Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811.Diese Ansicht bald enger bald weitläuftiger gefaßt stand Es scheint daß die Vermögenssteuer zu Rom von dem Dieſe Anſicht bald enger bald weitlaͤuftiger gefaßt ſtand Es ſcheint daß die Vermoͤgensſteuer zu Rom von dem <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0420" n="398"/> Dieſe Anſicht bald enger bald weitlaͤuftiger gefaßt ſtand<lb/> vor den Augen vieler edeln Maͤnner des Alterthums die je-<lb/> des Zinsgewerbe verabſcheuten und die Schuldenlaſten mit<lb/> Gewalt anzugreifen ſich nicht fuͤrchteten. Aber ſie verga-<lb/> ßen daß die Entſcheidung der einzelnen Faͤlle ein uͤber-<lb/> menſchliches Werk ſeyn wuͤrde, und allgemeine Regeln in<lb/> ſolchen Faͤllen einen Mißbrauch und Ungerechtigkeiten ge-<lb/> baͤhren fuͤr die der Staat verantwortlich iſt, waͤhrend die<lb/> ſtrenge Anwendung des nackten Rechts nur unvermeid-<lb/> liche Unfaͤlle verurſacht die von keinem poſitiven Recht zu<lb/> trennen ſind, deſſen unbedingte Heiligkeit uns doch allein<lb/> gegen Despotismus ſchuͤtzt; ein Schutz fuͤr den kein<lb/><hi rendition="#g">Opfer</hi> zu groß iſt.</p><lb/> <p>Es ſcheint daß die Vermoͤgensſteuer zu Rom von dem<lb/> einmal geſchaͤtzten Vermoͤgen, und von dem ſteuerfaͤhigen<lb/> Eigenthum an liegenden Gruͤnden, auch dann entrichtet<lb/> ward wenn dieſes Eigenthum durch contrahirte Schulden<lb/> verſchlungen war. Das iſt bey jeder Grundſteuer unver-<lb/> meidlich, und das roͤmiſche Tributum hatte viel mehr von<lb/> dieſer als von einem Kapitalſchoß. Auch wuͤrden Abaͤn-<lb/> derungen die fortwaͤhrende Thaͤtigkeit einer beſtaͤndigen<lb/> Behoͤrde vorausgeſetzt haben, welche jaͤhrlich die An-<lb/> gabe der eingetretenen Veraͤnderungen angenommen haͤt-<lb/> te, und dadurch waͤren die periodiſchen Schaͤtzungen<lb/> der Cenſur uͤberfluͤſſig und zwecklos geworden. Vielmehr<lb/> ſcheint es nothwendige Folge derſelben geweſen zu ſeyn<lb/> daß die Steuerpflichtigkeit perſoͤnlich auch von veraͤußer-<lb/> ten ſteuerbaren Gegenſtaͤnden von einer Schaͤtzung zur an-<lb/> dern fuͤr den fortdauerte, welcher ſie bey der letzten in ſei-<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [398/0420]
Dieſe Anſicht bald enger bald weitlaͤuftiger gefaßt ſtand
vor den Augen vieler edeln Maͤnner des Alterthums die je-
des Zinsgewerbe verabſcheuten und die Schuldenlaſten mit
Gewalt anzugreifen ſich nicht fuͤrchteten. Aber ſie verga-
ßen daß die Entſcheidung der einzelnen Faͤlle ein uͤber-
menſchliches Werk ſeyn wuͤrde, und allgemeine Regeln in
ſolchen Faͤllen einen Mißbrauch und Ungerechtigkeiten ge-
baͤhren fuͤr die der Staat verantwortlich iſt, waͤhrend die
ſtrenge Anwendung des nackten Rechts nur unvermeid-
liche Unfaͤlle verurſacht die von keinem poſitiven Recht zu
trennen ſind, deſſen unbedingte Heiligkeit uns doch allein
gegen Despotismus ſchuͤtzt; ein Schutz fuͤr den kein
Opfer zu groß iſt.
Es ſcheint daß die Vermoͤgensſteuer zu Rom von dem
einmal geſchaͤtzten Vermoͤgen, und von dem ſteuerfaͤhigen
Eigenthum an liegenden Gruͤnden, auch dann entrichtet
ward wenn dieſes Eigenthum durch contrahirte Schulden
verſchlungen war. Das iſt bey jeder Grundſteuer unver-
meidlich, und das roͤmiſche Tributum hatte viel mehr von
dieſer als von einem Kapitalſchoß. Auch wuͤrden Abaͤn-
derungen die fortwaͤhrende Thaͤtigkeit einer beſtaͤndigen
Behoͤrde vorausgeſetzt haben, welche jaͤhrlich die An-
gabe der eingetretenen Veraͤnderungen angenommen haͤt-
te, und dadurch waͤren die periodiſchen Schaͤtzungen
der Cenſur uͤberfluͤſſig und zwecklos geworden. Vielmehr
ſcheint es nothwendige Folge derſelben geweſen zu ſeyn
daß die Steuerpflichtigkeit perſoͤnlich auch von veraͤußer-
ten ſteuerbaren Gegenſtaͤnden von einer Schaͤtzung zur an-
dern fuͤr den fortdauerte, welcher ſie bey der letzten in ſei-
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