von andern Völkern Italiens angenommen, und sogar von den griechischen Italioten, während man den Grie- chen jenseits des Meers jede auch nur analoge Einrich- tung entschieden absprechen kann. Auf den Tafeln von Heraklea wird die Lage von Grundstücken durch Bezeich- nungen angedeutet, worin Mazzocchi mit Recht eine der römischen ähnliche Limitation erkennt 12). Ist nun die- ses gewiß, so kann man auch wohl annehmen daß die Ab- sonderung der Feldmark welche sich die Abkömmlinge der Sybariten zu Thurii anmaaßten, von der ihren neuen Mit- bürgern angewiesenen, dem italischen agrarischen Recht und seinen äußeren Formen so analog war wie ihre An- sprüche auf ausschließlichen Besitz der bürgerlichen Wür- den den patricischen 13).
Aber im Sinn des agrarischen Rechts ist nur das Land limitirt welches dem Herkommen der Republik, und den Formen der Aruspicin gemäß die sie angenommen, mit dieser Eintheilung bezeichnet ist. Jede andre Limita- tion läßt es, für den Römer, formlos. Der Agrimen- soren Gegenstand ist das limitirte Land: des übrigen er- wähnen sie nur durch Entgegensetzung.
Limitirt nun ist jedes Feld welches die Republik vom Gemeinland abgesondert hat: keine Absonderung kann ohne Limitation geschehen: und wo diese sich findet ist, wenn auch einzelne Landstücke im Umfang des limitirten
12) Mazzocchi Tab. Heracl. p. 180--182. Was dem limes entspricht wird hier mit einem sonst ganz unerhörten Wort antomos genannt.
13) Diodor XII. c. 11.
von andern Voͤlkern Italiens angenommen, und ſogar von den griechiſchen Italioten, waͤhrend man den Grie- chen jenſeits des Meers jede auch nur analoge Einrich- tung entſchieden abſprechen kann. Auf den Tafeln von Heraklea wird die Lage von Grundſtuͤcken durch Bezeich- nungen angedeutet, worin Mazzocchi mit Recht eine der roͤmiſchen aͤhnliche Limitation erkennt 12). Iſt nun die- ſes gewiß, ſo kann man auch wohl annehmen daß die Ab- ſonderung der Feldmark welche ſich die Abkoͤmmlinge der Sybariten zu Thurii anmaaßten, von der ihren neuen Mit- buͤrgern angewieſenen, dem italiſchen agrariſchen Recht und ſeinen aͤußeren Formen ſo analog war wie ihre An- ſpruͤche auf ausſchließlichen Beſitz der buͤrgerlichen Wuͤr- den den patriciſchen 13).
Aber im Sinn des agrariſchen Rechts iſt nur das Land limitirt welches dem Herkommen der Republik, und den Formen der Aruſpicin gemaͤß die ſie angenommen, mit dieſer Eintheilung bezeichnet iſt. Jede andre Limita- tion laͤßt es, fuͤr den Roͤmer, formlos. Der Agrimen- ſoren Gegenſtand iſt das limitirte Land: des uͤbrigen er- waͤhnen ſie nur durch Entgegenſetzung.
Limitirt nun iſt jedes Feld welches die Republik vom Gemeinland abgeſondert hat: keine Abſonderung kann ohne Limitation geſchehen: und wo dieſe ſich findet iſt, wenn auch einzelne Landſtuͤcke im Umfang des limitirten
12) Mazzocchi Tab. Heracl. p. 180—182. Was dem limes entſpricht wird hier mit einem ſonſt ganz unerhoͤrten Wort ἄντομος genannt.
13) Diodor XII. c. 11.
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von andern Voͤlkern Italiens angenommen, und ſogar
von den griechiſchen Italioten, waͤhrend man den Grie-
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tung entſchieden abſprechen kann. Auf den Tafeln von
Heraklea wird die Lage von Grundſtuͤcken durch Bezeich-
nungen angedeutet, worin Mazzocchi mit Recht eine der
roͤmiſchen aͤhnliche Limitation erkennt 12). Iſt nun die-
ſes gewiß, ſo kann man auch wohl annehmen daß die Ab-
ſonderung der Feldmark welche ſich die Abkoͤmmlinge der
Sybariten zu Thurii anmaaßten, von der ihren neuen Mit-
buͤrgern angewieſenen, dem italiſchen agrariſchen Recht
und ſeinen aͤußeren Formen ſo analog war wie ihre An-
ſpruͤche auf ausſchließlichen Beſitz der buͤrgerlichen Wuͤr-
den den patriciſchen 13).
Aber im Sinn des agrariſchen Rechts iſt nur das
Land limitirt welches dem Herkommen der Republik, und
den Formen der Aruſpicin gemaͤß die ſie angenommen,
mit dieſer Eintheilung bezeichnet iſt. Jede andre Limita-
tion laͤßt es, fuͤr den Roͤmer, formlos. Der Agrimen-
ſoren Gegenſtand iſt das limitirte Land: des uͤbrigen er-
waͤhnen ſie nur durch Entgegenſetzung.
Limitirt nun iſt jedes Feld welches die Republik vom
Gemeinland abgeſondert hat: keine Abſonderung kann
ohne Limitation geſchehen: und wo dieſe ſich findet iſt,
wenn auch einzelne Landſtuͤcke im Umfang des limitirten
12) Mazzocchi Tab. Heracl. p. 180—182. Was dem limes
entſpricht wird hier mit einem ſonſt ganz unerhoͤrten Wort
ἄντομος genannt.
13) Diodor XII. c. 11.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 381. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/397>, abgerufen am 22.11.2024.
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