herabgewürdigtes Papiergeld, und keines kann der Her- abwürdigung entgehen, wenn nicht der Staat welcher es gebraucht eine unerschöpfliche Fülle von Macht, Kraft und Reichthum, geschützt durch jeden Vortheil der äußern Lage, besitzt. Die Tilgung alter Schulden, aber auch der Ruin der alten Reichen wird dadurch sehr leicht bewürkt: ein allgemeines Räuberverkehr tritt ein, weil aller Werth unsicher wird, und jeder sich so viel als möglich zu erbeu- ten strebt; und die Flecken werden durch mehrere Ge- schlechter hindurch nicht aus dem Gewissen gewaschen, welche das Bewußtseyn hinterläßt, mit dem heuchlerischen Schein der Erfüllung des Rechts einen andern der uns traute an seinem Eigenthum beraubt zu haben: endlich aber löst sich alles in ein Elend auf, wodurch diese Geißel schrecklicher wird als Krieg, Pest oder irgend eine andre Landplage.
Etwas ganz andres ist die Ansicht daß unter bestimm- ten Umständen das strenge Recht des Gläubigers unbillig und in der Ausübung verderblich werden kann. Ein na- türliches Gefühl ist der unbedingten Sicherheit des Zins- herrn nicht günstig, wie es überhaupt den nicht liebt der in Unthätigkeit die Früchte der Anstrengungen eines an- dern genießt, wenn diesem nichts davon übrig bleibt, wenn dieser, trotz alles Fleißes, umkommen soll damit je- ner müßig lebe. Dies Gefühl erklärt sich für den ange- stammten Besitzer des Bodens, gegen den Zinsherrn wie gegen den Lehnsherrn, und so forderte Luther daß alle Darleihen als Gesellschaftsverträge angesehen werden soll- ten, wobey Vortheil und Verlust gemeinschaftlich träfen.
herabgewuͤrdigtes Papiergeld, und keines kann der Her- abwuͤrdigung entgehen, wenn nicht der Staat welcher es gebraucht eine unerſchoͤpfliche Fuͤlle von Macht, Kraft und Reichthum, geſchuͤtzt durch jeden Vortheil der aͤußern Lage, beſitzt. Die Tilgung alter Schulden, aber auch der Ruin der alten Reichen wird dadurch ſehr leicht bewuͤrkt: ein allgemeines Raͤuberverkehr tritt ein, weil aller Werth unſicher wird, und jeder ſich ſo viel als moͤglich zu erbeu- ten ſtrebt; und die Flecken werden durch mehrere Ge- ſchlechter hindurch nicht aus dem Gewiſſen gewaſchen, welche das Bewußtſeyn hinterlaͤßt, mit dem heuchleriſchen Schein der Erfuͤllung des Rechts einen andern der uns traute an ſeinem Eigenthum beraubt zu haben: endlich aber loͤſt ſich alles in ein Elend auf, wodurch dieſe Geißel ſchrecklicher wird als Krieg, Peſt oder irgend eine andre Landplage.
Etwas ganz andres iſt die Anſicht daß unter beſtimm- ten Umſtaͤnden das ſtrenge Recht des Glaͤubigers unbillig und in der Ausuͤbung verderblich werden kann. Ein na- tuͤrliches Gefuͤhl iſt der unbedingten Sicherheit des Zins- herrn nicht guͤnſtig, wie es uͤberhaupt den nicht liebt der in Unthaͤtigkeit die Fruͤchte der Anſtrengungen eines an- dern genießt, wenn dieſem nichts davon uͤbrig bleibt, wenn dieſer, trotz alles Fleißes, umkommen ſoll damit je- ner muͤßig lebe. Dies Gefuͤhl erklaͤrt ſich fuͤr den ange- ſtammten Beſitzer des Bodens, gegen den Zinsherrn wie gegen den Lehnsherrn, und ſo forderte Luther daß alle Darleihen als Geſellſchaftsvertraͤge angeſehen werden ſoll- ten, wobey Vortheil und Verluſt gemeinſchaftlich traͤfen.
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herabgewuͤrdigtes Papiergeld, und keines kann der Her-
abwuͤrdigung entgehen, wenn nicht der Staat welcher es
gebraucht eine unerſchoͤpfliche Fuͤlle von Macht, Kraft
und Reichthum, geſchuͤtzt durch jeden Vortheil der aͤußern
Lage, beſitzt. Die Tilgung alter Schulden, aber auch der
Ruin der alten Reichen wird dadurch ſehr leicht bewuͤrkt:
ein allgemeines Raͤuberverkehr tritt ein, weil aller Werth
unſicher wird, und jeder ſich ſo viel als moͤglich zu erbeu-
ten ſtrebt; und die Flecken werden durch mehrere Ge-
ſchlechter hindurch nicht aus dem Gewiſſen gewaſchen,
welche das Bewußtſeyn hinterlaͤßt, mit dem heuchleriſchen
Schein der Erfuͤllung des Rechts einen andern der uns
traute an ſeinem Eigenthum beraubt zu haben: endlich
aber loͤſt ſich alles in ein Elend auf, wodurch dieſe Geißel
ſchrecklicher wird als Krieg, Peſt oder irgend eine andre
Landplage.
Etwas ganz andres iſt die Anſicht daß unter beſtimm-
ten Umſtaͤnden das ſtrenge Recht des Glaͤubigers unbillig
und in der Ausuͤbung verderblich werden kann. Ein na-
tuͤrliches Gefuͤhl iſt der unbedingten Sicherheit des Zins-
herrn nicht guͤnſtig, wie es uͤberhaupt den nicht liebt der
in Unthaͤtigkeit die Fruͤchte der Anſtrengungen eines an-
dern genießt, wenn dieſem nichts davon uͤbrig bleibt,
wenn dieſer, trotz alles Fleißes, umkommen ſoll damit je-
ner muͤßig lebe. Dies Gefuͤhl erklaͤrt ſich fuͤr den ange-
ſtammten Beſitzer des Bodens, gegen den Zinsherrn wie
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Darleihen als Geſellſchaftsvertraͤge angeſehen werden ſoll-
ten, wobey Vortheil und Verluſt gemeinſchaftlich traͤfen.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811, S. 397. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische01_1811/419>, abgerufen am 24.11.2024.
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