einzige Erwähnung jenes Zinsfußes nachzuweisen welche älter wäre als Ciceros Schriften; und in diesen wird er, bis zur Vervierfachung, sehr oft bey den Schuld- forderungen genannt welche reiche Römer in den grie- chischen Provinzen ausstehen hatten; für Rom selten, und dann, mit dem vollen Schwanken eines Disconto, auch unter dem Einheitsmaaß bis zu vier Procent herab. Zu Athen war das monatliche Procent, eine Drachme von der Mna, und in gewissen Fällen, wie für Frauengut, anderthalb Procent, neun Obolen, gesetzlich, ohne Zwei- fel von Solons Zeit, der doch den Schuldherrn härter fiel als irgend ein römischer Tribun. Dieser Zinsfuß, wie er noch bis auf den heutigen Tag in der Levante gilt, erhielt sich auch unter der römischen Herrschaft, und die römischen Banquiers, die ihr Vermögen in den Provinzen benutzten, zogen Vortheil von seiner Höhe, und der fürchterlichen Leichtigkeit ihn zu steigern welche der Ausdruck selbst gewährte. Es bedarf in der That eines positiven Beweises, daß diese Berechnungsart nicht erst von dort nach Rom im siebenten Jahrhundert ge- kommen sey. Der griechische Zinsfuß muß allerdings damals ganz herrschend geworden seyn: aber als eine durch den Gebrauch eingeführte und geduldete Sache. So wie er einmal gebräuchlich war, veranlaßte die all- gemeine römische Sitte die Berechnung der geringeren Verhältnisse nach Zwölftheilen.
Die Einheit wovon die Unze, und nach einigen Jahren die halbe Unze, erlaubte Zinse war, ist wohl nur im Capital, aber nicht für den Monat, sondern
einzige Erwaͤhnung jenes Zinsfußes nachzuweiſen welche aͤlter waͤre als Ciceros Schriften; und in dieſen wird er, bis zur Vervierfachung, ſehr oft bey den Schuld- forderungen genannt welche reiche Roͤmer in den grie- chiſchen Provinzen ausſtehen hatten; fuͤr Rom ſelten, und dann, mit dem vollen Schwanken eines Disconto, auch unter dem Einheitsmaaß bis zu vier Procent herab. Zu Athen war das monatliche Procent, eine Drachme von der Mna, und in gewiſſen Faͤllen, wie fuͤr Frauengut, anderthalb Procent, neun Obolen, geſetzlich, ohne Zwei- fel von Solons Zeit, der doch den Schuldherrn haͤrter fiel als irgend ein roͤmiſcher Tribun. Dieſer Zinsfuß, wie er noch bis auf den heutigen Tag in der Levante gilt, erhielt ſich auch unter der roͤmiſchen Herrſchaft, und die roͤmiſchen Banquiers, die ihr Vermoͤgen in den Provinzen benutzten, zogen Vortheil von ſeiner Hoͤhe, und der fuͤrchterlichen Leichtigkeit ihn zu ſteigern welche der Ausdruck ſelbſt gewaͤhrte. Es bedarf in der That eines poſitiven Beweiſes, daß dieſe Berechnungsart nicht erſt von dort nach Rom im ſiebenten Jahrhundert ge- kommen ſey. Der griechiſche Zinsfuß muß allerdings damals ganz herrſchend geworden ſeyn: aber als eine durch den Gebrauch eingefuͤhrte und geduldete Sache. So wie er einmal gebraͤuchlich war, veranlaßte die all- gemeine roͤmiſche Sitte die Berechnung der geringeren Verhaͤltniſſe nach Zwoͤlftheilen.
Die Einheit wovon die Unze, und nach einigen Jahren die halbe Unze, erlaubte Zinſe war, iſt wohl nur im Capital, aber nicht fuͤr den Monat, ſondern
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einzige Erwaͤhnung jenes Zinsfußes nachzuweiſen welche
aͤlter waͤre als Ciceros Schriften; und in dieſen wird
er, bis zur Vervierfachung, ſehr oft bey den Schuld-
forderungen genannt welche reiche Roͤmer in den grie-
chiſchen Provinzen ausſtehen hatten; fuͤr Rom ſelten,
und dann, mit dem vollen Schwanken eines Disconto,
auch unter dem Einheitsmaaß bis zu vier Procent herab.
Zu Athen war das monatliche Procent, eine Drachme von
der Mna, und in gewiſſen Faͤllen, wie fuͤr Frauengut,
anderthalb Procent, neun Obolen, geſetzlich, ohne Zwei-
fel von Solons Zeit, der doch den Schuldherrn haͤrter
fiel als irgend ein roͤmiſcher Tribun. Dieſer Zinsfuß, wie
er noch bis auf den heutigen Tag in der Levante gilt,
erhielt ſich auch unter der roͤmiſchen Herrſchaft, und
die roͤmiſchen Banquiers, die ihr Vermoͤgen in den
Provinzen benutzten, zogen Vortheil von ſeiner Hoͤhe,
und der fuͤrchterlichen Leichtigkeit ihn zu ſteigern welche
der Ausdruck ſelbſt gewaͤhrte. Es bedarf in der That
eines poſitiven Beweiſes, daß dieſe Berechnungsart nicht
erſt von dort nach Rom im ſiebenten Jahrhundert ge-
kommen ſey. Der griechiſche Zinsfuß muß allerdings
damals ganz herrſchend geworden ſeyn: aber als eine
durch den Gebrauch eingefuͤhrte und geduldete Sache.
So wie er einmal gebraͤuchlich war, veranlaßte die all-
gemeine roͤmiſche Sitte die Berechnung der geringeren
Verhaͤltniſſe nach Zwoͤlftheilen.
Die Einheit wovon die Unze, und nach einigen
Jahren die halbe Unze, erlaubte Zinſe war, iſt wohl
nur im Capital, aber nicht fuͤr den Monat, ſondern
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 436. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/452>, abgerufen am 22.11.2024.
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