eigenthümliches Landes 52). In den Provinzen, -- wie in Sicilien, -- zahlten die Ländereyen der verbündeten und freyen Städte keine Abgaben, sie genossen italische Immunität: aber die in den abhängigen Orten waren nicht weniger Privateigenthum, obwohl zehentpflichtig, freylich nach fremdem und allgemeinem, nicht nach qui- ritarischem Recht. Nur von einzelnen Landschaften hatte Rom durch Eroberung des Grundeigenthum ge- wonnen 53).
Auch die Saracenen gaben dem Eroberungsrecht dieselbe Ausdehnung und Beschränkung. In Städten die sich unterwarfen blieb das Grundeigenthum, aber nicht in denen die mit dem Schwerdt erobert waren, und der Feldherr erklärte daß selbst die Bekehrung zum Islam es den Einwohnern von Circesium nicht erhalte; sie müß- ten pachten 54). In Indien, wie in der That in ganz Asien und im alten Aegypten, trägt alles Landeigenthum den Charakter des römischen Ager publicus: der Lan- desherr ist es im strengsten Sinn, und aller Privat- besitz nur darin verschieden ob er seinen Antheil vom Ertrag einfordert, oder erläßt, oder verschenkt 55).
Von
52) Aggenus p. 47. ed. Goesii. Omnes etiam privati agri (in provinciis) tributa atque vectigalia persolvunt. Cicero adv. Rullum I. c. 4. Si Recentoricus ager privatus est.
53) Cicero Verrina frument. c. 6.
54) Mohammed Elwakedi Geschichte der Eroberung von Me- sopotamien.
55) Nur das Geschenk dieses landesherrlichen Antheils, nicht
eigenthuͤmliches Landes 52). In den Provinzen, — wie in Sicilien, — zahlten die Laͤndereyen der verbuͤndeten und freyen Staͤdte keine Abgaben, ſie genoſſen italiſche Immunitaͤt: aber die in den abhaͤngigen Orten waren nicht weniger Privateigenthum, obwohl zehentpflichtig, freylich nach fremdem und allgemeinem, nicht nach qui- ritariſchem Recht. Nur von einzelnen Landſchaften hatte Rom durch Eroberung des Grundeigenthum ge- wonnen 53).
Auch die Saracenen gaben dem Eroberungsrecht dieſelbe Ausdehnung und Beſchraͤnkung. In Staͤdten die ſich unterwarfen blieb das Grundeigenthum, aber nicht in denen die mit dem Schwerdt erobert waren, und der Feldherr erklaͤrte daß ſelbſt die Bekehrung zum Islam es den Einwohnern von Circeſium nicht erhalte; ſie muͤß- ten pachten 54). In Indien, wie in der That in ganz Aſien und im alten Aegypten, traͤgt alles Landeigenthum den Charakter des roͤmiſchen Ager publicus: der Lan- desherr iſt es im ſtrengſten Sinn, und aller Privat- beſitz nur darin verſchieden ob er ſeinen Antheil vom Ertrag einfordert, oder erlaͤßt, oder verſchenkt 55).
Von
52) Aggenus p. 47. ed. Goesii. Omnes etiam privati agri (in provinciis) tributa atque vectigalia persolvunt. Cicero adv. Rullum I. c. 4. Si Recentoricus ager privatus est.
53) Cicero Verrina frument. c. 6.
54) Mohammed Elwakedi Geſchichte der Eroberung von Me- ſopotamien.
55) Nur das Geſchenk dieſes landesherrlichen Antheils, nicht
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eigenthuͤmliches Landes 52). In den Provinzen, — wie
in Sicilien, — zahlten die Laͤndereyen der verbuͤndeten
und freyen Staͤdte keine Abgaben, ſie genoſſen italiſche
Immunitaͤt: aber die in den abhaͤngigen Orten waren
nicht weniger Privateigenthum, obwohl zehentpflichtig,
freylich nach fremdem und allgemeinem, nicht nach qui-
ritariſchem Recht. Nur von einzelnen Landſchaften
hatte Rom durch Eroberung des Grundeigenthum ge-
wonnen 53).
Auch die Saracenen gaben dem Eroberungsrecht
dieſelbe Ausdehnung und Beſchraͤnkung. In Staͤdten
die ſich unterwarfen blieb das Grundeigenthum, aber
nicht in denen die mit dem Schwerdt erobert waren, und
der Feldherr erklaͤrte daß ſelbſt die Bekehrung zum Islam
es den Einwohnern von Circeſium nicht erhalte; ſie muͤß-
ten pachten 54). In Indien, wie in der That in ganz
Aſien und im alten Aegypten, traͤgt alles Landeigenthum
den Charakter des roͤmiſchen Ager publicus: der Lan-
desherr iſt es im ſtrengſten Sinn, und aller Privat-
beſitz nur darin verſchieden ob er ſeinen Antheil vom
Ertrag einfordert, oder erlaͤßt, oder verſchenkt 55).
Von
52) Aggenus p. 47. ed. Goesii. Omnes etiam privati agri
(in provinciis) tributa atque vectigalia persolvunt. Cicero
adv. Rullum I. c. 4. Si Recentoricus ager privatus est.
53) Cicero Verrina frument. c. 6.
54) Mohammed Elwakedi Geſchichte der Eroberung von Me-
ſopotamien.
55) Nur das Geſchenk dieſes landesherrlichen Antheils, nicht
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 352. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/368>, abgerufen am 22.11.2024.
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