Handwerker zu den Volksversammlungen die Verfassung und die angeerbte Nationalität untergrüben, und noth- wendig zu einer Revolution führen müßten.
Das römische Volk aber bestand ausschließlich aus Landeigenthümern; und, wenn auch Verarmung manche ihres Erbes beraubte, wenigstens fand sich keiner unter ihm der sich durch ein andres Gewerbe nährte, und eben so wenig durch Handel als durch Handwerk 36). Darüber wachte die censorische Macht, zuverlässig schon ehe sie einer abge- sonderten Magistratur anvertraut war, daß nur der flei- ßige Ackerbauer in der Tribus seiner Vorväter blieb; der schlechte Wirth, viel mehr aber noch wer seinen Beruf ganz verließ, ausgestrichen ward 37). Es ist schon bemerkt worden daß alle Allodialgrundstücke im Besitz der Plebejer waren; die Patricier aber die Domaine als Lehngüter be- saßen, und kleine Grundstücke davon an ihre Clienten als Vasallen verliehen. Auch die Plebejer der vier städtischen Tribus müssen ursprünglich als Ackerbauer gedacht wer- den: theils war der Umfang der Stadt so weitläuftig daß, wie sie noch spät voll heiliger Haine war, wenigstens zu Gärten und Weinbergen innerhalb der Mauern Raum nicht fehlen konnte, theils hatten die Ackerbürger ihre Häuser und Scheuren in der Stadt.
Die Patricier waren anfänglich der vornehmste Stamm, allmählich alle Ritter der ursprünglichen Rö-
36) oudeni exen Romaion ou'te kapelon ou'te kheirotekhnen bion ekhein. Dienysius IX. c. 25. Die Strafe konnte nur in cen- sorischer Notation (Ausstreichung aus der Tribus) bestehen.
37) Gellius IV. c. 12.
Handwerker zu den Volksverſammlungen die Verfaſſung und die angeerbte Nationalitaͤt untergruͤben, und noth- wendig zu einer Revolution fuͤhren muͤßten.
Das roͤmiſche Volk aber beſtand ausſchließlich aus Landeigenthuͤmern; und, wenn auch Verarmung manche ihres Erbes beraubte, wenigſtens fand ſich keiner unter ihm der ſich durch ein andres Gewerbe naͤhrte, und eben ſo wenig durch Handel als durch Handwerk 36). Daruͤber wachte die cenſoriſche Macht, zuverlaͤſſig ſchon ehe ſie einer abge- ſonderten Magiſtratur anvertraut war, daß nur der flei- ßige Ackerbauer in der Tribus ſeiner Vorvaͤter blieb; der ſchlechte Wirth, viel mehr aber noch wer ſeinen Beruf ganz verließ, ausgeſtrichen ward 37). Es iſt ſchon bemerkt worden daß alle Allodialgrundſtuͤcke im Beſitz der Plebejer waren; die Patricier aber die Domaine als Lehnguͤter be- ſaßen, und kleine Grundſtuͤcke davon an ihre Clienten als Vaſallen verliehen. Auch die Plebejer der vier ſtaͤdtiſchen Tribus muͤſſen urſpruͤnglich als Ackerbauer gedacht wer- den: theils war der Umfang der Stadt ſo weitlaͤuftig daß, wie ſie noch ſpaͤt voll heiliger Haine war, wenigſtens zu Gaͤrten und Weinbergen innerhalb der Mauern Raum nicht fehlen konnte, theils hatten die Ackerbuͤrger ihre Haͤuſer und Scheuren in der Stadt.
Die Patricier waren anfaͤnglich der vornehmſte Stamm, allmaͤhlich alle Ritter der urſpruͤnglichen Roͤ-
36) οὐδενὶ ἐξῆν Ῥωμαίων ȣ̓ʹτε κάπηλον ȣ̓ʹτε χειϱοτέχνην βίον ἔχειν. Dienyſius IX. c. 25. Die Strafe konnte nur in cen- ſoriſcher Notation (Ausſtreichung aus der Tribus) beſtehen.
37) Gellius IV. c. 12.
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Handwerker zu den Volksverſammlungen die Verfaſſung
und die angeerbte Nationalitaͤt untergruͤben, und noth-
wendig zu einer Revolution fuͤhren muͤßten.
Das roͤmiſche Volk aber beſtand ausſchließlich aus
Landeigenthuͤmern; und, wenn auch Verarmung manche
ihres Erbes beraubte, wenigſtens fand ſich keiner unter ihm
der ſich durch ein andres Gewerbe naͤhrte, und eben ſo wenig
durch Handel als durch Handwerk 36). Daruͤber wachte
die cenſoriſche Macht, zuverlaͤſſig ſchon ehe ſie einer abge-
ſonderten Magiſtratur anvertraut war, daß nur der flei-
ßige Ackerbauer in der Tribus ſeiner Vorvaͤter blieb; der
ſchlechte Wirth, viel mehr aber noch wer ſeinen Beruf ganz
verließ, ausgeſtrichen ward 37). Es iſt ſchon bemerkt
worden daß alle Allodialgrundſtuͤcke im Beſitz der Plebejer
waren; die Patricier aber die Domaine als Lehnguͤter be-
ſaßen, und kleine Grundſtuͤcke davon an ihre Clienten als
Vaſallen verliehen. Auch die Plebejer der vier ſtaͤdtiſchen
Tribus muͤſſen urſpruͤnglich als Ackerbauer gedacht wer-
den: theils war der Umfang der Stadt ſo weitlaͤuftig daß,
wie ſie noch ſpaͤt voll heiliger Haine war, wenigſtens zu
Gaͤrten und Weinbergen innerhalb der Mauern Raum
nicht fehlen konnte, theils hatten die Ackerbuͤrger ihre
Haͤuſer und Scheuren in der Stadt.
Die Patricier waren anfaͤnglich der vornehmſte
Stamm, allmaͤhlich alle Ritter der urſpruͤnglichen Roͤ-
36) οὐδενὶ ἐξῆν Ῥωμαίων ȣ̓ʹτε κάπηλον ȣ̓ʹτε χειϱοτέχνην βίον
ἔχειν. Dienyſius IX. c. 25. Die Strafe konnte nur in cen-
ſoriſcher Notation (Ausſtreichung aus der Tribus) beſtehen.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811, S. 379. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische01_1811/401>, abgerufen am 24.11.2024.
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