lichen Brief Cäsars, der ihnen als Stiftungsurkunde ih- rer Zunft galt (Cassiodor Var. 52. l. III. p. 120. 121. ed. 1656. Liber de Colon. p. 109. ed. G. Boethius Geo- metr. II. p. 1537. 1538. ed. Basil. 1570.).
Auch steht hier aus Julius Paulus V. 22. §. 2., nicht aus dem Breviarium, sondern ächt.
Es ist ein nicht beachteter merkwürdiger Umstand daß ein Theil des theodosianischen Codex noch nach der Justi- nianeischen Gesetzgebung in Italien practische Wichtig- keit behalten hat.
Eine nicht geringere Merkwürdigkeit, und eben so übersehen, ist der Pandectentitel Finium regundorum. Wir wissen bestimmt daß er sich in vier Handschriften be- fand, von denen wenigstens eine der Florentina am Alter gleich stand. Aus der von St. Omer hat ihn Turnebus mit augenscheinlich buchstäblicher Treue abdrucken lassen; aus einer andern giebt Alciatus (Dispunct. II. c. 6.) den griechischen Text in der l. 13., welchen Haloander aus ihm hat. Ich nenne den Abdruck des Turnebus buchstäb- lich treu, weil er aus der Vergleichung des Codex Herve- tianus eine Variante giebt die ein gemeiner Schreibfehler ist: und weil er nicht einmal die Verwirrung abstellt die, in der ganzen Sammlung herrschend, auch diesen Titel er- griffen hat. Nämlich l. 4. bricht ab mit dem §. 10. dann folgen l. 7. 9. 10. 13. Alsdann werden unter der Rubrik Item post alia von l. 4. §. 9. 10. wiederholt, und der §. 11. hinzugefügt, nun kommen l. 5. 6. 8. 11. 12.
Diese Unordnung ist ganz unerklärlich: an Verwir- rung der Blätter kann man hier wohl nicht denken da je-
lichen Brief Caͤſars, der ihnen als Stiftungsurkunde ih- rer Zunft galt (Caſſiodor Var. 52. l. III. p. 120. 121. ed. 1656. Liber de Colon. p. 109. ed. G. Boethius Geo- metr. II. p. 1537. 1538. ed. Basil. 1570.).
Auch ſteht hier aus Julius Paulus V. 22. §. 2., nicht aus dem Breviarium, ſondern aͤcht.
Es iſt ein nicht beachteter merkwuͤrdiger Umſtand daß ein Theil des theodoſianiſchen Codex noch nach der Juſti- nianeiſchen Geſetzgebung in Italien practiſche Wichtig- keit behalten hat.
Eine nicht geringere Merkwuͤrdigkeit, und eben ſo uͤberſehen, iſt der Pandectentitel Finium regundorum. Wir wiſſen beſtimmt daß er ſich in vier Handſchriften be- fand, von denen wenigſtens eine der Florentina am Alter gleich ſtand. Aus der von St. Omer hat ihn Turnebus mit augenſcheinlich buchſtaͤblicher Treue abdrucken laſſen; aus einer andern giebt Alciatus (Dispunct. II. c. 6.) den griechiſchen Text in der l. 13., welchen Haloander aus ihm hat. Ich nenne den Abdruck des Turnebus buchſtaͤb- lich treu, weil er aus der Vergleichung des Codex Herve- tianus eine Variante giebt die ein gemeiner Schreibfehler iſt: und weil er nicht einmal die Verwirrung abſtellt die, in der ganzen Sammlung herrſchend, auch dieſen Titel er- griffen hat. Naͤmlich l. 4. bricht ab mit dem §. 10. dann folgen l. 7. 9. 10. 13. Alsdann werden unter der Rubrik Item post alia von l. 4. §. 9. 10. wiederholt, und der §. 11. hinzugefuͤgt, nun kommen l. 5. 6. 8. 11. 12.
Dieſe Unordnung iſt ganz unerklaͤrlich: an Verwir- rung der Blaͤtter kann man hier wohl nicht denken da je-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0562"n="546"/>
lichen Brief Caͤſars, der ihnen als Stiftungsurkunde ih-<lb/>
rer Zunft galt (Caſſiodor <hirendition="#aq">Var. 52. l. III. p. 120. 121. ed.<lb/>
1656. Liber de Colon. p. 109. ed. G.</hi> Boethius <hirendition="#aq">Geo-<lb/>
metr. II. p. 1537. 1538. ed. Basil.</hi> 1570.).</p><lb/><p>Auch ſteht hier aus Julius Paulus <hirendition="#aq">V.</hi> 22. §. 2., nicht<lb/>
aus dem Breviarium, ſondern aͤcht.</p><lb/><p>Es iſt ein nicht beachteter merkwuͤrdiger Umſtand daß<lb/>
ein Theil des theodoſianiſchen Codex noch nach der Juſti-<lb/>
nianeiſchen Geſetzgebung in Italien practiſche Wichtig-<lb/>
keit behalten hat.</p><lb/><p>Eine nicht geringere Merkwuͤrdigkeit, und eben ſo<lb/>
uͤberſehen, iſt der Pandectentitel <hirendition="#aq">Finium regundorum.</hi><lb/>
Wir wiſſen beſtimmt daß er ſich in vier Handſchriften be-<lb/>
fand, von denen wenigſtens eine der Florentina am Alter<lb/>
gleich ſtand. Aus der von St. Omer hat ihn Turnebus<lb/>
mit augenſcheinlich buchſtaͤblicher Treue abdrucken laſſen;<lb/>
aus einer andern giebt Alciatus (<hirendition="#aq">Dispunct. II. c.</hi> 6.)<lb/>
den griechiſchen Text in der <hirendition="#aq">l.</hi> 13., welchen Haloander aus<lb/>
ihm hat. Ich nenne den Abdruck des Turnebus buchſtaͤb-<lb/>
lich treu, weil er aus der Vergleichung des Codex Herve-<lb/>
tianus eine Variante giebt die ein gemeiner Schreibfehler<lb/>
iſt: und weil er nicht einmal die Verwirrung abſtellt die,<lb/>
in der ganzen Sammlung herrſchend, auch dieſen Titel er-<lb/>
griffen hat. Naͤmlich <hirendition="#aq">l.</hi> 4. bricht ab mit dem §. 10. dann<lb/>
folgen <hirendition="#aq">l.</hi> 7. 9. 10. 13. Alsdann werden unter der Rubrik<lb/><hirendition="#aq">Item post alia</hi> von <hirendition="#aq">l.</hi> 4. §. 9. 10. wiederholt, und der<lb/>
§. 11. hinzugefuͤgt, nun kommen <hirendition="#aq">l.</hi> 5. 6. 8. 11. 12.</p><lb/><p>Dieſe Unordnung iſt ganz unerklaͤrlich: an Verwir-<lb/>
rung der Blaͤtter kann man hier wohl nicht denken da je-<lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[546/0562]
lichen Brief Caͤſars, der ihnen als Stiftungsurkunde ih-
rer Zunft galt (Caſſiodor Var. 52. l. III. p. 120. 121. ed.
1656. Liber de Colon. p. 109. ed. G. Boethius Geo-
metr. II. p. 1537. 1538. ed. Basil. 1570.).
Auch ſteht hier aus Julius Paulus V. 22. §. 2., nicht
aus dem Breviarium, ſondern aͤcht.
Es iſt ein nicht beachteter merkwuͤrdiger Umſtand daß
ein Theil des theodoſianiſchen Codex noch nach der Juſti-
nianeiſchen Geſetzgebung in Italien practiſche Wichtig-
keit behalten hat.
Eine nicht geringere Merkwuͤrdigkeit, und eben ſo
uͤberſehen, iſt der Pandectentitel Finium regundorum.
Wir wiſſen beſtimmt daß er ſich in vier Handſchriften be-
fand, von denen wenigſtens eine der Florentina am Alter
gleich ſtand. Aus der von St. Omer hat ihn Turnebus
mit augenſcheinlich buchſtaͤblicher Treue abdrucken laſſen;
aus einer andern giebt Alciatus (Dispunct. II. c. 6.)
den griechiſchen Text in der l. 13., welchen Haloander aus
ihm hat. Ich nenne den Abdruck des Turnebus buchſtaͤb-
lich treu, weil er aus der Vergleichung des Codex Herve-
tianus eine Variante giebt die ein gemeiner Schreibfehler
iſt: und weil er nicht einmal die Verwirrung abſtellt die,
in der ganzen Sammlung herrſchend, auch dieſen Titel er-
griffen hat. Naͤmlich l. 4. bricht ab mit dem §. 10. dann
folgen l. 7. 9. 10. 13. Alsdann werden unter der Rubrik
Item post alia von l. 4. §. 9. 10. wiederholt, und der
§. 11. hinzugefuͤgt, nun kommen l. 5. 6. 8. 11. 12.
Dieſe Unordnung iſt ganz unerklaͤrlich: an Verwir-
rung der Blaͤtter kann man hier wohl nicht denken da je-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 546. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/562>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.