Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812.Mit ganz anderem Gewicht ist die entgegengesetzte 10) Die Unciae usurarum nomine in l. 47. §. 4. D. de ad- ministr. et peric. waren allerdings eine geringere Zinse als die Centesimae: die Differenz ward durch die Garantie der Tuteren ausgeglichen. Ein Procent ist aber so ganz un- bedeutend daß man nicht einsieht warum der Testator, wenn ihm nur daran lag das Capital der Unmündigen gesichert zu haben, es vorbehielt: aber die Differenz zwischen dem laufenden Discont und dem Unzialzinsfuß nach meiner Erklärung giebt ein vernünftiges Delcredere. Unciae im Plu- ralis wegen der jährlichen Zahlung. Ich gebe dies als eine ungesuchte Erklärung, sonst gilt mir der Sprachgebrauch des dritten Jahrhunderts ganz gleich. 11) S. Anm. 583.
Mit ganz anderem Gewicht iſt die entgegengeſetzte 10) Die Unciæ usurarum nomine in l. 47. §. 4. D. de ad- ministr. et peric. waren allerdings eine geringere Zinſe als die Centesimæ: die Differenz ward durch die Garantie der Tuteren ausgeglichen. Ein Procent iſt aber ſo ganz un- bedeutend daß man nicht einſieht warum der Teſtator, wenn ihm nur daran lag das Capital der Unmuͤndigen geſichert zu haben, es vorbehielt: aber die Differenz zwiſchen dem laufenden Discont und dem Unzialzinsfuß nach meiner Erklaͤrung giebt ein vernuͤnftiges Delcredere. Unciæ im Plu- ralis wegen der jaͤhrlichen Zahlung. Ich gebe dies als eine ungeſuchte Erklaͤrung, ſonſt gilt mir der Sprachgebrauch des dritten Jahrhunderts ganz gleich. 11) S. Anm. 583.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0450" n="434"/> <p>Mit ganz anderem Gewicht iſt die entgegengeſetzte<lb/> und wohl eigentlich herrſchende Meinung, welche in dem<lb/> Unzialzinsfuß nur ein Prozent jaͤhrlich erkennt, allerdings<lb/> ausgeruͤſtet. Daß in ſpaͤteren Zeiten das monatliche<lb/> Procent die Einheit war deren Zwoͤlftheile den Zinsfuß<lb/> ausdruͤckten, iſt ſo ſtreng erwieſen wie irgend ein Punkt<lb/> der Alterthumskunde. Aber eben daß es auch die Einheit<lb/> der alten Unzialzinſe war, dafuͤr giebt es keinen Beweis,<lb/> hingegen iſt es an ſich hoͤchſt unglaublich <note place="foot" n="10)">Die <hi rendition="#aq">Unciæ usurarum nomine in l. 47. §. 4. D. de ad-<lb/> ministr. et peric.</hi> waren allerdings eine geringere Zinſe<lb/> als die <hi rendition="#aq">Centesimæ:</hi> die Differenz ward durch die Garantie<lb/> der Tuteren ausgeglichen. Ein Procent iſt aber ſo ganz un-<lb/> bedeutend daß man nicht einſieht warum der Teſtator, wenn<lb/> ihm nur daran lag das Capital der Unmuͤndigen geſichert<lb/> zu haben, es vorbehielt: aber die Differenz zwiſchen<lb/> dem laufenden Discont und dem Unzialzinsfuß nach meiner<lb/> Erklaͤrung giebt ein vernuͤnftiges <hi rendition="#aq">Delcredere. Unciæ</hi> im Plu-<lb/> ralis wegen der jaͤhrlichen Zahlung. Ich gebe dies als eine<lb/> ungeſuchte Erklaͤrung, ſonſt gilt mir der Sprachgebrauch<lb/> des dritten Jahrhunderts ganz gleich.</note>. Die<lb/> Geſetze waren nicht zum Schein gegeben; ſie waren unter<lb/> die Obhut der curuliſchen Aedilen geſtellt <note place="foot" n="11)">S. Anm. 583.</note>. Das Volk<lb/> ſelbſt richtete uͤber die Anklagen, und hielt, drey Jahre<lb/> nachdem der Zinsfuß auf eine halbe Unze herabgeſetzt war,<lb/> harte Gerichte uͤber angeklagte Wucherer. So war es<lb/> unſtreitig Ernſt des Geſetzes vom Jahr 408 daß kein hoͤ-<lb/> herer Zins als eine halbe Unze genommen werden duͤrfe:<lb/> kein geſteigerter ſymboliſcher Ausdruck der Mißbilligung<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [434/0450]
Mit ganz anderem Gewicht iſt die entgegengeſetzte
und wohl eigentlich herrſchende Meinung, welche in dem
Unzialzinsfuß nur ein Prozent jaͤhrlich erkennt, allerdings
ausgeruͤſtet. Daß in ſpaͤteren Zeiten das monatliche
Procent die Einheit war deren Zwoͤlftheile den Zinsfuß
ausdruͤckten, iſt ſo ſtreng erwieſen wie irgend ein Punkt
der Alterthumskunde. Aber eben daß es auch die Einheit
der alten Unzialzinſe war, dafuͤr giebt es keinen Beweis,
hingegen iſt es an ſich hoͤchſt unglaublich 10). Die
Geſetze waren nicht zum Schein gegeben; ſie waren unter
die Obhut der curuliſchen Aedilen geſtellt 11). Das Volk
ſelbſt richtete uͤber die Anklagen, und hielt, drey Jahre
nachdem der Zinsfuß auf eine halbe Unze herabgeſetzt war,
harte Gerichte uͤber angeklagte Wucherer. So war es
unſtreitig Ernſt des Geſetzes vom Jahr 408 daß kein hoͤ-
herer Zins als eine halbe Unze genommen werden duͤrfe:
kein geſteigerter ſymboliſcher Ausdruck der Mißbilligung
10) Die Unciæ usurarum nomine in l. 47. §. 4. D. de ad-
ministr. et peric. waren allerdings eine geringere Zinſe
als die Centesimæ: die Differenz ward durch die Garantie
der Tuteren ausgeglichen. Ein Procent iſt aber ſo ganz un-
bedeutend daß man nicht einſieht warum der Teſtator, wenn
ihm nur daran lag das Capital der Unmuͤndigen geſichert
zu haben, es vorbehielt: aber die Differenz zwiſchen
dem laufenden Discont und dem Unzialzinsfuß nach meiner
Erklaͤrung giebt ein vernuͤnftiges Delcredere. Unciæ im Plu-
ralis wegen der jaͤhrlichen Zahlung. Ich gebe dies als eine
ungeſuchte Erklaͤrung, ſonſt gilt mir der Sprachgebrauch
des dritten Jahrhunderts ganz gleich.
11) S. Anm. 583.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |