Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812.des Zinshandels überhaupt durch die Substitution eines Dies sind innere Unmöglichkeiten welche, bey einer 12) Livius VII. c. 27. E e 2
des Zinshandels uͤberhaupt durch die Subſtitution eines Dies ſind innere Unmoͤglichkeiten welche, bey einer 12) Livius VII. c. 27. E e 2
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des Zinshandels uͤberhaupt durch die Subſtitution eines
halben Procents jaͤhrlich anſtatteines einzigen. Keines von
beyden konnte je im Ernſt als geſetzliche Norm beſtimmt
werden: eben ſo wenig aber war auf eine ſolche Herab-
ſetzung anwendbar was Livius erzaͤhlt 12): auch ſo haͤtte
noch ein großer Theil des Volks gelitten, aber man haͤtte
die Schwierigkeiten mit denen Einzelne kaͤmpfen mußten
geringer geachtet als die Treue welche der Staat dem Ei-
genthum ſchuldig ſey. Daſſelbe Geſetz verordnete naͤm-
lich daß alle Schulden in vier gleichen Terminen innerhalb
drey Jahren abgezahlt werden ſollten. Und da haͤtte es
als Erleichterung gelten koͤnnen daß man den noch nicht
abgezahlten Reſt des Capitals nur mit einem halben an-
ſtatt mit einem ganzen Prozent jaͤhrlich verzinſete?
Dies ſind innere Unmoͤglichkeiten welche, bey einer
Sache die zu allen Zeiten gleicher Natur iſt, nur einem
ſtrengen Beweiſe aufgeopfert werden koͤnnen. Nicht weni-
ger aber darf man fordern daß gezeigt, wenigſtens daß an-
gedeutet werde, zu welcher Zeit denn der geſetzliche Zins-
fuß eines halben Procents geſetzlich auf das vier und
zwanzigfache, auf zwoͤlf Procent, erhoͤht worden ſey;
und daß man angebe was denn berechtige dieſen letzten
als die alterthuͤmlich herkoͤmmliche Einheit, als das As,
anzuſehen? Damit dieſes gelten koͤnnte muͤßten die Cen-
tesimæ der urſpruͤngliche Zinsfuß ſeyn; wenigſtens durch
die zwoͤlf Tafeln feſtgeſetzt: das wird aber im Ge-
gentheil von der Unze geſagt, alſo war es dieſe die
fuͤr aͤlter galt. Vielmehr iſt es wohl unmoͤglich eine
12) Livius VII. c. 27.
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