nem Eigenthum angegeben hatte. Folgte sich nun die Anfertigung neuer Kataster in nicht entfernteren Zwischen- räumen als, mit wenigen Ausnahmen verwirrter Zeiten, seit der Errichtung der Censur, so war der unvermeidliche Nachtheil leidlich; denn wenigstens der Verkäufer konnte sich mit dem neuen Besitzer über seine Entschädigung ver- einigen. Verzweifelnd aber ward der Druck für den Ver- schuldeten wenn die Abfassung neuer Schätzungen län- ger verzögert ward, wie es in diesem Zeitraum gewöhn- lich zu geschehen pflegte; so waren ehe dieses Geschäft den Censoren, als einer eigenthümlichen Magistratur, übertragen ward, siebzehn Jahre ohne neuen Census vergangen 57). Traf inzwischen eine große Calamität, welche allgemeine Verarmung hervorbringt, wie durch Porsenas Krieg, so ward der gesammte steuerpflichtige Stand, durch dies harte Loos, Eigenthum welches er nicht mehr besaß versteuern zu müssen, in tiefes Elend gestürzt.
Einen factischen Beweis dafür daß der Verschuldete in der Zwischenzeit bis zu einem neuen Census, der ihn wenn sein Grundeigenthum verlohren war aus seiner Klasse, und, wenigstens ursprünglich, auch aus seiner Tribus ausstrich, vom Staat als Eigenthümer nach der letzten Angabe angesehen ward, gewährt die Geschichte der Unruhen die vor dem ersten Aufstand hergingen, in- dem die Schuldner aus den Kerkern gelöst wurden welche Dienste nehmen wollten. Denn damals galt un- streitig Servius Klasseneintheilung, welche den Kriegs-
57) Dionysius XI. c. 63.
nem Eigenthum angegeben hatte. Folgte ſich nun die Anfertigung neuer Kataſter in nicht entfernteren Zwiſchen- raͤumen als, mit wenigen Ausnahmen verwirrter Zeiten, ſeit der Errichtung der Cenſur, ſo war der unvermeidliche Nachtheil leidlich; denn wenigſtens der Verkaͤufer konnte ſich mit dem neuen Beſitzer uͤber ſeine Entſchaͤdigung ver- einigen. Verzweifelnd aber ward der Druck fuͤr den Ver- ſchuldeten wenn die Abfaſſung neuer Schaͤtzungen laͤn- ger verzoͤgert ward, wie es in dieſem Zeitraum gewoͤhn- lich zu geſchehen pflegte; ſo waren ehe dieſes Geſchaͤft den Cenſoren, als einer eigenthuͤmlichen Magiſtratur, uͤbertragen ward, ſiebzehn Jahre ohne neuen Cenſus vergangen 57). Traf inzwiſchen eine große Calamitaͤt, welche allgemeine Verarmung hervorbringt, wie durch Porſenas Krieg, ſo ward der geſammte ſteuerpflichtige Stand, durch dies harte Loos, Eigenthum welches er nicht mehr beſaß verſteuern zu muͤſſen, in tiefes Elend geſtuͤrzt.
Einen factiſchen Beweis dafuͤr daß der Verſchuldete in der Zwiſchenzeit bis zu einem neuen Cenſus, der ihn wenn ſein Grundeigenthum verlohren war aus ſeiner Klaſſe, und, wenigſtens urſpruͤnglich, auch aus ſeiner Tribus ausſtrich, vom Staat als Eigenthuͤmer nach der letzten Angabe angeſehen ward, gewaͤhrt die Geſchichte der Unruhen die vor dem erſten Aufſtand hergingen, in- dem die Schuldner aus den Kerkern geloͤſt wurden welche Dienſte nehmen wollten. Denn damals galt un- ſtreitig Servius Klaſſeneintheilung, welche den Kriegs-
57) Dionyſius XI. c. 63.
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nem Eigenthum angegeben hatte. Folgte ſich nun die
Anfertigung neuer Kataſter in nicht entfernteren Zwiſchen-
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ſeit der Errichtung der Cenſur, ſo war der unvermeidliche
Nachtheil leidlich; denn wenigſtens der Verkaͤufer konnte
ſich mit dem neuen Beſitzer uͤber ſeine Entſchaͤdigung ver-
einigen. Verzweifelnd aber ward der Druck fuͤr den Ver-
ſchuldeten wenn die Abfaſſung neuer Schaͤtzungen laͤn-
ger verzoͤgert ward, wie es in dieſem Zeitraum gewoͤhn-
lich zu geſchehen pflegte; ſo waren ehe dieſes Geſchaͤft
den Cenſoren, als einer eigenthuͤmlichen Magiſtratur,
uͤbertragen ward, ſiebzehn Jahre ohne neuen Cenſus
vergangen 57). Traf inzwiſchen eine große Calamitaͤt,
welche allgemeine Verarmung hervorbringt, wie durch
Porſenas Krieg, ſo ward der geſammte ſteuerpflichtige
Stand, durch dies harte Loos, Eigenthum welches er
nicht mehr beſaß verſteuern zu muͤſſen, in tiefes Elend
geſtuͤrzt.
Einen factiſchen Beweis dafuͤr daß der Verſchuldete
in der Zwiſchenzeit bis zu einem neuen Cenſus, der ihn
wenn ſein Grundeigenthum verlohren war aus ſeiner
Klaſſe, und, wenigſtens urſpruͤnglich, auch aus ſeiner
Tribus ausſtrich, vom Staat als Eigenthuͤmer nach der
letzten Angabe angeſehen ward, gewaͤhrt die Geſchichte
der Unruhen die vor dem erſten Aufſtand hergingen, in-
dem die Schuldner aus den Kerkern geloͤſt wurden
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57) Dionyſius XI. c. 63.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811, S. 399. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische01_1811/421>, abgerufen am 24.11.2024.
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