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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812.

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gen 14), und daher nehme ich den Betrag der Unzial-
zinse für zwölf Monate, nicht auf 8 1/3 , sondern auf zehn
Procent an. Dies würde nun gewiß außer allem Zwei-
fel seyn, wenn eine Stelle des Festus 15) vollständig
wäre. Denn in diesem am Schluß um wenige Worte
verstümmelten Fragment wird vom zehnten Theil des
Capitals geredet: zwischen diesem aber und der Unze
läßt sich nur in Hinsicht auf das zehnmonatliche Jahr
Beziehung denken. Die wahrscheinlichste Ergänzung dünkt
mir, daß man die Zinsen als den Inhalt des verlohrnen
Satzes ansehe, und annehmend, Sulla, der in allem, wo
es gerathen und nicht gerathen war, das Alte herstellte,
habe die alten Wuchergesetze erneuern wollen, mit den
Worten ergänze: -- sortis annuis usuris penderent.
Hier wäre nämlich vom bürgerlichen Jahr die Rede.
Wollte man annehmen es betreffe die Abzahlung des Ca-
pitals in Terminen, so würde immer dieselbe Beziehung
auf das cyclische Jahr vorhanden seyn. Aber eine so
große Nachsicht -- größer als die Tribunen je zeigten --
war Sullas altpatricischem Sinn gewiß fremd. Ich
halte es für ganz unmöglich irgend eine dritte andere
Deutung mit einigem Schimmer von Wahrscheinlichkeit
zu geben.

Daß der römische Zinsfuß einst ein Zwölftheil des
Capitals war, scheint auch auf eine höchst einleuchtende

14) Cato de R. R. c. 146--148.
15) Festus s. v. Unciaria lex dici coepta est quam L. Sulla
et Q. Pompejus tulerunt, qua sanctum est ut debitores de-
cimam partem
. . . . .

gen 14), und daher nehme ich den Betrag der Unzial-
zinſe fuͤr zwoͤlf Monate, nicht auf 8⅓, ſondern auf zehn
Procent an. Dies wuͤrde nun gewiß außer allem Zwei-
fel ſeyn, wenn eine Stelle des Feſtus 15) vollſtaͤndig
waͤre. Denn in dieſem am Schluß um wenige Worte
verſtuͤmmelten Fragment wird vom zehnten Theil des
Capitals geredet: zwiſchen dieſem aber und der Unze
laͤßt ſich nur in Hinſicht auf das zehnmonatliche Jahr
Beziehung denken. Die wahrſcheinlichſte Ergaͤnzung duͤnkt
mir, daß man die Zinſen als den Inhalt des verlohrnen
Satzes anſehe, und annehmend, Sulla, der in allem, wo
es gerathen und nicht gerathen war, das Alte herſtellte,
habe die alten Wuchergeſetze erneuern wollen, mit den
Worten ergaͤnze: — sortis annuis usuris penderent.
Hier waͤre naͤmlich vom buͤrgerlichen Jahr die Rede.
Wollte man annehmen es betreffe die Abzahlung des Ca-
pitals in Terminen, ſo wuͤrde immer dieſelbe Beziehung
auf das cycliſche Jahr vorhanden ſeyn. Aber eine ſo
große Nachſicht — groͤßer als die Tribunen je zeigten —
war Sullas altpatriciſchem Sinn gewiß fremd. Ich
halte es fuͤr ganz unmoͤglich irgend eine dritte andere
Deutung mit einigem Schimmer von Wahrſcheinlichkeit
zu geben.

Daß der roͤmiſche Zinsfuß einſt ein Zwoͤlftheil des
Capitals war, ſcheint auch auf eine hoͤchſt einleuchtende

14) Cato de R. R. c. 146—148.
15) Feſtus s. v. Unciaria lex dici cœpta est quam L. Sulla
et Q. Pompejus tulerunt, qua sanctum est ut debitores de-
cimam partem
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[438/0454] gen 14), und daher nehme ich den Betrag der Unzial- zinſe fuͤr zwoͤlf Monate, nicht auf 8⅓, ſondern auf zehn Procent an. Dies wuͤrde nun gewiß außer allem Zwei- fel ſeyn, wenn eine Stelle des Feſtus 15) vollſtaͤndig waͤre. Denn in dieſem am Schluß um wenige Worte verſtuͤmmelten Fragment wird vom zehnten Theil des Capitals geredet: zwiſchen dieſem aber und der Unze laͤßt ſich nur in Hinſicht auf das zehnmonatliche Jahr Beziehung denken. Die wahrſcheinlichſte Ergaͤnzung duͤnkt mir, daß man die Zinſen als den Inhalt des verlohrnen Satzes anſehe, und annehmend, Sulla, der in allem, wo es gerathen und nicht gerathen war, das Alte herſtellte, habe die alten Wuchergeſetze erneuern wollen, mit den Worten ergaͤnze: — sortis annuis usuris penderent. Hier waͤre naͤmlich vom buͤrgerlichen Jahr die Rede. Wollte man annehmen es betreffe die Abzahlung des Ca- pitals in Terminen, ſo wuͤrde immer dieſelbe Beziehung auf das cycliſche Jahr vorhanden ſeyn. Aber eine ſo große Nachſicht — groͤßer als die Tribunen je zeigten — war Sullas altpatriciſchem Sinn gewiß fremd. Ich halte es fuͤr ganz unmoͤglich irgend eine dritte andere Deutung mit einigem Schimmer von Wahrſcheinlichkeit zu geben. Daß der roͤmiſche Zinsfuß einſt ein Zwoͤlftheil des Capitals war, ſcheint auch auf eine hoͤchſt einleuchtende 14) Cato de R. R. c. 146—148. 15) Feſtus s. v. Unciaria lex dici cœpta est quam L. Sulla et Q. Pompejus tulerunt, qua sanctum est ut debitores de- cimam partem . . . . .

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Zitationshilfe: Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 438. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/454>, abgerufen am 22.11.2024.