſicherte der Amphlktyo-
niſche Eid unter den griechiſchen verbuͤndeten Voͤlkern ge-
genſeitig gegen die aͤußerſte Ausuͤbung des Eroberungs-
rechts, wie gegen unmenſchliche Kriegfuͤhrung, und nur
wuͤthende Erbitterung veranlaßte in einzelnen Faͤllen, nie
aber ohne allgemeines Mitgefuͤhl fuͤr den Unterliegenden,
die grauſame Entſcheidung eines Vertilgungskriegs.

Etrusker, Umbrer, Latiner, und wenigſtens ein Theil
der Samniter gebrauchten gemeinſchaftlich Kupfer als
Courant, nicht wie Griechenland und das ſuͤdliche Ita-
lien Silber: aber den italiſchen Griechen war ihr Syſtem
der Muͤnzen und Gewichte nicht fremd, und ihre Kupfer-
ſcheidemuͤnze ſcheint darnach eingerichtet zu ſeyn.



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[116/0138] thuͤmlichen, ohne Geſchlechtsnahmen, mit den Nichtita- liern uͤberein. Eine andre gemeinſchaftliche Eigenthuͤmlichkeit war das Prinzip, daß alles Grundeigenthum vom Staat aus gehe, und daß der Eroberer es gewinne: ſo daß die Ausuͤbung ſeines erlangten Eigenthumsrechts ganz von ſeiner Willkuͤhr und Gnade abhange, ob er die alten Beſitzer gegen einen Zins dulden wolle oder nicht. Eigen- thuͤmlich iſt es ihnen in dem Sinn, daß jeder Krieg dieſes Recht gab, wenn er auch ohne allen Schein eines Vertil- gungshaſſes aus gewoͤhnlichen Urſachen gefuͤhrt ward; und daß dieſes Recht auch zwiſchen Voͤlkern eines Stam- mes beſtand. Ganz im Gegentheil ſicherte der Amphlktyo- niſche Eid unter den griechiſchen verbuͤndeten Voͤlkern ge- genſeitig gegen die aͤußerſte Ausuͤbung des Eroberungs- rechts, wie gegen unmenſchliche Kriegfuͤhrung, und nur wuͤthende Erbitterung veranlaßte in einzelnen Faͤllen, nie aber ohne allgemeines Mitgefuͤhl fuͤr den Unterliegenden, die grauſame Entſcheidung eines Vertilgungskriegs. Etrusker, Umbrer, Latiner, und wenigſtens ein Theil der Samniter gebrauchten gemeinſchaftlich Kupfer als Courant, nicht wie Griechenland und das ſuͤdliche Ita- lien Silber: aber den italiſchen Griechen war ihr Syſtem der Muͤnzen und Gewichte nicht fremd, und ihre Kupfer- ſcheidemuͤnze ſcheint darnach eingerichtet zu ſeyn.

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Zitationshilfe: Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811, S. 116. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische01_1811/138>, abgerufen am 24.11.2024.