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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811.

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gerung geschehen; und dann haftete der Staat dem
fremden Kaufmann für die Bezahlung. Dieses war
ohne Zweifel gegenseitig, und ein zwiefacher Vortheil
für den Fremden. Damals bestand noch keine Han-
delscorrespondenz, und der Kaufmann welcher Fracht-
güter nach einem Hafen brachte war entweder in der
Gewalt einiger bekannten reichen und sichern aber mo-
nopolisirenden Häuser, oder er lief Gefahr für einen hö-
hern Preis seine Waare bey einem unsichern Käufer
ganz zu verlieren. So ist noch jetzt die Lage des Han-
dels in wenig besuchten Häfen fremder Welttheile, so
fand sie Lord Valentia zu Massaua. Diesem schweren
Nachtheil half ein solcher Vertrag ab, zum allgemeinen
Nutzen der Bürger, wie des fremden Kaufmanns. Oef-
fentliche Versteigerung sicherte diesen ferner gegen jede
Bedrückung der Zöllner, indem alle Zollgefälle im Al-
terthum nach Procenten des Werths, nicht nach festen
Sätzen erhoben wurden, ihr Ertrag aber verpachtet
war, und deswegen bey der Erhebung noch mehr Ge-
fahr unbilliger Abschätzung.

Die Griechischen Staaten hatten keine Handelsver-
träge mit den Karthaginiensern, welche die Aegäischen
Gewässer selten oder gar nicht besucht zu haben schei-
nen: aber auch nicht mit den Phöniciern. Für diese war
der Griechische Handel gänzlich activ, und ihnen wur-
den Verträge durch ihre wenigstens zu Athen wohnen-
den Landsleute, welche den Handel ohne Zweifel wie
die Banianen außer Indien führten, und die schnelle
Rechtspflege der attischen Handelsgerichte, entbehrlich;

überdies

gerung geſchehen; und dann haftete der Staat dem
fremden Kaufmann fuͤr die Bezahlung. Dieſes war
ohne Zweifel gegenſeitig, und ein zwiefacher Vortheil
fuͤr den Fremden. Damals beſtand noch keine Han-
delscorreſpondenz, und der Kaufmann welcher Fracht-
guͤter nach einem Hafen brachte war entweder in der
Gewalt einiger bekannten reichen und ſichern aber mo-
nopoliſirenden Haͤuſer, oder er lief Gefahr fuͤr einen hoͤ-
hern Preis ſeine Waare bey einem unſichern Kaͤufer
ganz zu verlieren. So iſt noch jetzt die Lage des Han-
dels in wenig beſuchten Haͤfen fremder Welttheile, ſo
fand ſie Lord Valentia zu Maſſaua. Dieſem ſchweren
Nachtheil half ein ſolcher Vertrag ab, zum allgemeinen
Nutzen der Buͤrger, wie des fremden Kaufmanns. Oef-
fentliche Verſteigerung ſicherte dieſen ferner gegen jede
Bedruͤckung der Zoͤllner, indem alle Zollgefaͤlle im Al-
terthum nach Procenten des Werths, nicht nach feſten
Saͤtzen erhoben wurden, ihr Ertrag aber verpachtet
war, und deswegen bey der Erhebung noch mehr Ge-
fahr unbilliger Abſchaͤtzung.

Die Griechiſchen Staaten hatten keine Handelsver-
traͤge mit den Karthaginienſern, welche die Aegaͤiſchen
Gewaͤſſer ſelten oder gar nicht beſucht zu haben ſchei-
nen: aber auch nicht mit den Phoͤniciern. Fuͤr dieſe war
der Griechiſche Handel gaͤnzlich activ, und ihnen wur-
den Vertraͤge durch ihre wenigſtens zu Athen wohnen-
den Landsleute, welche den Handel ohne Zweifel wie
die Banianen außer Indien fuͤhrten, und die ſchnelle
Rechtspflege der attiſchen Handelsgerichte, entbehrlich;

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[336/0358] gerung geſchehen; und dann haftete der Staat dem fremden Kaufmann fuͤr die Bezahlung. Dieſes war ohne Zweifel gegenſeitig, und ein zwiefacher Vortheil fuͤr den Fremden. Damals beſtand noch keine Han- delscorreſpondenz, und der Kaufmann welcher Fracht- guͤter nach einem Hafen brachte war entweder in der Gewalt einiger bekannten reichen und ſichern aber mo- nopoliſirenden Haͤuſer, oder er lief Gefahr fuͤr einen hoͤ- hern Preis ſeine Waare bey einem unſichern Kaͤufer ganz zu verlieren. So iſt noch jetzt die Lage des Han- dels in wenig beſuchten Haͤfen fremder Welttheile, ſo fand ſie Lord Valentia zu Maſſaua. Dieſem ſchweren Nachtheil half ein ſolcher Vertrag ab, zum allgemeinen Nutzen der Buͤrger, wie des fremden Kaufmanns. Oef- fentliche Verſteigerung ſicherte dieſen ferner gegen jede Bedruͤckung der Zoͤllner, indem alle Zollgefaͤlle im Al- terthum nach Procenten des Werths, nicht nach feſten Saͤtzen erhoben wurden, ihr Ertrag aber verpachtet war, und deswegen bey der Erhebung noch mehr Ge- fahr unbilliger Abſchaͤtzung. Die Griechiſchen Staaten hatten keine Handelsver- traͤge mit den Karthaginienſern, welche die Aegaͤiſchen Gewaͤſſer ſelten oder gar nicht beſucht zu haben ſchei- nen: aber auch nicht mit den Phoͤniciern. Fuͤr dieſe war der Griechiſche Handel gaͤnzlich activ, und ihnen wur- den Vertraͤge durch ihre wenigſtens zu Athen wohnen- den Landsleute, welche den Handel ohne Zweifel wie die Banianen außer Indien fuͤhrten, und die ſchnelle Rechtspflege der attiſchen Handelsgerichte, entbehrlich; uͤberdies

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Zitationshilfe: Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811, S. 336. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische01_1811/358>, abgerufen am 16.06.2024.